2. Versicherungsfreiheit, § 4 SGB VII
Versicherungsfrei sind etwa Personen, soweit für sie beamtenrechtliche
Unfallfürsorgevorschriften oder entsprechende Grundsätze
gelten. Versicherungsfrei sind ebenfalls Personen, für die
das Bundesversorgungsgesetz gilt oder Gesetze, die eine entsprechende
Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, z.B. Soldaten.
Hiervon macht der Gesetzgeber allerdings Ausnahmen, z.B. in dem
Fall, daß der Arbeitsunfall zugleich die Folge eine Schädigung
im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist. Ein kriegsbeschädigter
Arbeitnehmer soll nicht anders als seine nicht beschädigten
Arbeitskollegen behandelt werden. Auch wenn die Kriegsbeschädigung
sich bei dem Arbeitsunfall im Sinne eines Sturzes als mittelbare
Folge auswirkte bzw. zu dem Arbeitsunfall beitrug, sind dem Betroffenen
die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.
Satzungsmäßige Mitglieder etwa der evangelischen oder
katholischen Kirche sind ebenfalls versicherungsfrei.
Fischerei- und Jagdgäste sind versicherungsfrei, Unternehmer
von Binnenfischereien, Imkereien bzw. von Unternehmen nach §
123 I Nr. 2 SGB VII ebenfalls, also von Unternehmen, in denen
ohne Bodenbewirtschaftung Nutz- oder Zuchttiere zum Zwecke der
Aufzucht, der Mast oder der Gewinnung tierischer Produkte gehalten
werden. Bei letzterem macht der Gesetzgeber weitere Einschränkungen,
z.B. wenn diese Unternehmen gewerbsmäßig betrieben
werden.
Versicherungsfrei, d.h. von der Versicherung nach § 2 Abs.
1 Nr. 9 sind frei selbständige Ärzte, Zahnärzte,
Tierärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten, Heilpraktiker und Apotheker. Genauso
wie der selbständige Anwalt sollte dieser Personenkreis unbedingt
eine freiwillige Versicherung bei der betreffenden Berufsgenossenschaft
abschließen, und zwar zum Höchstjahresarbeitsverdienst.
Von der Versicherung nach § 2 II ist frei, also von der
Versicherung "wie ein Versicherter", wer im Haushalt
als Verwandter oder Verschwägerter bis zum zweiten Grad oder
als Pflegekind der Haushaltsführenden oder der Ehegatten
unentgeltlich tätig ist, es sei denn, es handelt sich um
einen Haushalt in der Landwirtschaft, der dem landwirtschaftlichen
Unternehmen wesentlich dient.
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