3.9 Unfall während der Ausbildung
Befand sich der Verunglückte zum Zeitpunkt des Unfalls in
einer Schule oder Berufsausbildung, so wird der Jahresarbeitsverdienst
überprüft auf den Zeitpunkt hin, in dem die Ausbildung
ohne den Versicherungsfall voraussichtlich beendet worden wäre.
Ist der neue Jahresarbeitsverdienst günstiger, muß
dieser zugrundegelegt werden. Ähnliches gilt, wenn der Versicherte
zur Zeit des Versicherungsfalles das 30. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat.
3.10 Die Pflege, das Pflegegeld
Pflege könnte auch "in Natur" gewährt werden,
z.B. durch Bereitstellung einer Krankenschwester usw.. Das Pflegegeld
kann bis über DM 2.000,- monatlich betragen, und zwar z.B.
wegen Bettlägerigkeit des Versicherten. Beim Berufskrebs
können psychische Momente hinzukommen, sodaß ab Bekanntgabe
der Diagnose, Asbestlungenkrebs etwa, das Mindestpflegegeld in
Betracht kommt.
3.11 Die Leistungen bei Tod durch Arbeitsunfall
oder Berufskrankheit: Hinterbliebenenrente (Witwen-, Witwer-,
Waisenrente), Beihilfe, Sterbegeld
Hinterbliebene haben Anspruch auf Sterbegeld, Erstattung der
Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung, Hinterbliebenenrenten,
Beihilfe. Hinterbliebenenrenten sind insbesondere Witwen-, Witwer-
und Waisenrenten. Als Anhaltspunkt mag die Situation einer Witwe
mit 2 Waisen herangezogen werden, in welchem Fall die Hinterbliebenen
80 % des Bruttoeinkommens bzw. des Jahresarbeitsverdienstes des
verstorbenen Ernährers erhalten. Dies kann mehr sein, als
der Familie zu viert netto zur Verfügung stand. Zu beachten
ist, daß das Erwerbseinkommen, welches mit der laufenden
Witwenrente zusammentrifft, in neuerer Zeit angerechnet wird.
Dies geschieht in der Weise, daß man das Bruttoerwerbseinkommen
ermittelt und pauschal bei Arbeitnehmern hiervon 35 % abzieht,
um auf das monatliche Nettoeinkommen zu kommen. Dem steht ein
monatlicher Freibetrag gegenüber, der 1998/99 DM 1.257,96
monatlich beträgt, 26,4fache des aktuellen Rentenwertes von
DM 47,65.
Fall: Das Erwerbseinkommen einer Witwe, soweit anrechenbar,
beträgt DM 2.329,60 netto. Abzüglich des Freibetrages
ergibt sich ein überschießender Betrag von DM 1.071,64,
wovon dann schließlich 40 % angerechnet werden, das sind
DM 428,66. Um diesen Betrag mindert sich die Witwenrente von
DM 2.584,81, welche deshalb nur in Höhe von DM 2.156,15
ausgezahlt wird.
Bei einem Todesfall muß die Witwe also rechnen, ob sich
ihre Erwerbsarbeit noch lohnt oder wie weit sich diese noch rechnet.
Tip: Sie haben Anspruch auf Beratung durch die Berufsgenossenschaft,
die Ihnen den Anrechnungsmodus erläutern muß.
Nach langwierigem Rechtsstreit, den Hinterbliebene geführt
und gewonnen haben, können sich die Nachzahlungen an Witwen-
und Waisenrenten auf mehrere 100.000 DM summieren, je nachdem
wie lange der Rechtsstreit gedauert hat und wie viel etwa der
Versicherte vor dem Arbeitsunfall verdient hat.
Mißhelligkeiten können sich bei den Elternrenten ergeben.
Eltern können eine Rente erhalten, so lange Sie ohne den
Arbeitsunfall gegen den Verstorbenen einen Anspruch auf Unterhalt
wegen Unterhaltsbedürftigkeit hätten geltend machen
können.
Fall: Ein Lediger, der seine Eltern unterhalten hat,
verunglückt tödlich. Nachdem den Eltern jahrelang
Hinterbliebenenrente gewährt wurde, teilt die Berufsgenossenschaft
nunmehr mit, daß der Sohn mutmaßlich geheiratet
und eine Familie gegründet hätte, weshalb er seinen
Eltern gegenüber nicht mehr unterhaltsfähig gewesen
wäre.
Tip: In einem solchen Fall sollten Sie prüfen,
ob nicht Gründe gegen eine solche Annahme vorhanden sind,
z.B. daß hierfür gar keine sexuelle Neigung vorhanden
gewesen wäre.
Auch die Geschiedenenwitwenrenten sind daran angeknüpft,
daß die Verunfallten während des letzten Jahres vor
ihrem Tod Unterhalt geleistet oder geschuldet haben.
War der Tod des Versicherten nicht Folge eines Arbeitsunfalls
oder einer Berufskrankheit und hatte der Versicherte Anspruch
auf eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
von 50 % oder mehr, so gibt es eine einmalige Witwenbeihilfe.
Stirbt ein Versicherter, der länger als 10 Jahre eine Rente
nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 % oder mehr
bezogen hat, nicht an den Folgen des Arbeitsunfalls, so kann anstelle
der einmaligen Witwenbeihilfe eine laufende Beihilfe bis zur Höhe
einer Hinterbliebenenrente gezahlt werden, wenn die Versicherten
infolge des Versicherungsfalls gehindert waren, eine entsprechende
Erwerbstätigkeit auszuüben, und wenn dadurch die Versorgung
der Hinterbliebenen um mindestens 10 % gemindert ist.
Die Renten der Hinterbliebenen dürften zusammen 80 % des
Jahresarbeitsverdienstes nicht übersteigen, daß heißt
diesen Höchstbetrag. Sind für die Hinterbliebenen 80
% des Jahrsarbeitsverdienst festgestellt und tritt später
ein neuer Berechtigter hinzu, werden die Hinterbliebenenrenten
neu berechnet bzw. gegebenenfalls verhältnismäßig
gekürzt.
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