5. Die internationale Aus- und Einstrahlung
5.1 Ausstrahlung, § 4 SGB IV
Soweit die Vorschriften über die Versicherungspflicht und
die Versicherungsberechtigung eine Beschäftigung voraussetzen,
gelten sie auch für Personen, die im Rahmen eines im Geltungsbereich
dieses Gesetzbuchs bestehenden Beschäftigungsverhältnisses
in ein Gebiet außerhalb dieses Geltungsbereichs entsandt
werden, wenn die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung
oder vertraglich im voraus zeitlich begrenzt ist. Für Personen,
die eine selbständige Tätigkeit ausüben, gilt Absatz
1 entsprechend. Zu letzterem:
Der freiwillig bei der Berufsgenossenschaft versicherte Anwalt
nimmt für seinen Mandanten Termine im Ausland wahr und verunglückt.
Zur Ausstrahlung abhängiger Beschäftigungsverhältnisse
ins Ausland:
Fall 1:Ein nach Bagdad entsandter deutscher Angestellter
wird während örtlicher Unruhen erschlagen. An dem
betreffenden Tag versuchte man offenbar, alle Ausländer
zu greifen und umzubringen. Dieser Fall liegt einige Zeit zurück.
Fall 2: Bei einem Hotelbrand in Moskau wird ein deutscher
Repräsentant eines deutschen Unternehmens im Schlaf vom
Feuer überrascht. Nicht entscheidend ist hier, ob der Schaden
unmittelbar bei der Arbeit eintritt.
Bei der Tropenkrankheit, die ein deutscher entsandter Angestellter
erleidet, ist es auch nicht ausschlaggebend, daß die Anophelesmücke
während der Arbeit zusticht.
Voraussetzung für die Ausstrahlung sind vor allem ein Beschäftigungsverhältnis
in Deutschland und das Merkmal der zeitlichen Begrenzung des Auslandseinsatzes.
Dieser darf nur vorübergehend sein, was die Rechtsprechung
sogar für Jahrzehnte hingenommen hat, wenn es sich um ein
Nichtabkommensland handelte.
Abgegrenzt werden muß vom sogenannten local staff, Deutschen,
die im Ausland eingestellt werden. Hier besteht unter Umständen
kein Versicherungsschutz.
Ausstrahlungsfälle, in welchen die Ausstrahlungsfristen
der Abkommen überschritten werden, waren in der Vergangenheit
mitunter durch Rundschreiben der Berufsgenossenschaften in der
Richtung geschützt, daß man berufsgenossenschaftlich
eine sogenannte Formalversicherung bewußt begründete.
Die Einhaltung der Ausstrahlungsfristen wiederum (EG 12 Monate
mit Verlängerungsmöglichkeit um weitere 12 Monate, jeweilige
Abkommensstaaten unterschiedlich, z. B. Schweiz 24 Monate, Tunesien
12 Monate etc.) garantiert nicht in jedem Fall den deutschen Unfallversicherungsschutz.
Wird der deutsche Angestellte eingegliedert in die selbständige
Niederlassung etwa eines Elektrokonzerns in einem sogenannten
Consulting-Office etwa im Irak, so kann unter Umständen der
berufsgenossenschaftliche Versicherungsschutz erlöschen.
Daß hier gegebenenfalls eine gemischte Tätigkeit vorliegen
kann, mit der Folge eines Fortbestandes der deutschen Unfallversicherung,
sollte in jedem Fall berücksichtigt werden.
5.2 Einstrahlung, § 5 SGB IV
Das Gegenstück der Ausstrahlung ist die Einstrahlung.
Fall: Ein britischer Mitarbeiter eines britischen Unternehmens
wird für vorübergehende Zeit nach Deutschland geschickt.
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