| Selbständige sind auch in Nr. 6 versichert, und zwar die
sogenannten Hausgewerbetreibenden. Dies sollen selbstständig
Tätige sein, die in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und
für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmern
oder öffentlichrechtlichen Körperschaften gewerblich arbeiten,
auch wenn sie Roh- oder Hilfsstoffe selbst beschaffen oder vorübergehend
für eigene Rechnung tätig sind. Kennzeichnend für
Hausgewerbetreibende ist die persönliche Selbstständigkeit
und die wirtschaftliche Abhängigkeit.
Ebenfalls unter Nr. 6 sind die sogenannten Zwischenmeister versichert.
Zwischenmeister ist derjenige, der, ohne Arbeitnehmer zu sein,
die ihm übertragene Arbeit an Hausgewerbetreibende oder Heimarbeiter
weitergibt.
Vernünftigerweise sind in Nr. 6 auch die mitarbeitenden
Ehegatten versichert.
Nr. 7 stellt unter Versicherungsschutz die selbständig tätigen
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung
ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne
Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als 4 Arbeitnehmer
beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten.
Fall: Das Asbestmesotheliom des Küstenschiffers,
der in der Schiffahrt asbestexponiert war. Es handelt sich um
die Berufskrankheit 4105. In der Schiffahrt gab es vielfältige
Asbestbelastungen, wenn die Schiffe asbestisoliert wurden (also
nicht nur auf der Werft).
Nach der Nr. 8 sind Kinder, Schüler, Studierende unter den
dort bestimmten Voraussetzungen versichert. Der Versicherungsschutz
von Kindern bei Besuch von Tageseinrichtungen (Kindergärten)
erfaßt etwa die Krippen, die Horte, die altersgemischten
Gruppen, die kindergartenähnlichen Einrichtungen. Man sieht
dies als erste Stufe respektive die Elementarstufe des Bildungswesens
an. Vernünftigerweise sind dann auch die Kinder genauso wie
die Schüler und Studierenden unter den Schutz der gesetzlichen
Unfallversicherung gestellt.
Nicht versichert sollen beim Schüler der Nachhilfeunterricht
aufgrund privater Vereinbarung sein, auch wenn der Nachhilfeunterricht
vom Lehrer angeraten worden ist.
Fall: Strittig kann es werden, wenn der Lehrer nicht
nur die private Nachhilfe anrät, sondern diesem Anraten
einnahmenorientiert durch Verhängung schlechter Noten nachhilft
und dann selbst die private Nachhilfe erteilt.
Nicht versichert sein soll außerdem die Erledigung der
Schulaufgaben innerhalb des häuslichen Bereichs. Diese Einschränkungen
dürften aus dem Gedanken heraus gemacht worden sein, daß
man nur sehr schwer im häuslichen Bereich versicherte Tätigkeiten
bestimmen kann und in diesem Bereich erhebliche Abgrenzungsprobleme
aufgeworfen werden.
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