Wegeunfall, Versicherungsschutz und Familienheimfahrt - Rechtsanwälte Battenstein & Battenstein | Arbeitsunfall & Arbeitsunfälle

B. Versicherungsfälle: Arbeitsunfall, Wegeunfall und Berufskrankheit


2.9 Versicherungsschutz für Kinder, die fremder Obhut anvertraut werden

Diese Vorschrift erweitert den Versicherungsschutz von Kindern auf einem Abweg von dem unmittelbaren Weg zur versicherten Tätigkeit, z.B. Kindergartenbesuch, wenn das Kind wegen der beruflichen Tätigkeit der Eltern in fremde Obhut gegeben werden muß. Die Regelung ist insbesondere für den Bereich der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand von Bedeutung.

2.10 Die Familienheimfahrt

Fall: Nach Zurücklegung von 3.000 km verunglückt der in Deutschland beschäftigte türkische Gastarbeiter auf dem Weg in den Jahresurlaub, den er bei seiner Familie im Heimatland verbringen wollte.

Unter Versicherungsschutz stehen auch die Wege von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn der Arbeitnehmer wegen der Entfernung seiner Familienwohnung von dem Ort oder Berufstätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft hat. Dieser Grundsatz gilt auch umgekehrt für den deutschen Ingenieur, der von seinem deutschen Arbeitgeber nach Südamerika entsandt ist und im Jahresurlaub Frau und Kinder zuhause in Deutschland besuchen will.

Vorsicht: Wenngleich der türkische Familienvater Frau und Kinder im Heimatland und damit die Familienwohnung dort beibehalten hat, kann ein Unfallsachbearbeiter argwöhnen, daß er den Lebensmittelpunkt in Deutschland hätte, weil er dort angeblich mit einer Freundin zusammen leben würde.

In diesem Zusammenhang ist sogar doppelte Vorsicht geboten.

Also noch einmal Vorsicht: Dringt der Unfallsachbearbeiter mit diesem Einwand nicht durch, könnte er auf den Gedanken kommen, bei der Zurücklegung von 3.000 km ohne genügende Pausen würde es sich um eine sogenannte „selbstgeschaffene Gefahr“ handeln.

Haben Sie dann glücklicherweise dem Unfallsachbearbeiter diese beiden wohl unbeachtlichen Einwände ausgeredet, dürfte dem Versicherungsschutz nichts mehr im Wege stehen. Weder berufsgenossenschaftlich noch gerichtlich sollte man die hier wohl im Argen liegende Unfallverhütung durch Leistungsausschluß ausgleichen. Verbotswidriges Verhalten schließt wie gesagt den Versicherungsschutz nicht aus.

2.11 Sonderfall der versicherten Tätigkeit: Das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung

Das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt, gehört ebenfalls zu den versicherten Tätigkeiten.



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