Jeder 10. Berufstätige mag im Jahr einen Arbeitsunfall erleiden.
So konnten in den
alten Bundesländern jährlich 2 Millionen Arbeitsunfälle
anfallen bei einigen tausend Todesfällen.
Die Zahl der Betroffenen,
die sich in den Jahren summiert, kann hoch sein.
Zu befürchten
steht, daß jeder 10., der eine Verletztenrente von der Berufsgenossenschaft
erhält, ein Schwerverletzter ist, d.h. unfallbedingt beinamputiert,
querschnittsgelähmt, blind oder aber berufskrankheitsbedingt
asbestkrebskrank etwa.
Oft fängt es
ganz harmlos an.
Sie rutschen auf dem
Weg zur Arbeit auf einer Bananenschale aus, knicken mit dem Fuß
um oder aber es passiert dem Berufssportler Lothar Matthäus,
daß er sich auf dem Spielfeld die Achillessehne reißt.
Ist dann der Ablehnungsbescheid
der Berufsgenossenschaft als gottgegeben hinzunehmen?
Gibt es den Rechtsbehelf
des Widerspruchs, der Klage etc.?
Können Sie einen
rechtsbehelfsfähigen Bescheid beantragen?
Leider geht es auch
schlimmer.
Sie wachen schwerverletzt
im Krankenhaus aus der Narkose auf und wissen nicht, wie es zu
dem Unfall auf dem Heimweg von der Arbeit kam und zu der Blutalkoholkonzentration,
welche die Berufsgenossenschaft zum Anlaß nimmt, den Versicherungsschutz
zu verneinen.
Sie greifen nach der
Limonadendose, die auf der Fensterbank in Ihrem Büro steht
und werden von einer Wespe in den Schlund gestochen.
Wiederum verneint
die Berufsgenossenschaft gegenüber Ihrer Witwe und Ihren
Waisen den Versicherungsschutz.
Es trifft Sie der
Schlag beim Ausspruch der fristlosen Kündigung.
Seien Sie unbesorgt,
nicht alle diese Fälle treffen ein und dieselbe Person.
Vielmehr gibt es eine
Vielzahl von derart unglücklich verletzten Personen, die
sich fragen müssen, ob die Berufsgenossenschaft nun zur Ablehnung
berechtigt oder zur Entschädigung verpflichtet ist.
Gäbe es die Berufsgenossenschaften
nicht, müßte man sie erfinden.
Es ist einfach wichtig,
daß bei den schlimmen Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
ein Unfallversicherungsträger hilft, und zwar mit beachtlichen
Leistungen.
Leider kann aber ein
Konsens nicht festgestellt werden, daß die Berufsgenossenschaften
etwa in den schlimmen Fällen durchweg zu helfen bereit wären.
Vielmehr läßt
man wesentliche Mitursächlichkeit beruflicher Art außer
Acht, etwa die Wegegefahren beim Wegeunfall bei gleichzeitiger
Alkoholbeeinflussung ("selber schuld") oder man betont
die Rauchgewohnheiten des Versicherten, der mit Asbest gearbeitet
hat und lungenkrebskrank geworden ist.
In der Unfallsachbearbeitung
scheint sich der Typus Vorgesetzter durchzusetzen, der durchaus
nicht zimperlich ist, den Ablehnungsbescheid zu veranlassen. Andererseits
läuft der Unfallsachbearbeiter Regreßgefahr und das
Risiko der Mißliebigkeit, dem es an einer engagierten Unfall-
und Berufskrankheitssachbearbeitung zu Gunsten der Verletzten
bzw. Erkrankten gelegen ist.
In der Rechtsprechung
finden sich deutliche Brüche, was die Beachtung der Kausalitätsnorm
anbetrifft, welche die gesetzliche Unfallversicherung beherrscht.
Das vorliegende Sachbuch, in welchem 13 exemplarische Fälle
bzw. Punkte allerdings mit Hinweisen auf weitere Beispiele aus
der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung vorgestellt werden,
ist gerichtet an die Anschrift der Betroffenen und soll diesen
gegebenenfalls bei der Durchsetzung der Ansprüche zur Seite
stehen.
