H. Das Widerspruchsverfahren bei der Berufsgenossenschaft |
H. Das Widerspruchsverfahren bei der BerufsgenossenschaftSind Sie mit dem Ablehnungsbescheid der Berufsgenossenschaft nicht einverstanden, können und müssen Sie vor Erhebung der Klage zunächst Widerspruch erheben. Über diesen Widerspruch entscheidet sodann die Berufsgenossenschaft noch selbst. Von daher sind naturgemäß nicht so viele Widersprüche erfolgreich, weil hier die Berufsgenossenschaft noch selbst die eigene Entscheidung überprüft und zumeist zu deren Bestätigung gelangt. Das Widerspruchsverfahren könnte durchaus lebendiger gestaltet werden.
Man wird Ihnen den Einwand entgegenbringen, die Widerspruchsstellensitzung sei nicht öffentlich. Dies ist unbestreitbar.
Mit diesem Argument jedenfalls, daß die Widerspruchsstellensitzung nicht öffentlich ist, kann man Ihnen die Teilnahme an der Widerspruchsstellensitzung nicht guten Gewissens verweigern. Viele Entscheidungen der Widerspruchsstelle würden anders ausfallen, gäbe man auch den Betroffenen die Gelegenheit zur Teilnahme. Die Widerspruchsstellenmitglieder, Ehrenamtliche aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmerkreisen, könnten sich auf diese Weise selbst ein Bild von der Sache machen, statt die Widerspruchsbescheidvorlage des Verwaltungsbeamten der Berufsgenossenschaft im Vertrauen auf deren Richtigkeit zu unterschreiben.
Es handelt sich allerdings um ein Spruchorgan, das weitreichendere Kompetenzen hat als ein Gericht. Denn die Widerspruchsstelle hat nicht nur die Rechtmäßigkeit zu prüfen, sondern auch die Zweckmäßigkeit des angefochtenen Bescheides.
Im Ermessensbereich der Widerspruchsstelle liegt auch, bei den
Übergangsleistungen wegen Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit
im Berufskrankheitsfall auf die Kürzung nach Fünfteln
zu verzichten. Regelmäßig werden gegenwärtig nämlich
die Übergangsleistungen nach Fünfteln gekürzt,
im zweiten Jahr nach Tätigkeitsaufgabe auf 4/5, im dritten
Jahr auf 3/5, im vierten Jahr auf 2/5 und im fünften Jahr
auf 1/5. Dies kann für einen Familienvater mit minderjährigen
Kindern, der eine gefährdende Tätigkeit wegen Drohens
der Entstehung einer Berufskrankheit aufgibt, schmerzliche Einschnitte
bedeuten. Letztlich kann die Widerspruchsstelle überdies
nach freier Überzeugung entscheiden, ob ein Arbeitsunfall
eingetreten ist und wie hoch sich der Schaden für den Betroffenen
beläuft. Die Widerspruchsstelle ist also dem Gerichtsverfahren
vorgeschaltet und zumindest mit gleichen Kompetenzen in der Sache
ausgestattet wie ein Gericht. Der Widerspruchsbescheid, mit welchem
abgeholfen wird oder auch nicht, muß ebenfalls eine Rechtsbehelfsbelehrung
aufweisen, des Inhalts etwa, daß binnen eines Monats gegen
den ursprünglichen Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides
Klage erhoben werden kann. |