1.2.2 Personen, die "wie ein Versicherter"
tätig werden
§ 2 II SGB VII ist gleichlautend mit dem früher geltenden
§ 539 II RVO:
"Ferner sind Personen versichert, die wie nach Abs. 1 Nr.
1 Versicherte tätig werden."
Das kann sein der Passant, der auf Bitten des Poliers beim Errichten
eines Baugerüstes eine helfende Handreichung leistet und
dabei verunglückt. Das konnte sein ein 12-jähriges Mädchen,
das in der Landwirtschaft auf dem Feld aushalf. Dies kann sein
die Ehefrau, die die Arbeitskleidung ihres Ehemannes jahrelang
vom Asbeststaub befreit, also diese Arbeitskleidung täglich
ausbürstete, und infolge dessen asbestkrebskrank wurde.
Allerdings rechnet das Bundessozialgericht von einer sogenannten
"finalen Handlungstendenz" aus gesehen diese Reinigung
der Arbeitskleidung des Ehemannes dem privaten Bereich zu.
In der Literatur wurde hingegen die Frage aufgeworfen, ob nicht
der Ansatz, gefährlich verschmutzte Arbeitskleidung zu reinigen,
von der Betroffenen so gesehen wurde und wo denn dann der private
Aspekt zu sehen wäre.
Höchstrichterlich weicht man hier von der sogenannten Kausalitätsnorm
der Gesetzlichen Unfallversicherung ab, indem eine offenkundige
Kausalität im Sinne des § 539 II RVO ohne tragende Begründung
vom Versicherungsschutz ausgeklammert wird.
Bei der Ehefrau, die die Arbeitskleidung ihres Mannes reinigt,
handelt es sich um den klassischen Fall einer sogenannten gemischten
Tätigkeit, partnerschaftlich, gewerblich geprägt.
Weiterer
Fall: Ein Kind besucht des öfteren den Vater, Asbestwerker,
am Arbeitsplatz und leistet dabei dem Betrieb dienliche Handreichungen.
Jahrzehnte später erkrankt das Kind, nunmehr erwachsen
und Familienvater, an einem Asbestmesotheliomkrebs. Die Berufsgenossenschaft
zahlt vergleichsweise
DM 350.000,- unter dem ausdrücklichen Hinweis "ohne
Anerkennung einer Rechtspflicht".
Der Katalog der Fälle nach § 539 II RVO, die entschädigt
wurden, füllt ganze Bücher. Heute werden die Anerkennungen
drastisch reduziert.
Früher war nach der Rechtsprechung auch derjenige versichert,
der das Gemeindeobst auf dem Baum kaufte und beim Pflücken
des Obstes abstürzte. Diese wohl begründete Rechtsprechung
wollte eine neuere Rechtsprechung des BSG nicht mehr wahrhaben,
sehr zum Leidwesen der so Betroffenen. Was im Rahmen des §
2 II SGB VII nunmehr zum Unternehmer erklärt wird, um so
den Versicherungsschutz auszuschließen, erscheint als nicht
mehr nachvollziehbar. Derjenige, der das Obst auf dem Baum kauft,
soll Unternehmer sein, nämlich Unternehmer seines eigenen
Haushaltes. Dies wäre noch nicht schlimm, wenn nicht der
offenkundig falsche Rechtssatz die Rechtsprechung des BSG geprägt
hätte, der wörtlich dahin geht, daß ein Unternehmer
nicht zugleich wie ein Versicherter tätig werden kann.
Früher konnte man oft berufsgenossenschaftlich in Fällen
helfen, in denen zwar der Unternehmer als solcher unversichert
war, dieser aber zugleich wie ein Versicherter tätig wurde,
und zwar insofern im Rahmen einer gemischten Tätigkeit.
Beispiel: Der Unternehmer bringt seinen Pkw in die Werkstatt
und hilft in der fremden Werkstatt mit bei der Reparatur.
Auch hier entscheidet sich die Frage, ob die Deutsche Unfallversicherung
nun tatsächlich unternehmerfeindlich ist oder nicht. Die
unternehmerunfreundlichen Tendenzen sind bei dem zitierten falschen
Rechtssatz nicht zu übersehen, daß ein Unternehmer
angeblich nicht wie ein Versicherter tätig werden könnte.
|