Viel zu oft wird die
Entschädigung von Arbeitsunfall, Wegeunfall, Berufskrankheit
von der Berufsgenossenschaft verworfen. Angeblich wäre der
Alkohol auf dem Nachhauseweg von der Arbeit allein bedeutsame
Ursache für den
Verkehrsunfall gewesen, weshalb Witwe und Waise leer ausgehen
sollen.
Angeblich wäre
es die Rauchgewohnheit und nicht die Asbestarbeit gewesen, welche
den Lungenkrebs des Asbestisolierers oder Kfz.-Mechanikers hervorgerufen
hätte.
Der Leser mag in den
Routineeinwänden der Berufsgenossenschaft die Gefahr bestätigt
sehen, daß ein
Unglück selten allein kommt.
Das zweite Pech ist
der nicht selten rechtswidrige Ablehnungsbescheid, der erst im
Rechtsweg behoben
wird, sofern die Betroffenen den Weg zum Gericht nicht scheuen.
Keineswegs darf die
Alleinursächlichkeit der beruflichen Ursache von der Berufsgenossenschaft
zur
Entschädigungsvoraussetzung gemacht werden.
Keineswegs darf die
Gleichwertigkeit der beruflichen Ursache gefordert werden.
Auch mindere berufliche
Ursachen wesentlicher Art sind entschädigungspflichtig.
Ebensowenig schließt
verbotswidriges Verhalten den Versicherungsschutz aus.
Wenn der Geschäftsreisende
aus Eile die Ampel bei rot überfährt und einen Unfall
erleidet, schließt dies den Versicherungsschutz gerade nicht
aus. Gefährlich und anfechtbar ist der Einwand der sogenannten
selbstgeschaffenen Gefahr, den Entschädigungspraxis und Rechtsprechung
entwickelt haben.
In den seltensten
Fällen könnte ein solcher Einwand berechtigt sein.
Die Bandbreite der
ausgewählten 13 Fälle möge das Terrain abstecken
helfen, in welchem der Versicherungsschutz noch gegeben sein kann.
Gundsätzlich
ist jeder abhängig Beschäftige gegen Arbeitsunfall,
Wegeunfall und Berufskrankheit versichert.
Darüberhinaus
ist aber auch derjenige versichert, der nur wie ein Versicherter
tätig wird.
Nur wie ein Versicherter,
aber mit dem vollen Versicherungsschutz der Berufsgenossenschaft
wird beispielsweise ein Passant tätig, der vom Polier einer
Baufirma am Straßenrand gebeten wird, beim Aufbau des Gerüsts
kurzfristig zu helfen, etwa die Leiter zu halten.
Stößt hierbei
dem Passanten ein Arbeitsunfall zu, bricht etwa das Gerüst
über ihm zusammen, genießt dieser
den berufsgenossenschaftlichen Versicherungsschutz wie ein Versicherter.
Gleiches kann vom
Ansatz her für die Hausfrau gelten, welche die Arbeitskleidung
ihres Mannes, eines abhängig beschäftigten Asbestisolierers,
regelmäßig zu hause reinigt und infolge dessen 30 Jahre
später an einem Asbestkrebs in Form des Pleuramesothelioms
erkrankt.
Kann der berufsgenossenschaftliche Einwand in die- sem schlimmen
Fall hinhauen, die Hausfrau wäre ausweislich ihrer finalen
Handlungstendenz ausschließlich in Erfüllung ihrer
Haushaltspflichten tätig geworden.
Warum erkennt die
Berufsgenossenschaft bei Anlegung des Maßstabes der finalen
Handlungstendenz nur private Momente?
War sich die Hausfrau
denn nicht bewußt, Arbeitskleidung zu reinigen?
Wußte die Hausfrau
denn nicht, daß es sich um Arbeitsschmutz handelte und woher
dieser kam, nämlich aus einem Industriebetrieb, dem Mitgliedsunternehmen
der Berufsgenossenschaft.
