Berufskrankheit, Versicherten und Asbestkrebs Rechtsanwälte Battenstein & Battenstein | Arbeitsunfall & Arbeitsunfälle

B. Versicherungsfälle: Arbeitsunfall, Wegeunfall und Berufskrankheit



3.3 Abernten des Gemeindeobstes

Fall: Der Versicherte kauft das Obst auf einem Gemeindebaum und stürzt beim Ernten ab.

Früher galt eine solche Tätigkeit als dem Obstgartenbesitzer nützlich, während man dies heute der finalen Handlungstendenz unterwirft und als rein privatwirtschaftlich abtut.

3.4 Stellungnahme

Bezeichnenderweise wird in dem BSG-Urteil vom 20.01.1987 zum Aktenzeichnen 2 RU 15/86, mit welchem das höchste Gericht den sogenannten Begriff der finalen Handlungstendenz gerichtlich aus der Taufe hob, nicht nur das abseitige Beispiel des Brandstifters, der eine Scheune abbrennt, zitiert, sondern ein früheres Urteil zum Thema der Obsternte, vom 28.06.1984, welches mit der bis dahin gültigen Entschädigungspraxis brach. Befragen Sie bitte sich und Ihre praktische Lebenserfahrung, ob Unfälle in einem normalen gewerblichen Betrieb wegen der Motivation des Verletzten bei seiner Tätigkeit ausgeschlossen sein sollen. Können Sie sich vorstellen, daß eine Jahrzehnte gewohnheitsrechtlich praktizierte Rechtsprechung und Entschädigungspraxis von heute auf morgen keine Gültigkeit mehr hat, ohne daß sich das Gesetz geändert hätte? Oft geht es hierbei um die Unfälle von Kindern, die ebenfalls gewerbliche Handreichungen leisten können. Gefragt ist also auch Ihr Urteil, ob tatsächlich der Begriff der finalen Handlungstendenz, der bis dahin nur in der berufsgenossenschaftlichen Literatur Verwendung fand, tatsächlich als entscheidendes Abgrenzungskriterium taugt und Verwendung finden darf.

Tip: Ereignet sich ein Unfall im Zusammenhang mit einem gewerbliche Betrieb, lassen Sie immer auch die Frage „Unfall wie ein Versicherter“ prüfen, und sei es theoretisch der Fall einer Chemiekatastrophe wie in Bhopal.

Die Auffangvorschrift des § 2 II SGB VII darf sicher nicht restriktiv ausgelegt werden, was sich schon aufgrund der sozialrechtlichen Auslegungsvorschriften verbietet. Ausdrücklich gibt der Gesetzgeber bei der Auslegung auf, die sozialen Rechte der Anspruchsteller möglichst weitgehend zu verwirklichen. Von daher können dann selbst Nachbarschaftsfälle von Asbestkrebs aus der Umgebung von Asbestfabriken vergleichbar einem Versicherten, der durch die Arbeit krank wird, erlitten sein. Dies wird zu „B 4.“ weiter unten eine Rolle spielen.

4. Berufskrankheit „wie ein Versicherter“

Fall: Ehefrau reinigt 10 Jahre die asbestverschmutzte Arbeitskleidung ihres Ehemannes zuhause und erkrankt infolgedessen Jahrzehnte später an einem tödlichen Asbestmesotheliom bzw. Asbestkrebs.

Klar ist, daß die Ehefrau nicht im Asbestbetrieb ihres Mannes angestellt war. Die Ehefrau wurde aber „wie ein Asbestwerker“ tätig, der seine Arbeitskleidung selbst gereinigt oder ausgeklopft hätte. Hier handelt es sich nicht um die kurzzeitige Handreichung eines Passanten für ein Bauunternehmen, die schon von daher unter Versicherungsschutz steht, sondern um ein ganzes Jahrzehnt höchst gefährlicher Handreichungen.

Hinweis: Der Asbestwerker und Ehemann entwickelte bereits vorher eine Asbestose (gleich Staublunge), während die Ehefrau erst Jahrzehnte später an dem Asbestkrebs erkrankte.

Hier scheint es sich um eine Dosis-/Wirkungs-Beziehung der Art zu handeln, daß bei einem Asbestwerker die Staublunge einem späteren Krebs zuvorkommt bzw. daß die Staublunge die Entwicklung des Asbestkrebs überholt. Mit guter Begründung bestätigte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen den Versicherungsschutz für die Ehefrau, was die Berufsgenossenschaft aber veranlaßte, in die Revision zu gehen. Hier sollte sich nun bewahrheiten, zu welch fatalen Ergebnissen die Anwendung des angeblich griffigen berufsgenossenschaftlichen Abgrenzungskriteriums der sogenannten finalen Handlungstendenz führen kann. Mit nahezu lapidarer Begründung hob das Bundessozialgericht das zusprechende Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen auf und befand, daß sich die Handreichungen der Ehefrau ihrer finalen Handlungstendenz nach allein auf ihren Haushalt gerichtet hätten. Der Fall des Sohnes dieser Familie, der seinen Vater als Kind am Arbeitsplatz besucht hatte und ebenfalls davon im Alter von ca. 40 Jahren an Asbestkrebs erkrankte, wurde schließlich berufsgenossenschaftlich - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - im Rahmen eines sogenannten Risikovergleichs mit DM 350.000,-- abgegolten. Weitere Beispielsfälle für Gefährdungen „wie ein Versicherter“ sind pressekundig. So weisen dem Vernehmen nach Statistiken auf eine auffällige Häufung von Asbestmesotheliomen in der Nachbarschaft von Asbestfabriken hin, etwa in Hamburg-Bergedorf.

Tip: Jeden Fall eines Asbestmesothelioms an die Berufsgenossenschaft melden! Dieser Signaltumor weist auf eine Berufskrankheit.

In der Vorgeschichte solcher Fälle finden sich offenbar immer Asbestbelastungen. § 2 Abs. 2 SGB VII könnte in der Zukunft vor allen Dingen bei Berufskrankheiten wie dem Asbestmesotheliom Bedeutung erlangen, während in der Vergangenheit offenbar nicht ein Fall einer Berufskrankheit über diese Vorschrift abgewickelt oder anerkannt wurde.

 


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