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Der Bergmann war also nicht zu veranlassen, diesen schweren Schaden,
der bereits der Optik nach wegen der eingeklappten Mittelfinger
30 bis 40 % MdE ausweist, bei der Berufsgenossenschaft geltend zu
machen.
Ein weiteres Kapitel sind die unter Tage erlittenen Asbestkrebsfälle,
insbesondere in Form der Asbestmesotheliome, Berufskrankheiten
4103 bis 4105, welch letztere in deutlicher Anzahl aufgetreten
sind.
Unsere Anwaltskanzlei hegt die Befürchtung, daß unter
Tage zu Zwecken des Brandschutzes auch Asbest zum Einsatz gekommen
ist.
Asbesteinwirkungen können auch von Bremsbelägen und
ähnlichem ausgegangen sein.
Jedenfalls zeugt die hohe Zahl von im Bergbau aufgetretenen Asbestmesotheliomen
für erhebliche Einwirkungen auch in dieser Richtung.
Schließlich stellt sich heraus, daß seinerzeit asbesthaltige
Staubmasken unter Tage verwendet worden sind, welche für
die Entstehung des Mesothelioms ursächlich wurden.
Aber auch Lärmbelastungen können entschädigungspflichtig
sein, was die Lärmverhältnisse unter Tage anbetrifft,
genauso wie berufliche Wirbelsäulenerkrankungen, z.B. der
Lendenwirbelsäule, und die Meniskuserkrankungen.
Daß etwa eine Stützsituation aus Anlaß einer
dem Grunde nach anerkannten Silikose und einer Lärmschwerhörigkeit
meßbaren Grades anerkannt würde, kann der Bergmann
heute nicht hoffen.
Angeblich soll eine Silikose unterhalb einer MdE von 20 % nicht
meßbar sein, also keine solche in Höhe der MdE von
15 oder 10 %.
Daß dies nicht richtig sein kann, folgt schon aus den Regeln
der abstrakten Schadensberechnung und aus der Tatsache, daß
es sogar Röntgenbefunde gibt, die die Silikose bereits nachweisen.
In der Fernsehsendung Mit mir nicht kam ein Fall
zur Sprache, in welchem die Bergbauberufsgenossenschaft, die schließlich
anerkennen und entschädigen mußte, jegliche Schuld
weit von sich wies, weil es sich in diesem Hauterkrankungsfall,
BK 5101, um einen Fall gehandelt hätte, in welchem die betreffenden
Schadstoffbelastungen vom Betroffenen nicht bezeichnet worden
wären.
Demgegenüber muß deutlich gesagt werden, daß
es Amtsermittlungspflicht der Berufsgenossenschaft ist, die auftretenden
Schäden und Belastungen zu ermitteln und zu entschädigen,
statt etwa nur eine Quarzstaubbelastung zu prüfen und deren
Entschädigungswert in Abrede zu stellen, gestützt auf
eine höchst anfechtbare Moerser Konvention.
Die Unterlassungen der Berufsgenossenschaft sind so mannigfaltig,
was die arbeitstechnischen Bedingungen anbetrifft und später
die Entschädigungspraxis, daß der betroffene Bergmann
offenbar nurmehr auf den Rechtsweg angewiesen ist, weil die Berufsgenossenschaft
praktisch freiwillig nicht zu zahlen bereit ist, was die Pilotfälle
des Bergarbeiteremphysems anbetrifft, bei Nachweis von 100 Feinstaubjahren,
was die dem Grunde nach anerkannten Silikosen von 1.500 Fällen
im Jahr anbetrifft, usw.
Nicht einmal die gesetzlichen Übergangsleistungen bei Aufgabe
der gefährdenden Tätigkeit durch den Bergmann für
die Verdienstausfälle in den ersten fünf Jahren scheinen
garantiert zu sein, welche neben der Verletztenrente z.B. aus
Anlaß einer Silikose zu gewähren waren oder sind.
Schließlich muß man sich fragen, ob in Anbetracht
der schlimmen arbeitstechnischen Gegebenheiten unter Tage, wie
im Anhang beschrieben, die Schmerzensgeldansprüche des Bergmanns
gegen den Arbeitgeber vom Gesetzgeber wirksam haben ausgeschlossen
werden können und ob tatsächlich in die Verletztenrente
ein Schmerzensgeld eingeschlossen ist, wie das betreffende Bundesministerium
in einem Fall des Petitionsausschusses beim Deutschen Bundestag
behauptet hat.
Bei Ablehnung des Versicherungsfalles durch die Berufsgenossenschaft
haftet ggf. der Arbeitgeber nach § 670 BGB analog für
die Schäden aus gefährlicher Arbeit, eben weil der Lohn
nicht die Einbuße an Gesundheit und Leben ausgleicht. Hier
ist eine beachtliche Altlast zu verzeichnen, welche hilfsweise
die RAG treffen kann, den Arbeitgeber, wenn die BG nicht anerkennt
bzw. abhilft.
Keinesfalls schließlich sollte sich der Bergmann die Kürzung
seiner durch eigene Beiträge verdienten Knappschafts- bzw.
Rentenversicherungsleistungen gefallen lassen, wenn die BG-Rente
z.B. als Entschädigung für einen Berufskrebs geleistet
wird, etwa im Falle der BK 4105 (dem schmerzhaftesten Berufskrebs,
den wir kennen, dem Mesotheliom) nach Tragen von asbesthaltigen
Staubmasken unter Tage.
Berufsgenossenschaftsleistungen sind echte Entschädigungsleistungen
öffentlichrechtlicher Art, inkl. Schmerzensgeld etwa, während
die Rentenversicherungsleistungen wie erwähnt aufgrund der
Beiträge des Versicherten erbracht werden.
Es fehlt also insofern an der nötigen Kongruenz der Leistungen,
was einer Anrechnung der BG-Leistungen auf die Rentenversicherungsleistungen
entgegensteht, welch letztere unter deutlicher Verletzung der
Eigentumsgarantie nicht selten auf weniger als 1/10 des gesetzlichen
Betrages heruntergekürzt werden.
Der Bergmann oder dessen Witwe erhält dann von der Knappschaft
vielleicht gerade noch eine Rente von 50,00 EUR, wenn aufgrund
der BG-Rente die Rentenzahlung gekürzt wird.
Lassen Sie sich von unserer Anwaltskanzlei auch beraten, wenn
die Berufsgenossenschaft bei einer Silikose von 50 % MdE oder
mehr oder auch bei einer MdE darunter die Hinterbliebenenleistungen
ablehnt.
Wir stehen für jede Rückfrage zur Verfügung.
Anhang: Kurzbericht eines Bergmannes über seine Tätigkeit
bei der RAG bzw. DSK
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Stichwörte: hilfsweise Arbeitgeberhaftung der RAG bzw. DSK
(Altlast z.B. der Bergarbeiteremphysemfälle aus der Vorzeit
des Stichtages der Erweiterung der Berufskrankheitenliste, die
vor der Erweiterung der Berufskrankheitenliste noch nicht anhängig
gewesen sind.
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