2.3 Gemischte Wege bzw. gemischte Tätigkeiten
Fall: Ein Versicherungsvertreter fährt in eine
Stadt, um dort einen Geschäftsabschluß zu tätigen
und seine Freundin zu besuchen.
Daß der Geschäftsreisende hier das Nützliche
mit dem Angenehmen verbindet, steht dem Versicherungsschutz nicht
entgegen. Der Fall wäre allerdings bereits als Betriebswegeunfall
entschädigungspflichtig. Das Beispiel soll zeigen, daß
nach der sogenannten Kausalitätsnorm wesentliche Mitursächlichkeiten
beruflicher Art als ausreichend angesehen werden. Private Momente
schließen den Versicherungsschutz deshalb nicht aus.
2.4 Beginn des Weges
Der versicherte Weg beginnt mit dem Durchschreiten der Außenhaustür.
Versicherungsschutz dürfte aber auch in folgendem Fall bestehen:
Fall: Sie haben den Schlüssel vergessen und verlassen
das Wohnhaus durch ein Fenster. Dabei stürzen Sie ab.
2.5 Ende des Weges
Grundsätzlich ist beim Erreichen des Wohnhauses der versicherte
Weg beendet. Nach der Rechtsprechung gibt es Ausnahmen hiervon.
Fall: Ein Kind verunglückt auf dem Heimweg vom
Kindergarten, wobei es bereits an der Wohnung vorbei ist.
|