| Weniger Schwierigkeiten dürfte die Nr. 11 bereiten, bei
"Personen, die a) von einer Körperschaft, Anstalt oder
Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer
Dienstleistung herangezogen werden, b) von einer dazu berechtigten
öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen
werden." Wenn z.B. eine Person einem Gerichtsvollzieher bei
einer Wohnungsräumung ohne dessen Widerspruch beim Öffnen
der verschlossenen Wohnungstür hilft, soll hierin eine Heranziehung
zu einer Diensthandlung zu erblicken sein. Unter der Heranziehung
zur Beweiserhebung ist die Aufforderung zu verstehen, zwecks Beweiserhebung
als Zeuge zu erscheinen. Berechtigte öffentliche Stellen können
sein Gerichte, Staatsanwaltschaften, Polizei, Verwaltungsbehörden,
Untersuchungsausschüsse, die zur Sachaufklärung vernehmen
dürfen. Auch der Weg zur Einvernahme des Zeugen ist versichert.
Nr. 12 "Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen
oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig
sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen teilnehmen."
Unternehmen in diesem Sinne sind beispielsweise das Deutsche Rote
Kreuz, Bergwachten, Deutsche Lebensrettungsgesellschaft, Die Deutsche
Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger, Technische Hilfswerke,
Feuerwehren usw. Unfallhergänge kann man sich dieserhalb
zuhauf vorstellen. Zum Zivilschutz wiederum gehören der Selbstschutz,
Warndienst, Schutzbau, Aufenthaltsregelung, Katastrophenschutz,
Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit und Maßnahmen
zum Schutz von Kulturgut. Aufgabe des Zivilschutzes ist es, durch
nichtmilitärische Maßnahmen die Bevölkerung, ihre
Wohnungen und ihre Arbeitsstätten, lebenswichtige zivile
Betriebe, Dienststellen und Anlagen sowie das Kulturgut vor Kriegseinwirkungen
zu schützen oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern.
Einen Sondertatbestand stellt die Nr. 13 dar, "Personen,
die a) bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder
Not Hilfe leisten oder einem anderen aus erheblicher gegenwärtiger
Gefahr für seine Gesundheit retten, b) Blut oder körpereigene
Organe, Organteile oder Geweben spenden, c) sich bei der Verfolgung
oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtigt
ist oder zum Schutz eines widerrechtlichen Angegriffenen persönlich
einsetzen."
Nr. 13 a kann auch Unfallversicherungsschutz bei Ausweichmanövern
im Straßenverkehr gewähren:
"Einer Pkw-Fahrerin kam auf vereister Fahrbahn ein Mofa-Fahrer
entgegen. Als sie sah, daß dieser ins Rutschen und dadurch
auf die Gegenfahrbahn geriet, lenkte sie ihren Pkw instinktiv
nach rechts, um auszuweichen. Hierbei geriet die Pkw-Fahrerin
infolge der Fahrbahnglätte selbst ins Schleudern, prallte
gegen einen Baum und zog sich erhebliche Verletzungen zu. Der
Mofa-Fahrer blieb unverletzt.
Zur Begründung des Versicherungsschutzes nach der alten
Nr. 9 a § 539 Abs. 1 RVO hat das Bundessozialgericht in BSGE
54, 190 ausgeführt, daß die Pkw-Fahrerin die akute
erhebliche Gefährdung des Mofa-Fahrers erkannt habe und diese
Erkenntnis für ihr Ausweichmanöver wesentlich mitbestimmend
war.
Der Pannenhelfer kann nach Nr. 13 a versichert sein, wenn an
der Autobahn über die bloße Panne hinaus ein weiterer
unmittelbarer Schaden droht. Ein Unfallhelfer aus meiner Klientel
versuchte, auf der Autobahn den nachfolgenden Verkehr anzuhalten,
und kam dabei um.
Die reine Pannenhilfe, eine ernste, wirtschaftliche Arbeitsleistung
für den Halter des zu Schaden gekommenen Personenautos, kann
nach § 2 II SGB VII "wie ein Versicherter" versichert
sein.
Unversichert soll bei der Blutspende die sogenannte Eigenblutspende
sein.
Nicht gedeckt sollen die Schäden sein, die durch die Organ-
oder Gewebespende als solche unvermeidbar eintreten.
Die Unentgeltlichkeit der Blutspende ist offenbar nicht vorausgesetzt,
BSGE Band 44, Seite 233.
Allgemein soll derjenige versichert sein, der sich bei der Verfolgung
oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig
ist, oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich
einsetzt, Nr. 13 c. Ein Unfall hierbei gilt als Arbeitsunfall
mit allen Folgen, d.h. verbunden mit gesetzliche Leistungen des
SGB VII.
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