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2.9 Versicherungsschutz für Kinder, die fremder Obhut
anvertraut werden
Diese Vorschrift erweitert den Versicherungsschutz von Kindern
auf einem Abweg von dem unmittelbaren Weg zur versicherten Tätigkeit,
z.B. Kindergartenbesuch, wenn das Kind wegen der beruflichen Tätigkeit
der Eltern in fremde Obhut gegeben werden muß. Die Regelung
ist insbesondere für den Bereich der Unfallversicherungsträger
der öffentlichen Hand von Bedeutung.
2.10 Die Familienheimfahrt
Fall: Nach Zurücklegung von 3.000 km verunglückt
der in Deutschland beschäftigte türkische Gastarbeiter
auf dem Weg in den Jahresurlaub, den er bei seiner Familie im
Heimatland verbringen wollte.
Unter Versicherungsschutz stehen auch die Wege von und nach der
ständigen Familienwohnung, wenn der Arbeitnehmer wegen der
Entfernung seiner Familienwohnung von dem Ort oder Berufstätigkeit
an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft hat. Dieser
Grundsatz gilt auch umgekehrt für den deutschen Ingenieur,
der von seinem deutschen Arbeitgeber nach Südamerika entsandt
ist und im Jahresurlaub Frau und Kinder zuhause in Deutschland
besuchen will.
Vorsicht: Wenngleich der türkische Familienvater
Frau und Kinder im Heimatland und damit die Familienwohnung
dort beibehalten hat, kann ein Unfallsachbearbeiter argwöhnen,
daß er den Lebensmittelpunkt in Deutschland hätte,
weil er dort angeblich mit einer Freundin zusammen leben würde.
In diesem Zusammenhang ist sogar doppelte Vorsicht geboten.
Also noch einmal Vorsicht: Dringt der Unfallsachbearbeiter mit
diesem Einwand nicht durch, könnte er auf den Gedanken kommen,
bei der Zurücklegung von 3.000 km ohne genügende Pausen
würde es sich um eine sogenannte selbstgeschaffene
Gefahr handeln.
Haben Sie dann glücklicherweise dem Unfallsachbearbeiter
diese beiden wohl unbeachtlichen Einwände ausgeredet, dürfte
dem Versicherungsschutz nichts mehr im Wege stehen. Weder berufsgenossenschaftlich
noch gerichtlich sollte man die hier wohl im Argen liegende Unfallverhütung
durch Leistungsausschluß ausgleichen. Verbotswidriges Verhalten
schließt wie gesagt den Versicherungsschutz nicht aus.
2.11 Sonderfall der versicherten Tätigkeit: Das mit einer
versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern,
Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer
Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung
Das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende
Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts
oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung,
wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt, gehört
ebenfalls zu den versicherten Tätigkeiten.
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