| Nr. 9 "Personen, die selbstständig oder unentgeltlich,
insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege
tätig sind"
Man beachte zuvor die Ausnahme des § 4 III SGB VII: Von
der Versicherungspflicht nach § 2 Abs. I Nr. 9 sind frei
selbständig tätige Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte,
Heilpraktiker und Apotheker.
Zum Gesundheitswesen gehören nicht etwa ein Beerdigungsinstitut
oder die Stadtentwässerung, wohl aber die Öffnung und
Untersuchung von Leichen beispielsweise und die gleichzeitige
oder spätere histologische Untersuchung von Gewebeteilen.
Versicherungsschutz nach Nr. 9 kann also für Hebammen, Wochenbettpflegerinnen,
Krankenpfleger, Geisteskrankenpfleger, Heildiener, Heilgymnasten,
Masseure, Fußpfleger, Desinfektoren, Schädlingsbekämpfer,
Leichenbeschauer bestehen.
Fall: Ein Schädlingsbekämpfer zieht sich durch
das Versprühen von chemischen Mitteln ein schweres obstruktives
Bronchialasthma zu, Berufskrankheit nach Nr. 4302.
Auch die Famuli, das sind Medizinstudenten, die in einer Klinik
Dienst leisten, sollen nach Abs. 1 Nr. 9 versichert sein.
Wohlfahrtspflege bedeutet die planmäßige, zum Wohle
der Allgemeinheit und nicht des Erwerbs wegen ausgeübte vorbeugende
oder abhelfende Hilfeleistung für gesundheitlich, sittlich
oder wirtschaftlich notleidende oder gefährdete Mitmenschen.
Auch Maßnahmen der Altenhilfe gehören zur Wohlfahrtspflege.
Kritisch wird es, wenn es um Hilfs-, Pflege- und Betreuungsmaßnahmen
als Akte innerfamiliären Beistandes zwischen Ehegatten und
im Verhältnis von Eltern zu Kindern geht. Eine Krankenschwester,
die an ihrem Vater Pflegedienst verrichtet, soll hierbei auch
dann nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung
stehen, wenn hierdurch dessen Hausarzt entlastet wird. Von der
Rechtsprechung wird dies dem privaten familiären Lebensbereich
zugeordnet. Hiervon aber kennt die Rechtsprechung Ausnahmen.
Unfallversicherungsschutz zugunsten der pflegenden Personen soll
bestehen, wenn die Pflegeanforderungen durch die Schwere der Krankheit
und Behinderung sowie durch das fortgeschrittene Alter des zu
pflegenden Kindes weit über die Volljährigkeitsgrenze
so hoch sind, daß sie die Kräfte und Qualifikationen
einer ganztägigen, berufsmäßigen Pflegeperson
erfordern. Diese Ausnahmen mögen den mitunter familienfeindlichen
Standpunkt in der gesetzlichen Unfallversicherung mildern, den
wir neuerdings auch bei Familienangehörigen im Rahmen von
Handreichungen nach
§ 2 II SGB VII erleben, und zwar bei Unfällen oder Berufskrankheiten
helfender Familienangehöriger.
Das Hessische Landessozialgericht bemüht folgende gedankliche
Konstruktion: "Bei ganztägiger Pflege eines aufgrund
einer cerebralen Schädigung psychisch gestörten Sohnes
mit Übergewicht und Aggressivität können an die
physischen und psychischen Kräfte seiner Pflegeperson (Vater)
so hohe Anforderungen gestellt werden, daß selbst bei der
engen familiären Beziehung zwischen Vater und Sohn ein Pflegedienstunternehmen
der Wohlfahrtspflege im Sinne der §§ 2 Abs. 1 Nr. 9,
2 Abs. 2 mit Versicherungsschutz durch die BG für Gesundheitsdienst
anzunehmen ist." Tatsächlich handelt es sich hier rechtlich
im letzten Fall um eine sogenannte gemischte Tätigkeit, und
zwar von deren familiären Ansatz her einerseits und von deren
pflegerischem Umfang anderseits her gesehen.
Ein klassisches Beispiel einer sogenannten gemischten Tätigkeit:
Ein Versicherungsvertreter fährt in die Nachbarstadt, um
dort geschäftliche Abschlüsse zu tätigen und seine
Freundin zu besuchen.
Nr. 10 "Personen, die für Körperschaften, Anstalten
oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände
oder Arbeitsgemeinschaften, für öffentlichrechtliche
Religionsgemeinschaften oder für die in den Nummern 2 und
8 genannten Einrichtungen ehrenamtlich tätig sind oder an
Ausbildungsveranstaltungen für die Tätigkeit teilnehmen."
Als diskriminierend könnte empfunden werden, daß zu
den nach Abs. 1 Nr. 10 privilegierten Institutionen weder die
politischen Parteien noch die Gewerkschaften oder sonstige privatrechtlich
organisierte Interessenvertretungen gehören sollen.
Kein Versicherungsschutz soll bestehen für ein Betriebsratsmitglied,
das als ehrenamtliches Mitglied der Tarifkommission einer Gewerkschaft
an überbetrieblichen Tarifverhandlungen mit dem Arbeitgeber
teilnimmt, angeblich weder Versicherungsschutz nach Abs. 1 Nr.
1 noch nach Abs. 1 Nr. 10 und auch nicht nach Abs. 2 des SGB VII.
Bei den Tätigkeiten für politische Parteien wiederum
kann sich der Versicherungsschutz gegebenenfalls aus Abs. 1 Nr.
1, Abs. 2 herleiten.
Allerdings sollen auf allgemeiner Übung beruhende geringfügige
Betätigungen, die aufgrund mitgliedschaftlicher Verpflichtung
erwartungsgemäß verrichtet werden, z.B. Ordnungsdienst
bei Veranstaltungen einer politischen Partei, nicht unter Versicherungsschutz
stehen.
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