1.2.3 Unfreie Personen
§ 2 II 2 SGB VII stellt die unfreien Personen unter den
Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung, wörtlich:
"Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer
aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder
aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen
Anordnung wie Beschäftigte tätig werden."
1.2.4 Deutsche im Ausland bei einer amtlichen
Vertretung
Nach Abs. 3 werden Deutsche versichert, die im Ausland bei einer
amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei
deren Leitern, deutschen Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt
sind, Abs. 3 Nr. 1.
1.2.5 Entwicklungshelfer
Gleichfalls werden versichert Entwicklungshelfer im Sinne des
Entwicklungshelfergesetzes, die Entwicklungsdienst leisten. Die
Entwicklungshilfe ist besonders schadenträchtig, vornehmlich
auch hinsichtlich der Tropenkrankheiten.
1.2.6 Unfallhilfeleistende im Ausland
Die Unfallhilfeleistungen nach Nr. 13, die im Ausland erbracht
werden, stehen unter Versicherungsschutz, wenn der Hilfeleistende
im Inland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Fall: Ein deutscher Helfer verletzt sich bei einem Waldbrand
in Südfrankreich.
1.2.7 Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr.
5 b
Wer Familiengehöriger im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 b ist,
regelt § 2 Abs. 4 SGB VII.
1.2.8 Nach Satzung pflichtversicherte Unternehmer
§ 3 gibt den Berufsgenossenschaften die Möglichkeit,
z.B. Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten
kraft der Satzung zu versichern. Im Lauterbach findet sich als
Anhang eine Zusammenstellung, welche Berufsgenossenschaften eine
Unternehmerpflichtversicherung eingeführt haben.
1.2.9 Nach Satzung versicherte Besucher von Unternehmen
Per Satzung können auch Besucher, also Personen, die sich
auf der Unternehmensstätte aufhalten, versichert werden.
Viele Berufsgenossenschaften haben solche Besucherregelungen,
die gegebenenfalls auch für einen Rechtsanwalt gelten kann.
1.2.10 Verbot der Satzungsversicherung für Haushaltsführende
Abs. 2 von § 3 verbietet allerdings die Satzungsversicherung
etwa für Haushaltsführende. Gemeint sind hier die Eheleute
bezogen auf ihr Unternehmen dann im Haushalt. Nachdem also die
Rechtsprechung kippte, was den Versicherungsschutz derjenigen
anbetraf, die das Gemeindeobst auf dem Baum kauften und abernteten,
durfte also der Unfallversicherungsträger wohl nicht eine
satzungsmäßige Versicherung dieses früher als
versichert geltenden Personenkreises einführen.
1.2.11 Formalversicherte Personen nach Treu und Glauben
Wohl aber hätte die Möglichkeit bestanden, eine sogenannte
Formalversicherung
berufsgenossenschaftlich zu begründen. Schreibt eine Berufsgenossenschaft
rund, daß für bestimmte Tätigkeiten oder Personen
Versicherungsschutz besteht in ihrem Bereich, z.B. für Gesellschafter
- Geschäftsführer, dann kann sie nicht mehr davon abrücken,
wenn ein Versicherungsfall eintritt, dies dem Grundsatz von Treu
und Glauben folgend. Bei Gesetzeslücken entschieden sich
in früherer Zeit Berufsgenossenschaften durchaus für
den Weg der sogenannten Formalversicherung. Das Thema der Formalversicherung
wird auch bei Lauterbach zu § 3, allerdings in anderem Zusammenhang
erwähnt, dort die Randnummer 18
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