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Erkrankungen durch Vanadium oder seine Verbindungen sind in der
Berufskrankheitennummer 1107 geregelt. Vanadium, auch Vanadin
genannt - in Deutschland gibt es kein abbauwürdiges Erzlager
- (laut Merkblatt des BMA) wird aus vanadinhaltigen Erzen und
Mineralien gewonnen. Bei Verhüttung von Eisen- und Kupfererzen
kann neben Thomasschlacke (etwa 1 % vanadinhaltig) durch vorzeitige
Unterbrechung des Frischprozesses eine vanadinreiche Vorfrischschlacke
(5 bis 10 % vanadinhaltig) anfallen. Die Gefahrenquellen sind
vielfältig. Vanadin und seine Verbindungen werden hauptsächlich
in Staub- oder Pulverform über die Atmungsorgane aufgenommen;
auch eine Aufnahme über den Magen-Darmkanal kann vorkommen.
Bereits nach kurzer Einwirkungszeit kann es zu Augenbrennen, Niesen,
Trockenheit im Rachen, Schnupfen und Heiserkeit kommen. Grünschwärzliche
Verfärbungen der Zunge wurden beobachtet. Bei beruflicher
Exposition und plötzlichem Auftreten von Schleimhautreizungen
und Bronchitiden muß an eine akute Vanadineinwirkung gedacht
werden.
V wie verbotswidriges Verhalten
Ein Kernsatz im Gesetz lautet: Verbotswidriges Verhalten schließt
den Versicherungsschutz nicht aus. Verstöße gegen diesen
verbindlichen Rechtssatz finden sich allenthalben in der Rechtsprechung
der Sozialgerichtsbarkeit, nicht selten etwa dann, wenn der Versicherungsschutz
aufgrund sogenannter selbstgeschaffener Gefahr verneint wird.
Dieser Einwand findet im Gesetz keine Stütze und kann sehr
leicht mit dem Rechtssatz kollidieren, daß verbotswidriges
Verhalten den Versicherungsschutz ausdrücklich nicht ausschließt.
Der Gesetzgeber wollte dem Rechnung tragen, daß Arbeitsunfälle
eben auch Folgen eines Fehlverhaltens des Betroffenen sein können,
das grob fahrlässig sein mag wie auch immer.
V wie Verbrauchergeldparität (Umrechnung
von Pflegegeldleistungen ins Ausland)
Kürzungen des Pflegegeld, das ins Ausland gewährt wird,
mit der Begründung, im Ausland könnte sich der Betroffene
für die DM mehr kaufen, erscheinen nach wie vor als höchst
anfechtbar. Im Verhältnis zu Spanien hat das Bundessozialgericht
neuerdings hier einen Ermessensfehler erkannt.
V wie Vergewaltigung
Fall: Eine Arbeiterin wird auf den Weg von der Arbeit überfallen
und vergewaltigt.
Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts bestand Versicherungsschutz.
Der Einwand der Gelegenheitsursache drang offenbar nicht durch.
Vielmehr ließ sich das Gericht von kausalen Gesichtspunkten
leiten.
V wie Verjährung
Die Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich 4 Jahre.
Während des laufenden Feststellungsverfahrens oder während
des laufenden Prozesses tritt keine Verjährung ein.
V wie Vermögensschadenshaftpflichtversicherung
der Berufsgenossenschaft
Gefährlich wird es für den Sachbearbeiter, wenn die
Berufsgenossenschaft argwöhnt, der Fall hätte berufsgenossenschaftlich
nicht anerkannt und berentet werden dürfen.
Fall: Die Berufsgenossenschft erkennt einen Fall im Vorgriff
auf die Berufskrankheitenlistenerweiterung um die 25 sogenannten
Asbestfaserjahre in Verbindung mit Lungenkrebs gegenüber
dem Gericht an und versucht drei Tage später, das Anerkenntnis
zu widerrufen. Die Erkrankung war 1982 aufgetreten, während
die Liste erst mit Wirkung ab 01.04.1988 um diese Fälle
erweitert wurde.
Sollte die betreffende Berufsgenossenschaft diesen Fall an den
privaten Vermögensschadenshaftpflichtversicherer gemeldet
haben, den man für fehlerhafte Handlungen von Mitarbeitern
abgeschlossen hat, dann hätten wir es unter Umständen
mit einem weiteren Geschädigten zu tun, nämlich dem
Privathaftpflichtversicherer der Berufsgenossenschaft. Bei letzterem
wiederum kann man nicht wissen, welche Fehler bei der Rechtsanwendung
der Rechtsprechung zur Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im
Einzelfall unterlaufen sind, wenn die Berufsgenossenschaft gegenüber
dem Haftpflichtversicherer die neuere BSG-Rechtsprechung zitiert.
V wie Versorgungsehe
Witwen oder Witwer haben keinen Rentenanspruch, wenn die Ehe
erst nach dem Arbeitsunfall oder der Berufskrankheit geschlossen
wird und der Tod innerhalb des ersten Jahres dieser Ehe eingetreten
ist. Sie müssen in einem solchen Fall dartun, daß es
nicht der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war,
einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.
Zu den von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründen
gehört etwa der Wunsch, künftig nicht mehr allein zu
sein, d.h. die Angst vor der Einsamkeit. Legitim dürfte auch
der Wille eines Eheschließenden sein, sich durch die Heirat
die nötige Betreuung und Pflege für eine Krankheit zu
verschaffen bzw. der Wille des anderen Eheschließenden,
dem kranken Versicherten durch die Heirat die nötige Betreuung
und Pflege zukommen zu lassen.
Tip: Besteht bei Ihnen ein Zustand einer Berufskrankheit im
Sinne eines operierten Asbestlungenkrebs oder Kehlkopfkrebs,
heiraten Sie unbedingt, wenn Sie ledig sind. Sehen Sie zu, daß
Ihre Betreuung gewährleistet ist. Allein kommen Sie nicht
so gut über die Runden.
V wie vibrationsbedingte Durchblutungsstörungen
an den Händen
Die bezeichnete Erkrankung ist in der Liste der Berufskrankheiten
unter der Nr. 2104 erfaßt, vorausgesetzt, daß die
vibrationsbedingten Durchblutungsstörungen an den Händen
zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für
die Entstehung, Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit
ursächlich waren oder sein können.
Gefahrenquellen:
Vibrierende, von Hand geführte technische Werkzeuge und
Maschinen können Durchblutungsstörungen an den Fingern
verursachen. Derartige Vibrationen treten auf z.B. bei der Bedienung
von hochtourigen Bohrern, Meißeln, Fräsen, Sägen,
Schneide-, Schleif- und Poliermaschinen sowie Niethämmern
und Anklopfmaschinen, ferner bei Handrichtern. Man spricht vom
VVS-Syndrom bzw. von der sogenannten Weißfingerkrankheit
oder dem traumatischen Raynaud-Phänomen. Die Anfälle
von Durchblutungsstörungen werden durch Kälteeinfluß
begünstigt. In den meisten Fällen sind betroffen die
Finger 2 bis 5 der Halte- und Bedienungshand, ggf. auch die Daumen
und die Hohlhand. Für Motorsägeführer soll die
Latenzzeit bzw. Einwirkungszeit mehrere Jahre betragen.
Tip: Muß die gefährdende Tätigkeit beendet
werden, denken Sie bitte ebenfalls an die Übergangsleistungen
(Ausgleich des Verdienstausfalls für die ersten 5 Jahre
ab Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit, § 3 II
BeKV.
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