Fall: Ein versicherter LKW-Fahrer schläft nach 16 Stunden
Fahrt am Steuer ein und verunglückt tödlich.
Hinweis: Verbotswidriges Verhalten schließt den Versicherungsschutz
ausdrücklich nicht aus.
Im Ergebnis dürfte Versicherungsschutz bestehen. Die Übermüdung
wäre überdies betrieblich bedingt. Selbst wenn der LKW-Fahrer
die Nacht zuvor "durchgefeiert" hätte, bliebe die
Mitursächlichkeit der Wegegefahr deutlich. Auch verhältnismäßig
niedriger zu wertende berufliche Mitursachen können unterhalb
der Ebene der annähernden Gleichwertigkeit noch sehr wesentlich
sein.
Tip: Legen Sie Widerspruch ein, wenn die Begründung darauf
gestützt wird, die berufliche Bedingung wäre nicht
annähernd gleichwertig gewesen.
Die Anforderung der annähernden Gleichwertigkeit deutet
auf eine Überspannung der Voraussetzungen. Dem Vernehmen
nach hat man höchstrichterlich nicht einmal bei 20 % Gewicht
der beruflichen Ursache den Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Wer bei der Arbeit im Betrieb einschläft, kann infolge von
Betriebsgefahren dann gleichwohl einen Arbeitsunfall erleiden,
etwa wenn er auf einem Gerüst befindlich ist. Der Einzelfall,
d.h. die Umstände des Einzelfalls entscheiden.
E wie Embryo
Fall: Eine schwangere Arbeitnehmerin erleidet während ihrer
Schwangerschaft einen Arbeitsunfall, bei dem auch das werdende
Kind zu Schaden kommt.
Versicherungsschutz besteht nach § 12 SGB VII auch für
das Kind. Diese Vorschrift mußte der Gesetzgeber einfügen,
weil das Bundesverfassungsgericht dies für erforderlich hielt.
Die Vorschrift gilt in gleicher Weise, wenn die Mutter während
der Schwangerschaft eine Berufskrankheit erleidet.
Vorsicht: Kein Versicherungsschutz der Leibesfrucht soll bestehen,
wenn das Kind durch eine
Berufskrankheit geschädigt wird, welche sich die Mutter
nicht während der Schwanger-schaft, sondern vor der Schwangerschaft
zugezogen hat.
Urteilen Sie selbst, ob Sie diese Ausnahme für gerechtfertigt
halten. Der Versicherungsschutz des werdenden Lebens scheint offenbar
immer noch gering geachtet, wenn Sie an die Schadensfälle
von Kindern denken, deren Mütter schon länger berufskrank
sind.
E wie Enzephalopathie
Schweregrad 4 der toxischen Enzephalopathie ist die Demenz, siehe
zur BK 1317, verursacht durch organische Lösungsmittel oder
deren Gemische.
E wie Erwerbsunfähigkeitsrente
Im Falle eines schweren Unfalls, der zu Ihrer Erwerbsunfähigkeit
führt, müssen Sie daran denken, zu gegebener Zeit zugleich
Rentenantrag bei der LVA oder BfA zu stellen, welche Träger
der Gesetzlichen Rentenversicherung sind. Gegebenenfalls haben
Sie also Anspruch auf die Verletztenrente der Berufsgenossenschaft
und die Erwerbsunfähigkeitsrente der LVA (Landesversicherungsanstalt).
E wie Essen
Das Essen und Trinken gehören im allgemeinen zum persönlichen
und deshalb unversicherten Bereich. Die Wege zum Mittagessen können
allerdings unter Versicherungsschutz stehen. Sucht der Versicherte
in einer Arbeitspause keine Gaststätte auf , sondern besorgt
er sich Lebensmittel, um das Essen auf der Arbeitsstelle alsbald
einzunehmen, so ist er auf dem Weg zum Einkauf von Lebensmitteln
nach und von dem Ort der Tätigkeit grundsätzlich geschützt.
Hinweis: Selbst wenn eine Betriebskantine besteht, ist es dem
Versicherten vom Versicherungsschutz her gesehen überlassen,
das Mittagessen zuhause einzunehmen.
Wird der Betroffene bei einer privaten Verrichtung, wie dem Essen
allerdings durch eine Betriebsgefahr geschädigt, kann von
daher der Versicherungsschutz begründet sein.
Fall: Auf der Betriebsstätte fällt ein Kran auf einen
Arbeiter, der gerade sein Mittagsbrot ißt.
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