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B. Versicherungsfälle: Arbeitsunfall, Wegeunfall und Berufskrankheit


2.3 Gemischte Wege bzw. gemischte Tätigkeiten

Fall: Ein Versicherungsvertreter fährt in eine Stadt, um dort einen Geschäftsabschluß zu tätigen und seine Freundin zu besuchen.

Daß der Geschäftsreisende hier das Nützliche mit dem Angenehmen verbindet, steht dem Versicherungsschutz nicht entgegen. Der Fall wäre allerdings bereits als Betriebswegeunfall entschädigungspflichtig. Das Beispiel soll zeigen, daß nach der sogenannten Kausalitätsnorm wesentliche Mitursächlichkeiten beruflicher Art als ausreichend angesehen werden. Private Momente schließen den Versicherungsschutz deshalb nicht aus.

2.4 Beginn des Weges

Der versicherte Weg beginnt mit dem Durchschreiten der Außenhaustür. Versicherungsschutz dürfte aber auch in folgendem Fall bestehen:

Fall: Sie haben den Schlüssel vergessen und verlassen das Wohnhaus durch ein Fenster. Dabei stürzen Sie ab.

2.5 Ende des Weges

Grundsätzlich ist beim Erreichen des Wohnhauses der versicherte Weg beendet. Nach der Rechtsprechung gibt es Ausnahmen hiervon.

Fall: Ein Kind verunglückt auf dem Heimweg vom Kindergarten, wobei es bereits an der Wohnung vorbei ist.

 



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