3.3 Abernten des Gemeindeobstes
Fall: Der Versicherte kauft das Obst auf einem Gemeindebaum
und stürzt beim Ernten ab.
Früher galt eine solche Tätigkeit als dem Obstgartenbesitzer
nützlich, während man dies heute der finalen Handlungstendenz
unterwirft und als rein privatwirtschaftlich abtut.
3.4 Stellungnahme
Bezeichnenderweise wird in dem BSG-Urteil vom 20.01.1987 zum
Aktenzeichnen 2 RU 15/86, mit welchem das höchste Gericht
den sogenannten Begriff der finalen Handlungstendenz gerichtlich
aus der Taufe hob, nicht nur das abseitige Beispiel des Brandstifters,
der eine Scheune abbrennt, zitiert, sondern ein früheres
Urteil zum Thema der Obsternte, vom 28.06.1984, welches mit der
bis dahin gültigen Entschädigungspraxis brach. Befragen
Sie bitte sich und Ihre praktische Lebenserfahrung, ob Unfälle
in einem normalen gewerblichen Betrieb wegen der Motivation des
Verletzten bei seiner Tätigkeit ausgeschlossen sein sollen.
Können Sie sich vorstellen, daß eine Jahrzehnte gewohnheitsrechtlich
praktizierte Rechtsprechung und Entschädigungspraxis von
heute auf morgen keine Gültigkeit mehr hat, ohne daß
sich das Gesetz geändert hätte? Oft geht es hierbei
um die Unfälle von Kindern, die ebenfalls gewerbliche Handreichungen
leisten können. Gefragt ist also auch Ihr Urteil, ob tatsächlich
der Begriff der finalen Handlungstendenz, der bis dahin nur in
der berufsgenossenschaftlichen Literatur Verwendung fand, tatsächlich
als entscheidendes Abgrenzungskriterium taugt und Verwendung finden
darf.
Tip: Ereignet sich ein Unfall im Zusammenhang mit einem
gewerbliche Betrieb, lassen Sie immer auch die Frage Unfall
wie ein Versicherter prüfen, und sei es theoretisch
der Fall einer Chemiekatastrophe wie in Bhopal.
Die Auffangvorschrift des § 2 II SGB VII darf sicher nicht
restriktiv ausgelegt werden, was sich schon aufgrund der sozialrechtlichen
Auslegungsvorschriften verbietet. Ausdrücklich gibt der Gesetzgeber
bei der Auslegung auf, die sozialen Rechte der Anspruchsteller
möglichst weitgehend zu verwirklichen. Von daher können
dann selbst Nachbarschaftsfälle von Asbestkrebs aus der Umgebung
von Asbestfabriken vergleichbar einem Versicherten, der durch
die Arbeit krank wird, erlitten sein. Dies wird zu B 4.
weiter unten eine Rolle spielen.
4. Berufskrankheit wie ein Versicherter
Fall: Ehefrau reinigt 10 Jahre die asbestverschmutzte
Arbeitskleidung ihres Ehemannes zuhause und erkrankt infolgedessen
Jahrzehnte später an einem tödlichen Asbestmesotheliom
bzw. Asbestkrebs.
Klar ist, daß die Ehefrau nicht im Asbestbetrieb ihres
Mannes angestellt war. Die Ehefrau wurde aber wie ein Asbestwerker
tätig, der seine Arbeitskleidung selbst gereinigt oder ausgeklopft
hätte. Hier handelt es sich nicht um die kurzzeitige Handreichung
eines Passanten für ein Bauunternehmen, die schon von daher
unter Versicherungsschutz steht, sondern um ein ganzes Jahrzehnt
höchst gefährlicher Handreichungen.
Hinweis: Der Asbestwerker und Ehemann entwickelte bereits
vorher eine Asbestose (gleich Staublunge), während die
Ehefrau erst Jahrzehnte später an dem Asbestkrebs erkrankte.
Hier scheint es sich um eine Dosis-/Wirkungs-Beziehung der Art
zu handeln, daß bei einem Asbestwerker die Staublunge einem
späteren Krebs zuvorkommt bzw. daß die Staublunge die
Entwicklung des Asbestkrebs überholt. Mit guter Begründung
bestätigte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen den
Versicherungsschutz für die Ehefrau, was die Berufsgenossenschaft
aber veranlaßte, in die Revision zu gehen. Hier sollte sich
nun bewahrheiten, zu welch fatalen Ergebnissen die Anwendung des
angeblich griffigen berufsgenossenschaftlichen Abgrenzungskriteriums
der sogenannten finalen Handlungstendenz führen kann. Mit
nahezu lapidarer Begründung hob das Bundessozialgericht das
zusprechende Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen
auf und befand, daß sich die Handreichungen der Ehefrau
ihrer finalen Handlungstendenz nach allein auf ihren Haushalt
gerichtet hätten. Der Fall des Sohnes dieser Familie, der
seinen Vater als Kind am Arbeitsplatz besucht hatte und ebenfalls
davon im Alter von ca. 40 Jahren an Asbestkrebs erkrankte, wurde
schließlich berufsgenossenschaftlich - ohne Anerkennung
einer Rechtspflicht - im Rahmen eines sogenannten Risikovergleichs
mit DM 350.000,-- abgegolten. Weitere Beispielsfälle für
Gefährdungen wie ein Versicherter sind pressekundig.
So weisen dem Vernehmen nach Statistiken auf eine auffällige
Häufung von Asbestmesotheliomen in der Nachbarschaft von
Asbestfabriken hin, etwa in Hamburg-Bergedorf.
Tip: Jeden Fall eines Asbestmesothelioms an die Berufsgenossenschaft
melden! Dieser Signaltumor weist auf eine Berufskrankheit.
In der Vorgeschichte solcher Fälle finden sich offenbar
immer Asbestbelastungen. § 2 Abs. 2 SGB VII könnte in
der Zukunft vor allen Dingen bei Berufskrankheiten wie dem Asbestmesotheliom
Bedeutung erlangen, während in der Vergangenheit offenbar
nicht ein Fall einer Berufskrankheit über diese Vorschrift
abgewickelt oder anerkannt wurde.
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