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Erkrankungen durch ionisierende Strahlen (Röntgenstrahlung,
radioaktive Strahlung) sind in der Berufskrankheit-Nr. 2402 erfaßt.
Man denkt unwillkürlich an Madame Curie in diesem Zusammenhang,
an Tschernobyl und in Deutschland an den Uranbergbau der Wismut
AG auf dem Gebiet der ehemaligen DDR. Im Zusammenhang mit den
Wismut-Fällen haben die Berufsgenossenschaften einmal beziffert,
was ein Berufskrebsfall im Schnitt kostet an Entschädigung,
nämlich offenbar DM 750.000,--. Röntgenstrahlen können
eine Gefahrenquelle darstellen für Personen, die der direkten
oder indirekten Einwirkung, z.B. im Bereich der Medizin, bei der
Materialprüfung, in der Röntgenapparate- oder Röntgenröhrenindustrie,
ausgesetzt sind.
Fall: Angeblich sollte kein Zusammenhang zwischen der Multiplen
Sklerose einer Röntgenschwester mit deren Berufstätigkeit
bestehen. Der Dosimeter wurde unter der Bleischürze getragen.
In Berufskrebsfällen stehen leider zu viele Zusammenhangsfragen
offen. Dies mag an den Anforderungen liegen. Rechtlich durch nichts
gerechtfertigt ist die Anforderung der sogenannten Verdoppelungsdosis,
als ob unter dieser Schwelle nicht sehr wohl Strahlenschäden
verursacht werden könnten. Es geht sogar bis dahin, daß
in einem BSG-Urteil zum Thema eines Strahlenschadens aus der Atomphysik
nicht einmal die Frage der wesentlichen Mitursächlichkeit
der beruflichen Ursache überhaupt diskutiert wird. Finden
sich eine private und eine berufliche Mitursache für den
eingetretenen Strahlenschaden, reicht die wesentliche Mitursächlichkeit
der beruflichen Ursache ohne weiteres aus, mag diese auch nur
"25 %" Gewicht haben für den Schaden, wenn man
dies einmal rechnerisch darstellen wollte. Alle energiereichen
ionisierenden Strahlen lösen beim Auftreffen auf Materie
physikalisch chemische Reaktionen aus, die im lebenden Gewebe
zu Störungen der Zelltätigkeit bis zum Zelluntergang
führen können. Je nach Höhe der Dosis können
die Effekte umso verheerender sein. Hautschäden, chronische
Schäden der Atemwege und der Lunge, Lungenkrebs, Leukämien
und andere maligne Tumoren werden als strahlenbedingte Schäden
angesehen. Es ist die Rede auch von Katarakten, die nach Bestrahlung
der Augen vom hinteren Linsenpol ausgehend beobachtet werden.
Chronische Schäden an speziellen Organen werden durch Strahleneinwirkung
inkorporierter radioaktiver Stoffe verursacht. Sie finden sich
am häufigsten bei den sogenannten kritischen Organen, d.h.
denjenigen Organen, in denen radioaktive Stoffe sich bevorzugt
ablagern, z.B. Schilddrüsen für Jod, Knochen für
Strontium Polonium u.a.. Im Anhang 1 zum Merkblatt für die
ärztliche Untersuchung zur Berufskrankheit 2402 finden sich
die gängigen Begriffsbestimmungen, z.B. der Umrechnungsfaktor
1 Sv gleich 100 rem. Die BK Nr. 2402 gehört zu den ältesten
Berufskrankheiten der Liste, in der sie seit 1925 enthalten ist.
