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Es wird von Asbestmesotheliomfällen von Ingenieuren berichtet.
Asbestmesotheliome können nach bereits wenigen Tagen Exposition
Jahrzehnte später ausbrechen. Auf Montagereisen können
Infektionskrankheiten oder Tropenkrankheiten erlitten werden.
Die Risiken sind beim Ingenieur gestreut, je nachdem in welcher
Branche gearbeitet wird, etwa in der Chemieindustrie.
I wie Insektenstich
Fall: Gärtner wird bei der Arbeit von Zecke gebissen.
Eine Hirnhautentzündung ist die Folge.
Grundsätzlich dürfte an dem Versicherungsschutz kein
Zweifel bestehen, wenn dieser Tatbestand sich auf der Arbeitsstätte
und während der Arbeitszeit ereignet.
Vorsicht: Die Forderung einer erhöhten Betriebs- oder
Arbeitsgefahr führt in die Irre.
Versicherungsschutz besteht auch gegen alltägliche Gefahren,
die sich während der Arbeit auswirken.
Ausnahme: Der Unfall des täglichen Lebens wäre auch
außerhalb der versicherten Tätigkeit zur derselben
Zeit und in der gleichen Art eingetreten.
Dieser Nachweis ist zutreffender Ansicht nach allerdings nicht
zu führen. Versicherungsschutz besteht also beim Insektenstich,
den der Versicherte während der Arbeit erleidet genauso wie
bei einem anderen, der während eines Betriebsweges auf einer
Bananenschale ausrutscht.
Hinweis: Im Berufskrankheitsfall spielt es bei der Tropenkrankheit
Malaria keine Rolle, ob die Anophelesmücke den Versicherten
während der Arbeitszeit oder in der Nacht sticht.
I wie Isocyanate
Bei den Erkrankungen durch Isocyanate, Nr. 1315 der Berufskrankheitenliste,
findet sich die für die Berufskrankheitengruppe 13 atypische
Voraussetzung, daß nicht nur die Erkrankung entstanden sein
muß, sondern daß diese dann auch zur Unterlassung
aller Tätigkeiten gezwungen hat, die für die Entstehung,
die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich
waren oder sein können.
Tip: In diesem Fall bestehen Sie bitte zugleich auf Feststellung
von Übergangsleistungen nach § 3 II BeKV (Ausgleich
des Verdienstausfalls in den ersten 5 Jahren nach Aufgabe der
gefährdenden Tätigkeit). Die Verletztenrente aus Anlaß
der Berufskrankheit darf hierauf nicht angerechnet werden.
Die Berufskrankheiten, die in der Liste mit der Nr. 13 anfangen,
beinhalten die Schädigungen durch Lösemittel, Schädlingsbekämpfungsmittel
(Pestizide) und sonstige chemische Stoffe. Isocyanate sind reaktionsfreudige
Ester der Isocyansäure mit einer oder mehreren Atomgruppen
-N=C=O. Di- und Polyisocyanate bilden gemeinsam mit den Polyolen
die Grundbausteine der Polyurethan-Chemie und werden teils in
reiner Form teils mit anderen Zusatzstoffen in Arbeitsprozessen
eingesetzt.
Gefahrenquellen:
Die Stoffgruppe (z.B. Desmodur-Produkte) besitzt ein breites
Anwendungsfeld für die Herstellung von Schaum- und anderen
Kunststoffen, Lacken und sonstigen Oberflächenbeschichtungen,
Klebern und Härtern, Pharmazeutika, Pestiziden und anderen
Erzeugnissen der chemischen Industrie. Beim Spritzlackieren
entstehen isocyanathaltige Aerosole. Mit einer Gesundheitsgefährdung
muß insbesondere beim Verarbeiten von 2-Komponenten-Reaktionssystemen
gerechnet werden. Das Verbrennen und Verschwelen von Polyurethanen
setzt möglicherweise Isocyanate frei. Die körperliche
Aufnahme erfolgt vorwiegend durch Inhalation von isocyanathaltigen
Dämpfen, Aerosolen und Staubpartikeln. Zielorgane der Erkrankung
sind der Atemtrakt (obstruktive Atemwegserkrankung, Alveolitis),
die Haut, die Augen insbesondere. Es gibt Personen, welche schon
auf sehr geringe Isocyanatkonzentration eine starke Bronchialobstruktion
erleiden. Eine inhalative Provokation mit Isocyanaten dürfte
vielfach zur Diagnoseerstellung nicht erforderlich sein und
erscheint überdies als gefährlich. Konkurrenzen können
mit der Berufskrankheit 4301/4302 bestehen (Bronchial Asthma
allergischer oder chemisch-toxischer Art. Beim Umgang mit noch
heißen Matratzenrohlingen aus Schaumstoff wurden Atemnotanfälle
und der Fall eines Bronchial Asthmas beobachtet. Isocyanate
können auch eine Entzündung der Lungenbläschen
hervorrufen. Hautveränderungen können als Erscheinungen
einer Allgemeinerkrankung durch Aufnahme der schädigenden
Stoffe in den Körper verursacht sein oder gemäß
Nr. 5101 (berufliche Hauterkrankung) entschädigt werden.
Isocyanathaltige Spritzer ins Auge können Hornhautschädigungen
verursachen.
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