Fall: Ein Lkw-Fahrer ist auf einer Transportfahrt infolge Ortsunkenntnis
um 60 km vom Weg abgekommen. 2.000 km Wegstrecke mögen
zurückgelegt sein.
Hier handelt es sich um die eigentliche versicherte Tätigkeit,
für die Versicherungsschutz besteht. Anders kann es sein,
wenn Sie auf dem Weg zur Arbeit einen Umweg machen. Unbedeutende
Umwege heben den Versicherungsschutz nicht auf. Haben Sie gute
Gründe für den Umweg, Sie möchten als Fußgänger
den Autoabgasen nicht ausgesetzt sein und wählen deshalb
den längeren Weg durch die Grünanlage, können auch
erhebliche Umwege noch versichert sein.
Tip: Legen Sie im Grenzfall Widerspruch gegen eine berufsgenossenschaftliche
Ablehnung ein und vergewissern Sie sich, welche Fälle schon
entschädigt worden sind. Möglicherweise findet sich
ein Vergleichsfall.
U wie Unternehmer
Frage: Kann ein unversicherter Unternehmer zugleich wie ein
Versicherter tätig werden und versichert sein?
Es kann sich um eine sogenannte gemischte Tätigkeit handeln
und deshalb aus dem Aspekt der Tätigkeit wie ein Versicherter
Versicherungsschutz bestehen.
Beispiel: Ein Unternehmer wird in Ausfluß seines eigenen
Unternehmens tätig, hilft aber zugleich mit dieser Tätigkeit
in einem anderen Unternehmen mit, etwa bei Bauarbeiten auf dem
Betriebsgrundstück.
Tip: Glauben Sie also nie den Rechtssatz, ein Unternehmer könne
nicht wie ein Versicherter tätig werden.
Darin liegt ein Verstoß gegen die Kausalitätsnorm
in dem Sinne, daß wesentliche Mitursächlichkeit bei
der gemischten Tätigkeit völlig ausreicht. Siehe auch
beim Stichwort Obstpflücken.
U wie Ursachenzusammenhang
Der Kernbereich jeder Unfallsachbearbeitung ist die Prüfung
des Ursachenzusammenhangs. Dies gilt sogar noch stärker für
die Berufskrankheitssachbearbeitung, wo die Ursachenzusammenhänge
versteckter liegen. Man unterscheidet zwischen einem haftungsbegründenden
Ursachenzusammenhang und einem haftungsausfüllenden Zusammenhang.
Fall: Ein Versicherter verunglückt mit dem PKW auf dem
Heinweg von der Arbeit, in dem er von der Fahrbahn abkommt und
vor einen Baum stößt.
Haftungsbegründender Zusammenhang bedeutet hier die Beziehung
zwischen der Zurücklegung des Weges und dem Auftreten des
Verkehrsunfalls (Zusammenstoß). Haftungsausfüllende
Kausalität meint die Beziehung zwischen Zusammenstoß
und eintretenden Schadensfolgen.
Hinweis: Wesentliche Mitursächlichkeit der beruflichen
Ursachen genügt.
Fall: Ein Geschäftsreisender tritt übernächtigt
eine Geschäftsreise von 1.500 km an und schläft nach
1.200 km am Steuer ein.
Privat ist die Ursache, daß der Geschäftsreisende
übernächtigt war. Beruflich ist die Ursache, daß
der Weg lang und kräftezehrend war.
Hinweis: "Verbotswidriges" Verhalten schließt
den Versicherungsschutz nicht aus.
Wichtig für Sie ist zu wissen, daß auch mittelbare
Schadensfolgen entschädigungspflichtig sind.
Fall: Ihnen fehlt unfallbedingt ein Bein. Jahre später
rutschen Sie privat in Folge Ihrer Gangunsicherheit aus und
ziehen sich weitere, eventuell tödliche Körperschäden
zu.
Anderer
Fall: Sie sind Bergmann und leiden an einer Silikose (Staublunge).
In einer Silikoseschwiele entwickelt sich ein sogenanntes Narbenkarzinom.
Sie haben Anspruch auf Entschädigung dieser bösartigen
Entartung in Form des Lungenkrebs, der sich in der Silikosevernarbung
entwickelt. Also auch Spätfolgen sind entschädigungspflichtig.
Tip: Halten Sie nach im Ernstfall, daß die wesentliche
berufliche Mitursache nicht die alleinige, die überragende
oder die gleichwertige Ursache zu sein braucht.
Die Wesentlichkeit bestimmt sich nicht nach einem mathematischen
Prozentsatz, sondern nach der praktischen Lebenserfahrung.
Hinweis: Selbst prozentual, d.h. verhältnismäßig
niedriger zu wertende Mitursachen können sehr wohl wesentlich
sein, gleichgültig ob diese 20 %- oder 30 %-gewichtig sind.
Bei der Gewichtung von Mitursachen werden die häufigsten
Fehler in der Sachbearbeitung gemacht. Der kapitalste Fehler ist
die Errichtung einer 50 %-Hürde in der Weise, daß bis
hin zu gerichtlichen Beweisbeschlußvordrucken hinterfragt
werden soll beim Gutachter, ob die berufliche Ursache gleichwertig
etwa der Rauchgewohnheit des Betroffenen sei, wenn es sich um
einen Asbestlungenkrebs handelt.
Vorsicht: Rechtlich existiert eine solche 50 %-Hürde nicht.
Dieser Fehler findet sich offenbar sogar in der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts in einem vergleichbaren Problemkreis,
wenn es um die Dienstunfälle und Berufskrankheiten von Beamten
geht.
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