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Nachdem in den beruflichen Atemwegskrebsfällen die Gutacher
den Begriff der sogenannten Schluckstraße strapazieren
und dann auf private Lebensgewohnheiten, wie Trinkgewohnheiten
(Alkohol), Eßgewohnheiten usw. abheben, muß demgegenüber
logischer Weise der Begriff der Atemstraße eingewandt werden.
Gerade die Atemwege sind anfällig für krebserzeugende
Arbeitsbelastungen durch Rauche, Dämpfe, Gase, usw. z.B.
in Gießereien. Bei den Asbesterkrankungen verwundert es
überdies, daß Zielorgan des Schadstoffes Asbest früher
nur die Lunge gewesen sein soll, während man an den fünf
Fingern abzählen konnte, daß dann auch Erkrankungen
des Kehlkopfes, der Stimmbänder usw. auftreten müssen.
A wie Augenzittern der Bergleute
Die Berufskrankheit Nr. 6101 kann bei im Untertagebetrieb tätigen
Personen vorkommen. Überwiegend werden Bergleute befallen,
die in engster Berührung mit dem Fördergut am Kohlenstoß
stehen. Einerseits handelt es sich um äußere Noxen,
die wesentlich sein dürften, insbesondere die mangelnde Helligkeit
am Arbeitsplatz sowie die Verunreinigung der Grubenluft unter
Tage durch Methan und andere Spuren atmungsfremder Gase. Daneben
sollen dispositionelle Faktoren eine Rolle spielen.
Hinweis: Dies ist ähnlich wie bei den beruflichen
Hauterkrankungen, wo die Betroffenen oft einen anfälligen
Hauttypus aufweisen. Mitursächlichkeit der beruflichen
Bedingung genügt.
Das Augenzittern besteht in einem wechselnden, aber für
den einzelnen gleichbleibenden, mehr oder weniger stark störenden
Zittern der Augäpfel, pendelförmig, oft mit Rucken untermischt.
Das Augenzittern kann durch die sogenannten Scheinbewegungen die
Sehschärfe beeinträchtigen, Schwindel- und Unsicherheitsgefühl
hervorrufen und dadurch die Leistungsfähigkeit mindern. Der
Erkrankte soll zu einem Arbeitsplatzwechsel, möglichst nach
Übertage angehalten werden.
Tip: Denken Sie bei einem Arbeitsplatzwechsel bzw. bei
Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit immer daran, daß
dann die Berufsgenossenschaft nach § 3 der Berufskrankheitenverordnung
Übergangsleistungen für die ersten 5 Jahre schuldet,
und zwar zum Ausgleich der
Verdienstminderung. Der Höchstbetrag ist 5 mal die Jahresvollrente,
die als jährlicher Grenzbetrag gilt.
Statistisch gesehen werden nur wenige Erkrankungen jährlich
gemeldet und so gut wie gar kein Fall neu berentet. Selbst wenn
eine Berufskrankheit noch gar nicht vorliegt, können aber
aus prophylaktischen Gründen Übergangsleistungen angezeigt
sein.
A wie Auslegung
Sie werden entsetzt sein im Rechtsstreit mit der Berufsgenossenschaft,
wenn alles zu Ihren Ungunsten ausgelegt wird. Dagegen steht die
zwingende Auslegungsvorschrift des § 2 II SGB I:
Bei der Auslegung der Vorschriften des Sozialgesetzbuchs
und bei der Ausübung von Ermessen ist sicherzustellen, daß
die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden.
In deutlichem Gegensatz dazu steht etwa eine Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts, daß angeblich Ehefrauen von Asbestwerkern,
die deren Arbeitskleidung reinigten und an einem tödlichen
Asbestmesotheliom erkrankten, nicht wie ein Versicherter
nach § 539 II RVO tätig geworden wären. Wenn die
ärztlichen Gutachter die strengen Anforderungen des Bundessozialgerichts
zur Anerkennung einer Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im
Einzelfall zitieren, liegt dies in gleicher Linie und deutet dies
auf eine Auslegung gegen die sozialen Rechte der Betroffenen,
denen man sogar noch den sogenannten Strengbeweis für jahrzehntelang
zurückliegende Gefährdungen aufbürdet. In der Rechtsprechung
der Sozialgerichtsbarkeit hält man offenbar die zwingende
gesetzliche Auslegungsvorschrift des § 2 II SGB I für
wörtlich einen verunglückten Programmsatz
des Gesetzgebers.
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