| Nr. 14: Versichert sind auch Personen, die nach den Vorschriften
des Arbeitsförderungsgesetzes oder des Bundessozialhilfegesetzes
der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie
im Einzelfall gerichteten Aufforderung einer Dienststelle der Bundesanstalt
für Arbeit nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen.
Die Träger der Sozialhilfe haben ebenfalls dafür zu sorgen,
daß der um Sozialhilfe Nachsuchende sich um Arbeit bemüht
und Arbeit findet. Zu diesem Zweck erlegen die Sozialhilfeträger
solchen Personen eine Meldepflicht beim zuständigen Arbeitsamt
auf. Diese Personen sollen ebenso bei der Erfüllung dieser
Meldepflicht unter Versicherungsschutz stehen.
Nr. 15 statuiert unter a) den Versicherungsschutz der medizinischen
Rehabilitanden, die auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers
der Gesetzlichen Rentenversicherung oder einer Landwirtschaftlichen
Alterskasse stationäre Behandlung erfahren.
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz ist aber das Risiko der
ärztlichen Behandlung selbst, so daß ein Kunstfehler
des Chirurgen keine Entschädigungspflicht der Gesetzlichen
Unfallversicherung begründet.
Stationäre Schwangerschaftsabbrüche und stationäre
Sterilisation sollen nicht versichert sein. Diese Frage hängt
offenbar davon ab, ob die Krankenkasse die Kosten trägt oder
nicht.
Selbst Fahrradtouren, die in vertretbarer Weise dem Kurzweck
zu dienen bestimmt sind, sollen ausnahmsweise versichert sein.
Hier hilft die Kausalitätsbetrachtung weiter. Alles, was
im wesentlichen, mitursächlichen Zusammenhang mit der stationären
Behandlung steht, dürfte Versicherungsschutz genießen.
Nr. 15 b: Es besteht weiter Versicherungsschutz für Personen,
die zur Vorbereitung von berufsfördernden Maßnahmen
zur Rehabilitation auf Aufforderung eines Trägers der Gesetzlichen
Rentenversicherung oder der Bundesanstalt für Arbeit einen
dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen.
Die Kasuistik, die in diesen Regelungen liegt, grenzt an Zersplitterung,
wenn man daran denkt, daß der Versicherungsschutz bei der
Arbeit oder ähnlichen Tätigkeiten abstrakt generell
gesetzlich geregelt sein soll.
Der Ansatz von Nr. 15 c ist ebenfalls stark kasuistisch geprägt,
wenn dort Personen versichert werden, die auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers
an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheitenverordnung
teilnehmen.
Nach der Vorschrift des § 3 der Berufskrankheitenverordnung
sollen Personen, die eine gesundheitlich gefährdende Arbeit
aus Gründen der Prävention aufgeben müssen, bereits
im Vorfeld der Entstehung medizinische und berufsfördernde
Maßnahmen erhalten. Die Teilnahme an solchen Maßnahmen
steht also gleichfalls unter Versicherungsschutz.
Nr. 16: Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten
Wohnraums im Sinne des 2. Wohnungsbaugesetzes im Rahmen der Selbsthilfe
tätig sind. Ob Versicherungsschutz besteht, richtet sich
nach der Planung im Unfallzeitpunkt. Der anerkennende Bescheid
der zuständigen Stelle kann dann auch noch später ergehen,
ohne daß dies versicherungsschädlich wäre, wenn
dieser Bescheid erst nach dem Unfall erteilt wird.
Nr. 17: Pflegepersonen im Sinne des § 19 des 11. Buches
bei der Pflege eines Pflegebedürftigen im Sinne des §
14 des 11. Buches; die versicherte Tätigkeit umfaßt
Pflegetätigkeiten im Bereich der Körperpflege und -
soweit diese Tätigkeiten überwiegend Pflegebedürftigen
zugute kommen - Pflegetätigkeiten in den Bereichen der Ernährung,
der Mobilität sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung (§
14 Abs. 4 des 11. Buches).
Handlungsbedarf besteht insbesondere deshalb, weil Pflegeleistungen
oft von nahen Familienangehörigen oder sonst nahestehenden
Personen erbracht werden. Im Normalfall lagen somit familiäre
oder sonstige Beziehungen vor, bei denen die Rechtsprechung regelmäßig
davon ausging, daß Tätigkeiten aufgrund dieser besonderen
verwandtschaftlichen oder vergleichbaren Beziehungen, nicht aber
aufgrund eines sonstigen Tatbestandes, insbesondere nicht aufgrund
eines Beschäftigungsverhältnisses oder beschäftigungsähnlich
erbracht wurde.
Wer Rechtsstreite betreut, bei denen es um die Voraussetzungen
der Pflege im Sinne der Krankenversicherung oder im Sinne der
Unfallversicherung geht, den kann es schon grausen. Bei den Voraussetzungen
der Pflege etwa findet sich in berufsgenossenschaftlichen Vordrucken
nicht einmal die Frage nach der Bettlägerigkeit. Im Bereich
der Krankenversicherung halten die Richter die Bettlägerigkeit
sogar für ein Indiz, daß weniger Pflegeleistungen anfallen.
Aber zurück zur Nr. 17. Diese Vorschrift ist subsidiär
bzw. nur hilfsweise anzuwenden.
Hinweis: Man kann auch mit einem nahen Angehörigen einen
Arbeitsvertrag bzw. einen Pflegevertrag schließen und so
den Versicherungsschutz nach Abs. 1 Nr. 1 "Beschäftigte"
begründen.
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