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Zu den Infektionskrankheiten gehören auch diejenigen, welche
von Tieren auf Menschen übertragen werden, BK-Nr. 3102. Gefährdet
sind insbesondere Personen, die mit Tierpflege oder Tierhaltung
beschäftigt sind sowie diejenigen, die sonstigen beruflichen
Umgang mit Tieren, tierischen Erzeugnissen oder Ausscheidungen
haben. Gefährdet sein kann der Schlachter der Lungentuberkulose
oder der Landwirt, der seine Kühe selbst fütterte. Möglicherweise
wird man auch die BSE-Fälle dazu zählen müssen.
Nach Umgang mit infizierten Tieren, tierischem Material oder ähnlichem
können von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheitserreger
über Haut oder Schleimhäute in den menschlichen Körper
eindringen. Dies ist auch möglich durch Einatmen von mit
Krankheitserregern verunreinigter Luft oder über die Verdauungswege,
z.B. durch verschmutzte Hände. Durch Rinder können die
Erreger der Bangschen Krankheit, durch Schafe und Ziegen die des
Malta-Fiebers, durch Schweine die der Schweinebrucellose übertragen
werden. Die Aufnahme der Erreger erfolgt in erster Linie durch
unmittelbaren Kontakt mit infizierten Tieren, aber auch z.B. durch
Trinken roher Milch (Melker, Milchprüfer und ähnliches).
Von Rindern, Schweinen, Ziegen, gelegentlich auch von Hunden und
Katzen sowie Geflügel kann Tuberkulose übertragen werden.
Dadurch können unter anderem die sogenannte Impftuberkulose,
eine regionäre Lymphdrüsentuberkulose, eventuell auch
Lungentuberkulose und in späteren Stadien andere Organtuberkulosen
(auch Sehnenscheidentuberkulose) auftreten. An weiteren einschlägigen
Erkrankungen sind zu erwähnen der Rotlauf, die Listeriose,
der Milzbrand, die Tularämie, die Rattenbißkrankheit,
Rotz (Malleus), Erkrankungen durch Salmonellen. Nicht durch Bakterien,
sondern durch Leptospiren werden offenbar übertragen die
Weilsche Krankheit, die sogenannte Stuttgarter Hundeseuche, das
Feld-Fieber (etwa Schlammfeld-Fieber, Sumpf-Fieber, Reisfeld-Fieber
usw.). Es ist die Rede von der Erbsenpflückerkrankheit und
der Schweinehirtenkrankheit. Infektionsquelle für letztere
ist das Schwein, für die übrigen Leptospirosen alle
Mäusearten oder deren Ausscheidungen. Durch Viren können
die Tollwut, die Ornithose durch Vögel, die Maul- und Klauenseuche,
die Pferdeencephalomyelitiden, die atypische Geflügelpest
übertragen werden. Zu den von Tieren auf Menschen übertragbaren
Rickettsiosen gehören das die Rinder, Schweine und Ziegen
befallene Q-Fieber und das bei Wild und Nagetieren gelegentlich
vorkommende Rocky-Mountains-Fieber. Erregerhaltiger Zeckenkot
spielt in der Epidemiologie des Q-Fiebers eine wesentliche Rolle.
Erkrankungen durch Hautpilze, übertragen von infizierten
Tieren, kommen nicht selten vor. Die Toxoplasmose, die bei Hunden,
sonstigen Haus-, Nutz- und Wildtieren, darunter auch Nagetieren
und anderen vorkommt, verläuft beim Menschen vielfach unter
dem Bild einer Meningoenzephalitis mit Fieber und Krampfanfällen.
Als Erreger von Infektionskrankheiten durch Tiere kommen auch
die Bandwürmer, die Milben und auch Pockenvakzine als mögliche
Ursache des sogenannten Melkerknotens in Betracht. Ein besonderer
Fall der Berufskrankheit wird berichtet aus dem Bereich der Infektion
Schwangerer.
Fall: Bei Erkrankung oder latenter Infektion Schwangerer mit
Toxoplasmose oder Listeriose ist die Übertragung der Krankheitserreger
auf den Fötus möglich. Es kann zur Frühgeburt
oder Schädigung des Fötusses bis hin zur Totgeburt
kommen.
Die Kälberflechte des Halses bei einem Landarbeiter stellte
ebenfalls eine Berufskrankheit dar. Im Rahmen der Infektionskrankheiten
der Haut durch tierische Infektionen brauchen die weiteren Voraussetzungen
etwa der beruflichen Hauterkrankung nach der Nr. 5101 nicht vorzulegen,
also nicht deren Schwere oder wiederholte Rückfälligkeit.
Bei Verdacht auf Tollwutinfektion soll der durch außergewöhnliche
Umstände begründete Gefahrenzustand eines Versicherten
versicherungsrechtlich der Erkrankung selbst gleichzusetzen sein,
so als ob die Krankheit tatsächlich begonnen hätte.
Ist mit Wahrscheinlichkeit der baldige Ausbruch der Erkrankung
an Tollwut zu erwarten, soll es nicht zusätzlich des Nachweises
der Infektion bedürfen, um die Notwendigkeit einer Schutzimpfung
zu begründen. Angezeigte Verdachtsfälle finden sich
jährlich offenbar in der Größenordnung von mehr
als 800 Fällen. Neu berentet werden nur wenig mehr als 30
Fälle jährlich. Die Dunkelziffer dürfte beachtlich
sein, wenn man nur an die Landwirtschaft denkt.
T wie Trinken
Das Trinken gehört grundsätzlich zum unversicherten
eigenwirtschaftlichen Bereich. Anders sieht die Sache aus, wenn
sich eine Betriebsgefahr auswirkt.
Fall: Arbeiter verwechselt die Flasche und trinkt aus einer
Flasche, in der Formlack etwa enthalten ist.
Hinweis: Heftig umstritten scheint zu sein, wenn der Feldarbeiter
aus seiner Flasche trinkt, in die sich eine Wespe verirrt hat.
Grundsätzlich dürfte in einem solchen Fall Versicherungsschutz
bestehen, während das Bundessozialgericht dies offenbar anders
sieht. Den Beweis, daß der Betroffene einen tödlichen
Wespenstich ebenfalls erlitten hätte, wenn er nicht auf dem
Feld gewesen wäre und dort aus seiner Flasche getrunken hätte,
kann die Berufsgenossenschaft nicht führen. In die Kasuistik
der Rechtsprechung haben sich offenbar deshalb eine Reihe von
Fehlentscheidungen eingeschlichen, weil oft nur gewertet wird,
statt die kausalen Zusammenhänge zu erkennen.
Tip: In Grenzfällen sollte daher auf jeden Fall eine gerichtliche
Prüfung der berufsgenossenschaftlichen Ablehnung und eine
Berücksichtigung der kausalen Zusammenhänge angestrebt
werden.
Für den Weinprüfer kann wiederum das Trinken die eigentliche
berufliche Tätigkeit darstellen.
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