10. Der Beweisbeschluß
10.1 Darf das Gericht eine Gleichwertigkeit
der beruflichen Ursache im Beweisbeschluß zur Voraussetzung
machen?
In einer solchen Anforderung liegt ein grober Fehlansatz. Damit
wird zu Unrecht eine 50 %-Hürde aufgerichtet.
10.2 Genügen auch 30 %-ige Ursachen beruflicher
Art?
Auch verhältnismäßig niedriger zu wertende berufliche
Mitursachen können wesentlich sein.
10.3 Darf das Gericht im Todesfall eine Lebzeitenverkürzung
um 1 Jahr zur absoluten Entschädigungsvoraussetzung machen?
Auch diese Hürde bedeutet in dieser Form einen schweren
Fehlansatz in der Fragestellung.
10.4 Kann das Gericht den Strengbeweis fordern
bei der Frage, ob ein Schaden entstanden ist und wie hoch sich
der Schaden beläuft?
Der Strengbeweis verbietet sich auf Grund der Vorschriften der
§§ 202 Sozialgerichtsgesetz, 287 Zivilprozeßordnung.
11. Der gerichtliche Verfahrensvergleich mit
der Behörde
Es stellt sich heraus, daß Sie im Klageverfahren nicht
weiterkommen, welches Sie wegen des Ablehnungsbescheides der Berufsgenossenschaft
angestrengt haben. Das Sozialgericht hat Ihre Klage abgewiesen
und in den Entscheidungsgründen des Urteils lakonisch auf
die Gründe im Ablehnungsbescheid der Berufsgenossenschaft
Bezug genommen.
Frage: Halten Sie eine solche Praxis für zulässig,
daß das Sozialgericht statt eigener Begründung auf
den Ablehnungsbescheid der Berufsgenossenschaft Bezug nimmt?
Leider ist dies inzwischen durchaus verbreitet und diese Praxis
wird auf eine Ermächtigung im Sozialgerichtsgesetz gestützt.
Weder das Sozialgericht noch das Landessozialgericht haben ein
Gutachten eingeholt. Sie können im Termin zur mündlichen
Verhandlung über die Berufung nachweisen, daß die Berufsgenossenschaft
die nächstliegenden Ermittlungen nicht angestellt hat, ob
es sich um Ihre Tätigkeit im Lärm handelt oder um eine
solche im Asbeststaub. Es ist gut möglich, daß die
weiteren Erhebungen arbeitstechnisch zu Ihren Gunsten verlaufen.
Frage: Sollen Sie darauf bestehen, daß das Gericht
weiter ermittelt, oder können Sie erreichen, daß
die Sache noch einmal von Anfang an von der Berufsgenossenschaft
bearbeitet wird?
Tip: Regen Sie in einem solchen Fall einen Verfahrensvergleich
an in dem Sinne, daß die Berufsgenossenschaft ihren Ablehnungsbescheid
zunächst zurücknimmt und weitere Ermittlungen zusagt,
nach deren Abschluß wiederum ein rechtsbehelfsfähiger
Bescheid erteilt werden soll.
Vorsicht: Nimmt die Berufsgenossenschaft bei einer solchen
Regelung den Ablehnungsbescheid nicht zurück und sagt diese
nur einen Überprüfungsbescheid nach § 44 SGB
X zu, werden Ihnen weiter als 4 Jahre zurückliegende Leistungsansprüche
abgeschnitten, gerechnet vom Jahr des Überprüfungsantrages
aus.
Also noch einmal der
Tip: Bestehen Sie bei einer Überprüfungsregelung
im Verfahrensvergleich auf der Rücknahme zugleich des Ablehnungsbescheides
der Berufsgenossenschaft, was diese nichts kostet. Denn dann
befinden Sie sich wieder im ursprünglichen Feststellungsverfahren.
Erstaunlicherweise sieht allerdings oft das Sozialgericht oder
das Landessozialgericht keinen Anlaß, daß der Ablehnungsbescheid
zurückzunehmen wäre, der Weg über § 44 SGB
X wäre ausreichend. Dies erschwert die Verhandlung eines
angemessenen Verfahrensvergleichs außerordentlich, mit dem
Sie allerdings in der Sache noch nichts gewonnen haben. Gerade
aber in Berufskrankheitssachen kann die Zeit für Sie arbeiten,
weil sich neue Erkenntnisse einstellen, welche die Wissenschaft
bislang nicht hatte.
|