K. Kann nach verlorenem Prozeß bei der Berufsgenossenschaft ein Überprüfungsantrag gestellt werden? Das Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X
Der Erkrankte ist gut beraten, bei der Berufsgenossenschaft umgehend Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X zu stellen. Dieser Antrag muß rechtsbehelfsfähig beschieden werden. Im Falle der erneuten Ablehnung ist die Erhebung eines Widerspruchs zulässig und sodann gegebenenfalls das Klageverfahren. Der Antrag auf einen sogenannten Zugunstenbescheid bzw. der Überprüfungsantrag ist sogar dann möglich, wenn das Bundessozialgericht zuvor das Vorliegen des Versicherungsschutzes unter Bestätigung der Vorinstanzen verneint hat. In dem neuen Überprüfungsverfahren bei der Berufsgenossenschaft und im anschließenden Sozialgerichtsprozeß sind von Amts wegen alle in Betracht kommenden Ermittlungen anzustellen. Bestätigt der Gutachter im Überprüfungsprozeß, daß tatsächlich neben dem Lungenkrebs seinerzeit eine sogenannte Minimalasbestose vorgelegen hatte, gewinnt der Betroffene den Prozeß.
Deshalb also die folgende Empfehlung:
Es sei noch auf folgendes hingewiesen:
Stellt sich beispielsweise heraus, daß noch kein Bescheid zu den Lebzeitenleistungen erteilt wurde, weil der Betroffene nach der Meldung seiner Berufskrankheit verstorben ist und man um die Hinterbliebenenleistungen stritt, so handelt es sich in Ansehung der Lebzeitenleistungen um ein noch offenes Verfahren, das zu Ende zu führen sein wird (kein Fall des Überprüfungsantrages). Oft wird neben der rechtskräftigen Ablehnung einer Berufskrankheit übersehen, daß die Berufsgenossenschaft bei Gefahr der Entstehung einer Berufskrankheit die Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit zumindest mit Übergangsleistungen hätte ausgleichen müssen. Existiert in einem solchen Fall kein Bescheid zu § 3 II BeKV bezüglich der Übergangsleistungen, so ist das Feststellungsverfahren dieserhalb noch offen (kein Fall des Überprüfungsantrages). Die Berufsgenossenschaft muß dieserhalb noch den Erstbescheid erteilen.
Danach beantwortet sich die Frage, ob Sie Überprüfungsantrag
stellen oder die Nachholung des unterbliebenen Bescheides verlangen.
Letzteres kann für Sie günstiger sein, weil der Anspruchsausschluß
des § 44 Abs. 4 SGB X für die weiter zurückliegende
Zeit nicht greift. |