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Was die Berufsgenossenschaft und mit ihr die Gutachter unterlassen,
ist die Prüfung im Sinne einer sog. abstrakten Schadensberechnung,
Anstellung eines Vergleichs vorher/nachher, in welchem Umfang durch
die festgestellte Silikose Erwerbsmöglichkeiten auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt entfallen sind.
Diese Prüfung schreibt nunmehr das Gesetz sogar selbst zwingend
vor, § 56 Abs. 2 SGB VII.
Frühere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, daß
aus prophylaktischem Ansatz entfallende Arbeitsplätze bei
Feststellung einer MdE für eine entstandene Silikose nicht
mitzuberücksichtigen wären, sind aufgrund der Fassung
des Sozialgesetzbuches VII, hier § 56 Abs. 2 SGB VII überholt.
Zum Beweis dessen wird der Gesetzeswortlaut an dieser Stelle
wörtlich wiedergegeben.
§ 56 Abs. 2 SGB lautet im ersten Satz wie folgt:
Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich nach
dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen
und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten
Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens.
D.h., nach dem Gesetz ist in erster Stufe zu prüfen, ob
eine körperliche Beeinträchtigung vorliegt.
Eine Silikose stellt eine Vernarbung dar, und zwar in der Lunge,
die dadurch versteift ist.
In der zweiten Stufe stellt sich dann die Frage nach der Verminderung
der Erwerbsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens.
Nach Zählungen der IG-Metall war seinerzeit für die
alten Bundesländer festzustellen, daß 9 Mio. Arbeitsplätze
atemwegsbelastet waren.
Diese Erwerbsmöglichkeiten entsprechend belasteter Art entfallen
für einen Bergmann, bei dem eine Silikose festgestellt ist.
Daraus errechnet sich dann nach der zwingenden Vorgabe des Gesetzes
der Rentensatz.
Ergibt die MdE einen Satz von 20 % (Einstiegssatz), entspricht
das grob gesagt 20 % des Nettoeinkommens, das jährlich zu
dynamisieren ist entsprechend den Rentenanpassungsgesetzen und
-verordnungen.
Diese Leistungen setzen einen konkreten Verdienstausfall nicht
voraus, weil abstrakte Schadensberechnung, und sind steuerfrei.
Offenbar aus Kostengründen wurde berufsgenossenschaftlich
die Anerkennung und Entschädigung von Silikosen außerordentlich
restriktiv gehandhabt, obwohl in keinem Fall der Röntgenbefund
einer Silikose dem klinischen Bild entspricht, das sehr viel schlimmer
ausfallen kann.
Aber nicht nur in den jährlichen 1.500 Silikosefällen,
die nur dem Grunde nach anerkannt werden, wird die Entschädigung
zu Unrecht abgelehnt.
Auch die berenteten Silikosen werden mit zu niedrigen Rentensätzen
bedacht, indem man immer wieder berufsgenossenschaftlich versucht,
die Obstruktionen in den Atemwegen als schicksalhaft hinzustellen.
Selbst die Erweiterung der Berufskrankheitenliste um die Fälle
der Berufskrankheit 4111 (chronische obstruktive Bronchitis oder
Emphysem von Bergleuten unter Tage im Steinkohlebergbau bei Nachweis
der Einwirkung einer kumulativen Dosis von in der Regel 100 Feinstaubjahren)
hat für die Bergleute der ersten Stunde und der 50er, 60er,
70er Jahre keine Erleichterung gebracht.
Denn Fälle aus der Vorzeit vor der Erweiterung der Berufskrankheitenliste
zum 01.01.1993 werden nicht entschädigt.
Die Berufsgenossenschaft prüft also, ob die chronische obstruktive
Bronchitis oder das Emphysem schon vor dem Stichtag aufgetreten
ist, also bereits in 1992 oder früher, und lehnt mit dieser
Begründung die berufsgenossenschaftliche Entschädigung
auch dann ab, wenn der Versicherte etwa 150 Feinstaubjahre entsprechender
Art aufweist.
Freiwillig prüft die Berufsgenossenschaft in solchen Fällen
nicht, ob denn dann nicht wenigstens eine Berufskrankheit Nr.
4301/4302 festzustellen ist.
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Stichwörte: Verletztengeld, Verletztenrente, Übergangsleistungen
für fünf Jahre ab Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit,
Kurmaßnahme, Hinterbliebenenleistungen, Witwen und Witwerrente,
Waisenrente, Überbrückungshilfe, Sterbegeld, Überführungskosten,
Schmerzensgeld.
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