Versicherungsschutz - Selbständige, Kinder, Studenten und Ehrenamtliche - Rechtsanwälte Battenstein & Battenstein | Arbeitsunfall & Arbeitsunfälle

 


Selbständige sind auch in Nr. 6 versichert, und zwar die sogenannten Hausgewerbetreibenden. Dies sollen selbstständig Tätige sein, die in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmern oder öffentlichrechtlichen Körperschaften gewerblich arbeiten, auch wenn sie Roh- oder Hilfsstoffe selbst beschaffen oder vorübergehend für eigene Rechnung tätig sind. Kennzeichnend für Hausgewerbetreibende ist die persönliche Selbstständigkeit und die wirtschaftliche Abhängigkeit.

Ebenfalls unter Nr. 6 sind die sogenannten Zwischenmeister versichert. Zwischenmeister ist derjenige, der, ohne Arbeitnehmer zu sein, die ihm übertragene Arbeit an Hausgewerbetreibende oder Heimarbeiter weitergibt.

Vernünftigerweise sind in Nr. 6 auch die mitarbeitenden Ehegatten versichert.

Nr. 7 stellt unter Versicherungsschutz die selbständig tätigen Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als 4 Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten.

Fall: Das Asbestmesotheliom des Küstenschiffers, der in der Schiffahrt asbestexponiert war. Es handelt sich um die Berufskrankheit 4105. In der Schiffahrt gab es vielfältige Asbestbelastungen, wenn die Schiffe asbestisoliert wurden (also nicht nur auf der Werft).

Nach der Nr. 8 sind Kinder, Schüler, Studierende unter den dort bestimmten Voraussetzungen versichert. Der Versicherungsschutz von Kindern bei Besuch von Tageseinrichtungen (Kindergärten) erfaßt etwa die Krippen, die Horte, die altersgemischten Gruppen, die kindergartenähnlichen Einrichtungen. Man sieht dies als erste Stufe respektive die Elementarstufe des Bildungswesens an. Vernünftigerweise sind dann auch die Kinder genauso wie die Schüler und Studierenden unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestellt.

Nicht versichert sollen beim Schüler der Nachhilfeunterricht aufgrund privater Vereinbarung sein, auch wenn der Nachhilfeunterricht vom Lehrer angeraten worden ist.

Fall: Strittig kann es werden, wenn der Lehrer nicht nur die private Nachhilfe anrät, sondern diesem Anraten einnahmenorientiert durch Verhängung schlechter Noten nachhilft und dann selbst die private Nachhilfe erteilt.

Nicht versichert sein soll außerdem die Erledigung der Schulaufgaben innerhalb des häuslichen Bereichs. Diese Einschränkungen dürften aus dem Gedanken heraus gemacht worden sein, daß man nur sehr schwer im häuslichen Bereich versicherte Tätigkeiten bestimmen kann und in diesem Bereich erhebliche Abgrenzungsprobleme aufgeworfen werden.


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