Fall: Ein Nachbar hilft mit beim Hausbau und verletzt sich.
Wenn Ihr Nachbar Ihnen über die bloße Gefälligkeit
hinaus durch ernstliche Arbeitsleistung zur Seite steht, kann
er "wie ein Versicherter" tätig sein und verunglücken,
§ 9 II SGB VII. Nachbarn einer Chemie- oder Asbestfabrik
können durch Emissionen krebskrank werden, siehe dazu zum
Stichwort B wie Bystander. Sinnvoll wäre auch hier die dann
analoge Anwendung des § 9 II SGB VII bzw. § 539 II RVO.
Hinweis: Die Berufsgenossenschaften wollen diese Fälle
aber nicht entschädigen, obwohl deren Technische Aufsichtsbeamte
die Gewerbebetriebe begehen und die Gefahren der Emissionen
erkennen können.
Nachgerade grotesk mutet der Fall an, wo die Ehefrau eines Unternehmers
einer Asbestisolierfirma an der Stelle auf dem Balkon ihrer Wohnung
auf dem Firmengelände sonnte, an der das Gebläse der
Fabrikhalle befindlich war bzw. die Emission von Asbeststaub der
Fabrik stattfand. Was aus dieser Frau wurde, ist nicht bekannt.
N wie Nerven
Drucklähmungen der Nerven sind erfaßt von der Berufskrankheitenlisten-Nr.
2106, nicht zu verwechseln mit Nervenschäden etwa durch Lösemittel,
siehe dazu die Berufskrankheiten 13, insbesondere 1317. Man spricht
beim Tragen von schweren Gegenständen auf den Schultern von
der Steinträger- bzw. Tornisterlähmung. Gefahrenquellen
sind das Melken, Gravieren, Glasschneiden, Zuschneiden u.a., was
den Nervus ulnaris bzw. Nervus medianus anbetrifft. Bei landwirtschaftlichen
Arbeiten, beim Fliesenlegen, Asphaltieren u.a. kann der Wadenbeinnerv
eingeklemmt werden. Der Nervus tibialis kann durch Arbeiten im
Knien mit zurückgelagerter Körperhaltung geschädigt
werden.
Vorsicht: Im Merkblatt des BMA scheinen sich mehr Hinweise
auf außerberufliche als berufliche Ursachen zu finden.
Im Einzelfall mag der Gutachter statt auf die berufliche Exposition
eine sogenannte Parkbanklähmung einwenden, als wäre
der Versicherte auf der Parkbank eingeschlafen, und zwar bei
herunterhängendem Arm.
N wie Nierenkrebs
Das Lösungsmittel Trichlorethylen steht im Verdacht, Nierenkrebs
zu verursachen, und zwar im Zusammenhang mit den Halogenkohlenwasserstoffen,
BK 1302. Von Nierenkrebs nach langjähriger Röntgenbestrahlung
wird ebenfalls in der Fachliteratur berichtet, zum Thema BK 2402,
Erkrankungen durch ionisierende Strahlen.
N wie Nitroglykol, Nitroglyzerin
Nitroglykol und Nitroglyzerin zählen zu den Salpetersäureestern,
BK 1309. Auffallend in diesem Zusammenhang ist die Entstehung
sogenannter Montagskrankheiten und das Auftreten sogenannter Montagssterbefälle
nach Arbeitspausen, siehe zu S wie Salpetersäureester.
N wie Nitroverbindungen
Erkrankungen durch Nitro- oder Aminoverbindungen des Benzols
oder seiner Homologe oder ihrer Abkömmlinge sind von der
BK-Nr. 1304 erfaßt. Gefährdungen kann es in der chemischen
Industrie, insbesondere Farbstoff- und Sprengstoffindustrie, in
pharmazeutischen Betrieben geben sowie bei der Fertigung fotografischer
Produkte, in Imprägnierbetrieben, Pelzfärbereien, Seifen-,
Parfümerie-, Riechstoff- und Schuhcremefabriken. Die Stoffe
können in Dampf oder Staub über die Atemwege oder durch
Hautresorption aber auch über die Verdauungswege aufgenommen
werden. Auffallend kann eine blaugraue (schiefergraue) Färbung
der Haut sein. Die akute Einwirkung hoher Dosen kann bis zum Tod
im Coma führen. Nitro-, aber auch Aminoverbindungen des Benzols
können die Leber schädigen. Nach längerer Einwirkung
bestimmter Aminoverbindungen des Benzols können Schleimhautveränderungen
der Harnwege, Blasenpapillome und Blasenkrebs entstehen.
N wie Notdurft / "Pinkelpause"
Das Verrichten der Notdurft ist grundsätzlich unversichert.
Kommen Sie dabei aber auf der Betriebsstätte zu Schaden,
weil sich eine Betriebsgefahr auswirkt, kann aus diesem Grund
Versicherungsschutz der Berufsgenossenschaft bestehen. Stürzt
das Betriebsdach ein, spielt es keine Rolle, ob Sie gerade in
der Arbeit befindlich sind, sich im Waschraum aufhalten oder Ihre
Notdurft verrichten, wenn der Schadensfall auftritt. Versicherungsschutz
bewilligte das Landessozialgericht in Mainz sogar in folgendem
Fall: Auf dem Heimweg von einem betrieblichen Richtfest legte
eine Zimmermann mitten auf der Fahrbahn eine "Pinkelpause"
ein und wurde dabei angefahren.
Die Begründung ging dahin, die Verrichtung der Notdurft
auf dem Heimweg sei nicht anders zu beurteilen als beispielsweise
das Einwerfen eines Briefes oder der Kauf einer Zeitung. In beiden
Fällen werde der Versicherungsschutz nicht unterbrochen.
Hinweis: Erinnern Sie sich bitte. Das Bundessozialgericht hat
noch unlängst das Tanken auf dem Heimweg im Einzelfall für
unversichert erklärt, weil es sich angeblich um eine erhebliche
Unterbrechung handeln würde, siehe zum Stichwort T wie Tanken.
(Demgegenüber würde das Bundessozialgericht das Zigarettenkaufen
auf der anderen
Straßenseite während des Heimweges offenbar für
versichert halten.)
Ob es sich nun um das Verrichten der Notdurft auf dem Heimweg,
um das Einwerfen eines Briefes, den Kauf einer Zeitung oder von
Zigaretten bzw. um das Tanken handelt, richtigerweise handelt
es sich in jedem Fall normalerweise um eine unwesentliche Unterbrechung
des Weges, wie Sie sich dies nach der praktischen Lebenserfahrung
auch vorstellen können.
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