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Belastungen durch Quarzstaub, etwa beim Sandstrahlen oder im
Bergbau, können zur Silikose führen, BK-Nr. 4101, aber
auch zu erhöhtem Zahnabrieb, BK-Nr. 2111.
Q wie Quasiberufskrankheit
Der Ausdruck ist unschön und führt in die Irre. Bei
einer Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall handelt
es sich um eine echte Berufskrankheit, nur daß diese nicht
oder noch nicht in der Berufskrankheitenliste enthalten ist. Sind
die Fälle einer Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis äußerst
selten und dürften diese nicht weiter auftreten, bedarf es
nicht unbedingt der Erweiterung der deutschen Berufskrankheitenliste.
In der Fachliteratur ist die Rede dieserhalb von einer Einmanngruppe.
Sind die Fälle häufiger, müßten diese in
die deutsche Berufskrankheitenliste aufgenommen werden. Sie machen
sich keine Vorstellung, welche Schwierigkeiten sich um die Erweiterung
der Berufskrankheitenliste ranken. In diesen sozialpolitischen
Streit geraten dann die Opfer im Falle einer Berufskrankheit nach
neuer Erkenntnis, da die Berufsgenossenschaft im Einzelfall einer
Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis dem noch lebenden Berufskrebskranken
oder später den Hinterbliebenen, Witwen und Waisen, abverlangt,
sie müßten nachweisen, daß die Berufskrankheitenliste
demnächst um diese Fälle erweitert würde und die
Voraussetzungen der Listenerweiterung erfüllt wären.
An diesen Anforderungen merken Sie, daß es gar nicht um
Entschädigungen im Einzelfall geht bei der Praxis zu der
sogenannten Öffnungsklausel des § 551 II RVO bzw. des
§ 9 II SGB VII. Bei der Quasiberufskrankheit imponiert auch
die 50 %-Hürde, im Sinne der Verdoppelungstheorie. Um eine
Berufskrankheit in die Berufskrankheitenliste aufnehmen zu können,
müßte das Risiko für die betreffende Personengruppe
beruflich um das Doppelte erhöht sein, und zwar gegenüber
der Normalbevölkerung, um eine solche Erkrankung als Berufskrankheit
anerkennen zu können. Diese Mathematisierung im Sinne der
Risikoverdoppelung dürfte gegen die Kausalitätsnorm
verstoßen in dem Sinne, daß wesentliche Gefahrerhöhungen
unterhalb der Verdoppelungsgrenze unentschädigt bleiben.
Tip: Die wenigsten Entschädigungen einer Quasiberufskrankheit
erfolgen freiwillig durch die Berufsgenossenschaft. Legen Sie
Widerspruch ein, wenn Sie Anhaltspunkte für die berufliche
Mitursächlichkeit sehen.
Sehen Sie noch an anderer Stelle zum Thema "Die Berufskrankheit
nach neuer Erkenntnis". Die Fälle von Berufskrankheiten
nach neuer Erkenntnis werden dem Hauptverband der gewerblichen
Berufsgenossenschaften etwa gemeldet und in Statistiken geführt.
So wurden in den letzten Jahren z.B. Kehlkopf- und Bronchialkarzinome
bedingt durch PAH-Belastungen bzw. Benzo(a)pyren von Gießereibeschäftigten
als Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall berufsgenossenschaftlichen
anerkannt. (Zur Statistik siehe unter B 5.4.) Angeschuldigt wurden
bei den Gießereifällen insbesondere Teerprodukte.
Q wie Quecksilber
Erkrankungen durch Quecksilber oder seine Verbindungen sind in
der Berufskrankheitenliste unter der Nr. 1102 unter Versicherungsschutz
gestellt. Das Einatmen von Quecksilberdämpfen kann zu Symptomen
von Seiten des zentralen Nervensystems führen und eine chronische
Schädigung hervorrufen. In den Merkblättern ist auch
die Rede von einem sogenannten Quecksilberrachen. Beobachtet wurden
offenbar auch Quecksilberallergien. Eine Handschriftprobe kann
die für den Quecksilberkranken oft typische Zitterschrift
erkenntlich machen, wie im Merkblatt des Bundesarbeitsministeriums
zu dieser Berufskrankheit beschrieben wird.
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