Richtiger Auffassung nach gibt es offenbar keinen Schwellenwert,
bis zu dem radioaktive Strahlung unschädlich ist. Wird ein
Arbeitnehmer beruflich strahlengefährdet tätig, so erhöht
dies das normale Strahlenrisiko aus der Umwelt. Mithin ist der
Betroffene höher gefährdet als der nur privat belastete
Normalbürger, der nur der terrestrischen oder kosmischen
Strahlung ausgesetzt sein mag. So nützlich die Empfehlungen
für die Bearbeitung von Berufskrankheiten infolge von Tätigkeiten
bei der sowjetisch-deutschen Aktiengesellschaft Wismut sein mögen,
so wirken die darin angegebenen Werte allerdings dann als Ausschlußgründe
für Fälle, die dann angeblich zu wenig WLM, gleich working
level month, aufweisen. Der Lungenkrebs im Uranbergbau ist nicht
unbedingt statistisch zu bewerten.
Tip: Legen Sie als Betroffener unbedingt Wert auf eine im Einzelnen
begründete, wissenschaftliche Begutachtung.
Die Empfehlung für die Bearbeitung der Wismut-Fälle
läßt nicht einmal sicher erkennen, ob dieser ein monokausaler
Ansatz zugrunde liegt, was einen schlimmen Fehler darstellen würde.
Ab 200 WLM soll eine einfache fachärztliche Stellungnahme
für den Zusammenhang genügen. 200 WLM können im
Zeitraum zwischen 1946 und 1955 im Untertagebau bereits nach etwa
16 Monaten erreicht worden sein. Man nehme zum Vergleich die Asbestfaserjahre,
von denen im Extremfall nach 3 Monaten 25 sogenannte Asbestfaserjahre
erreicht sein können. Alle diese Richtwerte geben allerdings
mehr Anlaß zu Mißverständnissen, als daß
diese hilfreich wären. Wer kommt denn darauf etwa als Betroffener,
daß er in einem halben Jahr die Voraussetzungen von 25 sogenannter
Asbestfaserjahre erfüllt hat, um bei dem Beispiel zu bleiben.
Frage: Werden dem Betroffenen, der nur 10 sogenannter Asbestfaserjahre
vorweisen kann, diese dann deshalb angerechnet, weil er zusätzlich
WLM-Einheiten aus dem Uranbergbau mitbringt?
Synergistische Schadstoffeffekte werden gegenwärtig vom
Berufskrankheitenrecht sträflich vernachlässigt.
Statistik:
Laut Arbeitssicherheitsbericht 1998 wurden 1997 950 Verdachtsfälle
angezeigt. In 250 Fällen kam es zu einem neuen Rentenfall.
Die Schere zwischen angezeigten und berenteten Fällen erscheint
als weit geöffnet, die Zahl der Dunkelziffer als hoch.
S wie Strengbeweis
Der sogenannte Strengbeweis gehört grundsätzlich. in
den Strafprozeß. Gleichwohl wird der Strengbeweis bzw. Vollbeweis
auch in der Sozialgerichtsbarkeit strapaziert, z.B. zum Beweis
der versicherten Tätigkeit und der arbeitstechnischen Voraussetzungen
für einen Asbestkrebs, obzwar die gefährdende Tätigkeit
40 Jahre zurückliegen kann. Ebenso wird bei der Diagnose
des Lungenkrebs der Vollbeweis gefordert, statt deren hinreichenden
Wahrscheinlichkeit genügen zu lassen. Nach den prozessualen
Vorschriften genügt allerdings eine freie Überzeugungsbildung,
ob ein Schaden entstanden ist und wie hoch sich dieser Schaden
beläuft. Der Unterschied zwischen Strengbeweis und freier
Überzeugungsbildung liegt darin, daß bei der freien
Überzeugungsbildung noch vorhandene Restzweifel nicht den
Ausschlag geben müssen. Der wahrscheinliche Lungenkrebs eines
beruflich Asbestkranken kann also in freier Überzeugungsbildung
bereits zu Lebzeiten des Betroffenen entschädigt werden,
auch wenn eine spätere Obduktion (theoretisch) ein anderes
Ergebnis zeitigen könnte. Im Strafprozeß wiederum wäre
es unerträglich, jemanden einzusperren, obwohl noch Restzweifel
an dessen Tatbegehung bestehen.
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