Gegenwärtig läuft
die Unfallversicherung Gefahr, die als Maßstab geeignete
Kausalitätsbetrachtung über Bord zu werfen, also lieb
gewordenes Gewohnheitsrecht, und statt dessen mit subjektiven
Elementen:
Beliebige Auslegung der finalen Handlungstendenz die gewerblichen
Zusammenhänge aus dem Auge zu verlieren.
Für die Beurteilung
der Grenzfälle gibt der Maßstab der finalen Handlungstendenz
so gut wie garnichts her, wohl aber eine Kausalitätsbetrachtung,
die zwingend geboten bleibt.
Gemessen an der finalen
Handlungstendenz eines Sparkassenangestellten, der Samstags nachts
zu Hause auf
dem Gang zur Toilette überfallen wird, erleidet dieser keinen
Arbeitsunfall, obwohl die Täter sich in den Besitz der Sparkasssenschlüssel
zu bringen trachteten und den Sparkassenangestellten dabei schwer
verletzten.
Was das Gewicht der
Mitursache anbetrifft, das man bei der beruflichen Bedingung fordern
darf, befrage man einmal die höchsten Richter beim Bundessozialgericht,
ab welchem prozentualen Gewicht Mitursächlichkeit beruflicher
Art wesentlich sein kann.
Keineswegs gilt hier
eine 50%-Hürde, wie diese allenthalben, sogar in Beweisanordnungen
praktiziert wird.
An diesem Maßstab
der annähernden Gleichwertigkeit der beruflichen Ursache,
die man immer wieder zu Unrecht fordert, scheitern unendlich viele
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.
Der berufsgenossenschaftliche
Fehlansatz scheint daher zu rühren, daß man die Äquivalenztheorie
des Strafrechts falsch verstanden hat und auf die Unfallversicherung
aufgestülpt.
An anderer Stelle
begegnen wir wieder der 50%-Hürde, nämlich im Berufskrankheitenrecht.
Bis hinein ins BMA
fordert man offenbar gemeinhin die Verdoppelung des Risikos, um
es zur Anerkennung einer Berufskrankheit kommen zu lassen, ob
im Strahlenkrebsfall oder bei den Asbesterkrankungen.
Als ob nicht eine
Erhöhung des privaten Risikos um berufliche 33 1/3 % oder
50 % nicht schon die Wesentlichkeit der beruflichen Ursache bedingen
würde.
Während jedenfalls
die gesetzliche Vorgabe beim Arbeitsunfall als gelungen zu bezeichnen
ist, kann man dies dem Berufskrankheitenrecht beim besten Willen
nicht attestieren.
Kein Mensch würde
beim Arbeitsunfall einwenden, ein Leitersturz sei deshalb kein
Arbeitsunfall, weil nicht das
Knie, sondern der Kopf verletzt wurde.
Eine derartige Kasuistik
findet man aber allenthalben im Berufskrankheitenrecht.
So wird ein Stimmbandtumor
nach Asbesteinwirkung nicht als Berufskrankheit anerkannt, weil
in der deutschen Berufskrankheitenliste das Zielorgan Stimmband
bei den Asbesterkrankungen nicht vorkommt.
Will man in solchem
Fall die Anerkennung als Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis
erreichen, stehen dem schier unüberwindbare Hindernisse entgegen.
In den ersten 20 Jahren
nach gesetzlicher Einführung der Berufskrankheit nach neuer
Erkenntnis gab es vielleicht gerade 100 Fälle der Anerkennung,
diese aber offenbar nur auf langwierigen Rechtsstreit hin.
Eine Rangfolge in
der Bedeutung kann man den 13 Fällen nicht beigeben, obwohl
einige schon zum Fürchten sind.
Fall 13 ist vielleicht
der Tückischste: Hier besucht, wie tatsächlich geschehen,
der 12-Jährige seinen Vater am Arbeitsplatz in der Asbestfirma,
hilft gelegentlich mit beim Verladen von Asbestmatten, beim Ausfegen
des Asbestmatratzenraums.
30 Jahre später
erkrankt der Sohn, inzwischen verheiratet und Familienvater, infolge
dessen an Asbestkrebs (Pleuramesotheliom).
(Der Vater starb bereits
an Asbestose und die Mutter ebenfalls an Asbestkrebs.)
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