| 2. Was ist ein Wegeunfall?
Versichert ist nicht nur die eigentliche Arbeit des Beschäftigten,
sondern ebenso stehen unter Versicherungsschutz die Wege des Arbeitnehmers
von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte und von dieser zu seiner
Wohnung, siehe § 8 II SGB VII. Der Weg in der Arbeitspause
zur Wohnung, um das Mittagessen einzunehmen, und der Rückweg
vom Mittagessen sind nach der Rechtsprechung in die versicherten
Wege eingeschlossen.
2.1 Der Weg vom dritten Ort
Fall: Sie treten den Weg zur Arbeit nicht von Ihrer
Wohnung, sondern am Unfalltag von der Wohnung Ihrer Freundin
an. Die Entfernung dieses Weges ist in etwa gleich derjenigen
Ihres normalen Weges zur Arbeit.
Passiert auf diesem Weg etwa ein Unfall, muß die Berufsgenossenschaft
ebenfalls zahlen. Denn in § 8 Abs. 2 SGB VII wird allgemein
versichert das Zurücklegen des mit der versicherten
Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach
und von dem Ort der Tätigkeit. Der Unfallsachbearbeiter
darf also nicht fordern, daß der Weg von der eigenen Wohnung
aus angetreten sein müßte, um den Versicherungsschutz
auszulösen.
2.2 Abgrenzung Geschäftsreise und Berufskraftfahrt
Legt ein Versicherungsvertreter die Strecke zurück, um einen
in einer anderen Stadt wohnenden Kunden aufzusuchen, oder ist
der LKW-Fahrer auf Transportfahrt, handelt es sich um sogenannte
Betriebswege, die bereits als Arbeitsleistung versichert sind.
Versicherungsschutz gewährt hier bereits § 8 Abs. 1
SGB VII zum Stichwort Arbeitsunfall. Ein Wegeunfall nach §
8 Abs. 2 SGB VII ist von daher gesehen nur ein Arbeitsunfall im
weiteren Sinne. Der Unterschied zwischen Betriebswegeunfall und
Unfall auf dem Weg zur Arbeit kann sich im Ergebnis durchaus bemerkbar
machen, etwa was die weiter unten zu behandelnde Lösung des
Zusammenhangs des Weges zur Arbeit oder von der Arbeit nach hause
anbetrifft. Eine solche Lösung kann auf einem Betriebsweg
während dessen Zurücklegung nicht eintreten. Der Restbetriebsweg
bleibt auch nach längerer Pause oder Unterbrechung versichert.
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