3. Freiwillige Versicherung der Unternehmer und ihrer Ehegatten
Nach § 6 SGB VII können sich auf schriftlichen Antrag
versichern Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitende Ehegatten.
Ausgenommen wie bei der Satzungpflichtversicherung sind Haushaltsführende,
Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien
oder Imkereien etc..
Man mag sehr darüber streiten, ob nicht die Hausfrau, die
im traditionellen Sinne zu Hause bleibt und die Kinder großzieht,
dann nicht als eine "Beschäftigte" oder "wie
ein Versicherter" tätig wird. Die Hausgehilfin jedenfalls
soll nach § 2 I 1 SGB VII versichert sein. Die aufgeworfene
Frage hängt auch von unserem gesellschaftlichen Verständnis
ab, was wir unter Familie verstehen und schützen wollen.
Die Vorzeichen hierfür scheinen allerdings ungünstig
zu stehen, sonst wäre die Hausfrauenunfallversicherung längst
statuiert. Die Hausfrauen, die ihre Kinder großziehen, werden
also nicht nur in der Rentenversicherung benachteiligt, sondern
genauso in der gesetzlichen Unfallversicherung. Hausarbeitsunfälle
der Hausfrauen jedenfalls passieren zuhauf.
4. Die Formalversicherung nach Treu und Glauben
Zum Grundsatz von Treu und Glauben in der Sozialversicherung:
Liegen die Voraussetzungen für die Begründung eines
Versicherungsverhältnisses sachlich nicht vor, nimmt der
Versicherungsträger den Unternehmer trotzdem formell in sein
Unternehmerverzeichnis auf, so kann eine Formalversicherung entstehen,
die bis zu deren Aufhebung alle Rechte und Pflichten eines sachlich
begründeten Versicherungsverhältnisses wirksam werden
läßt.
Grundsätzlich wird die Formalversicherung an die Erbringung
von Beiträgen geknüpft. Näheres bei Lauterbach
Randnummer 18 zu § 3 SGB VII.
Vorsicht:
Die Aufführung des Unternehmereinkommens im Lohnnachweis,
ohne daß dies äußerlich erkennbar ist, begründet
nicht ohne weiteres eine Formalversicherung des Unternehmers,
selbst wenn der Unternehmer Beiträge gezahlt hat.
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