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An Form des Beweisgrades gibt es die Begriffe des Strengbeweises
und der hinreichenden Wahrscheinlichkeit.
Fall: Leiden Sie mutmaßlich und hinreichend wahrscheinlich
an einem Asbestlungenkrebs verbunden mit einer sogenannten Asbestose
oder sogenannten 25 Asbestfaserjahren, erhalten Sie gleichwohl
keine Entschädigung zu Ihren Lebzeiten, wenn die Diagnose
Lungenkrebs nicht im sogenannten Strengbeweis dargetan ist.
Die Berufsgenossenschaft wartet Ihr Ableben ab, statt zu Ihren
Lebzeiten einen Bescheid zu erteilen.
Wendet man in überzogener Weise den Strengbeweis an, so
könnte der Betroffene nur durch die Obduktion den Entschädigungsnachweis
führen. Überläßt man die Frage, ob ein Lungenkrebs
in diesem Fall erwiesen ist, der freien Beweiswürdigung,
kann man schon zu Lebzeiten berufsgenossenschaftlich entschädigen.
Hinweis: Urteilen Sie selbst nach Ihrer praktischen
Lebenserfahrung, wie Sie die Dinge regeln würden. Das Gesetz,
§ 287 Abs. 1 ZPO analog, 202 SGG dürfte für die
freie Beweiswürdigung sprechen, in dem Sinne, daß
auch hinreichende Wahrscheinlichkeit genügt. Restzweifel
dürften dann nicht den Ausschlag geben.
Unstreitig ist die freie Beweiswürdigung bzw. das Genügen
der hinreichenden Wahrscheinlichkeit, wenn es um die Frage des
Zusammenhanges zwischen Unfall und Schaden geht.
B wie Beweislast und deren Verteilung
Obwohl in der gesetzlichen Unfallversicherung der Grundsatz gilt,
daß Berufsgenossenschaft und Sozialgericht den Sachverhalt
von Amts wegen aufklären müssen, ist dadurch das Beweislastproblem
keineswegs vom Tisch. Im Gegenteil: Man bürdet den Betroffenen
oder deren Hinterbliebenen Beweisführungen auf, die man nicht
für menschenmöglich halten würde.
Extremfall: Bei einem Berufskrebsfall erlegte man etwa
den Hinterbliebenen auf nachzuweisen, daß der betreffende
Asbesterkrankungsfall, seinerzeit z.B. Lungenkrebs ohne gleichzeitige
Asbestose bis zur Verordnungsreife für die Bundesregierung
gediehen sein müßte.
Dies ist die höchste Stufe von Beweisgrad und Beweislast,
die man den Betroffenen bei einer geschuldeten Einzelfallentschädigung
in den Weg legen kann. Angeblich soll heute noch nicht einmal
dieser Beweis zu führen sein, wenn es sich bezüglich
eines Asbestlungenkrebs verbunden mit 25 Asbestfaserjahren um
einen solchen Fall handelt, der vor dem Inkrafttreten der Listenerweiterung
um diese Fälle, also vor dem 01.04.1988 etwa im Februar 1988
aufgetreten ist. Die noch junge Ehefrau und die noch minderjährigen
Kinder gehen insofern heute noch leer aus. Der Grundsatz der Beweislast
geht letztlich dahin, daß die anspruchsbegründenden
Tatsachen der Betroffene oder dessen Hinterbliebene nachzuweisen
haben. Die anspruchsvernichtenden Tatsachen muß wiederum
die Berufsgenossenschaft beweisen. Im dargelegten Extremfall hat
bei angemessener Beweisanforderung die Witwe und deren Kinder
den Kausalzusammenhang und die Voraussetzungen des § 551
II RVO dargetan, während Berufsgenossenschaft und Sozialgerichtsbarkeit
zu unrecht die Entschädigung dieser Fälle aus der Zeit
vor Inkrafttreten der Listenerweiterung ablehnen, und zwar aus
nicht mehr verständlichen Gründen.
Frage: Wie würden Sie entscheiden? Ist es für
Sie hinnehmbar, daß Fälle von Asbestlungenkrebs verbunden
mit 25 sogenannter Asbestfaserjahre zwar ab 01.04.1988 entschädigt
werden, Fälle aus der Vorzeit aus angeblich rechtlichen
Gründen aber abgelehnt werden.
Die Beweislast trifft weiter die Frage, ob der Versicherte bei
der Arbeit verunglückt ist, ob er auf dem Weg zur Arbeit
war usw.. Anspruchsvernichtende Tatsachen wie der Einwand des
Alkohols als allein bedeutsame Ursache muß die Berufsgenossenschaft
beweisen, welcher die Gerichtsbarkeit eine solche Beweisführung
über den unseligen Anscheinsbeweis sehr erleichtert.
Tip: Mit der Darlegung der ernstlichen Möglichkeit
des abweichenden Verlaufs ist der sogenannte Anscheinsbeweis
rechtlich erschüttert, nicht aber für die Berufsgenossenschaftspraxis.
Beispiel: Sie können nachweisen, daß die
Möglichkeit der Mitwirkung einer Wegegefahr bestand, Glatteis
in der Kurve, Fehlverhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers,
Defekt des Fahrzeugs oder ähnliches, wie etwa eine betriebsbedingte
Übermüdung.
Das Problem ist nur heute, daß dann, wenn Sie den Anscheinsbeweis
erschüttert haben, bei einem Unfall verbunden mit einer Alkoholeinwirkung,
die Rechtsprechung nunmehr zu einer ausufernden Wertung übergeht,
die Wertung würde eben dann die Alleinursächlichkeit
des Alkohols für den Unfall ergeben. Es gemahnt an einen
Strafprozeß, wenn Berufsgenossenschaft und Sozialgericht
wie der Staatsanwalt die Sie belastenden Momente zusammentragen,
statt die für den Unfallzusammenhang sprechenden Umstände
(im Sinne der Mitursächlichkeit) gelten zu lassen, und zwar
bei den Unfällen unter Alkoholeinwirkung des Betroffenen,
siehe auch zum Stichwort A wie Alkohol.
B wie Blasenkrebs
Blasenkrebs kann durch die Exposition gegenüber aromatischen
Aminen entstehen, siehe näher zum Stichwort A wie aromatische
Amine, Berufskrankheit-Nr. 1301. Bestimmte Aminoverbindungen des
Benzols werden im Merkblatt des BMA zur BK 1304 als blasenkrebsgefährlich
bezeichnet.
B wie Blaufärbung
Eine blaugraue (schiefergraue) Färbung der Haut findet sich
etwa bei Einwirkung von Nitro- oder Aminoverbindungen des Benzols,
BK 1304. Bei schweren Erkrankungsfällen tritt neben einer
graublauen bzw. intensiven Blaufärbung aller Schleimhäute
eine Cyanose am ganzen Körper auf.
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