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Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder
häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich
belastenden Tätigkeiten sind in der BK-Nr. 2102 geregelt.
Gottlob hat man die Berufskrankheit der Bergleute nun auch geöffnet
für Ofenmaurer, Fliesen- oder Parkettleger, Rangierarbeiter,
Berufssportler u.a. wie z.B. Tankbauer. Inwiefern im Merkblatt
bei den Gefahrenquellen die privaten Belastungen vorangestellt
werden, erscheint als nicht recht einsichtig. So sieht dann aber
auch die Entschädigungspraxis aus. Während die Berufsgenossenschaft
die privaten Momente ermittelt, muß der Fliesenleger nachweisen,
daß er tatsächlich gefährdet war, was allerdings
offenkundig sein dürfte. Die Berufsgenossenschaften unterscheiden
zwischen einer primären und sekundären Meniskopathie,
wobei man dann die letztere vom Versicherungsschutz auszunehmen
sich angelegen sein läßt. Rechtlich kann es allerdings
kaum einen Unterschied machen, ob die Meniskopathie primär
oder sekundär durch die Zwangshaltung verursacht wird. Die
Fachliteratur, welche für die Ausklammerung der sekundären
Meniskopathie zitiert wird, erscheint schon von dem Autorennamen
her als nicht plausibel, und zwar deshalb, weil eben dieser eine
Autor offenbar ausschließlich negative Zusammenhangsgutachten
erstellt bzw. die Zusammenhänge nur negativ sieht. Daß
eine Kniegelenksarthrose nach beruflicher Schwerbelastung der
Knie keine Berufskrankheit sein soll, überzeugt in gar keiner
Weise. Ist diese Kniegelenksarthrose mit einem Meniskusschaden
verbunden, käme eine Anerkennung nach der Liste infrage.
Ansonsten wäre die Kniegelenksarthrose als Berufskrankheit
nach neuer Erkenntnis im Einzelfall zu entschädigen, §
551 II RVO bzw. § 9 II SGB VII. Was sich an medizinischen
Gutachtern auf diesem Feld tummelt, ist nachgerade unbeschreiblich.
Offenkundige berufliche Zusammenhänge werden mit den seltsamsten
Gründen hinwegdiskutiert. Selbstverständlich reicht
wesentliche Mitursächlichkeit der Belastung aus, weil eben
nichts nur von alleine kommt. Wenige Jahre beruflicher Belastung
genügen für die Entstehung dieser Berufskrankheit. Meniskusschäden,
die dem Altersbild entsprechen, sollen angeblich nicht entschädigt
werden können. Zum Vergleich sollte man prüfen, ob die
Schäden denn dann seitengleich entwickelt sind oder bei einem
stärker belasteten Knie entsprechend ausgeprägter sind.
Weniger als 1/3 der Arbeitszeit an Belastung sollen zur Anerkennung
nicht genügen. Statistisch gesehen werden jährlich ca.
2.300 Fälle gemeldet. Neue Renten werden demgegenüber
nur in gut 300 Fällen zuerkannt. Bemerkenswert ist der Fall
eines Bergmannes.
Fall: 1969 erkannte die Bergbau-Berufsgenossenschaft eine vorübergehende
Rente wegen einer Meniskuserkrankung bei Operation zu. Die im
Bescheid anerkannte Kapselschwellung hielt an, sodaß sich
der Bergmann ohne Zutun oder Hilfe der Berufsgenossenschaft
umorientierte, weil die Arbeit nicht mehr auszuhalten war. Der
Bergmann wurde LKW-Fahrer. Eine Berufsunfähigkeits- oder
Bergmannsrente erhielt der Mann nicht. Jahrzehnte später
fiel wegen eines anderen Arbeitsunfalls auf, daß hier
eine Meniskopathie fortbestand, die dann aber erst ab 01.07.1995
wieder berentet wurde.
Obwohl der Betroffene sogar seinen Beruf über die Berufserkrankung
verloren hatte, und zwar wegen der durchgehenden Schwellneigung,
die später das Tragen einer Unterschenkelprothese, erforderlich
wegen des Arbeitsunfalls aus den 70er Jahren, erschwerte, mochte
die Berufsgenossenschaft nicht einsehen, daß zumindest dann
die neue Rente für die Meniskuserkrankung zumindest für
vier Jahre zurückzugewähren ist, wenn man denn die Verjährung
einwenden wollte.
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