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Siehe etwa zum Stichwort Ae wie Ärzte, wo berufliche Infektionserkrankungen,
z.B. im Gesundheitsdienst erlitten, angesprochen sind.
AIDS konnte sich offenbar auch einstellen, wenn ein Arbeitsunfallopfer
bei der Operation mit AIDS-verseuchtem Blut infiziert wurde, was
eine entschädigungspflichtige mittelbar Unfallfolge darstellt.
A wie Alkohol
Das Thema Alkohol in der Gesetzlichen Unfallversicherung zeigt
wie kaum ein anderes Thema die Defizite auf, welche sowohl in
der Unfallverhütung als auch in der anschließenden
Entschädigungspraxis auffallen. Die einfache Formel scheint
zu lauten, keine Unfallverhütung, keine Entschädigung.
Dazu der Fall:
Auf einem versicherten Weg stößt der alkoholisierte
Arbeitnehmer mit 1,82 Promille gegen einen LKW, der dem PKW des
Arbeitnehmers die Vorfahrt nimmt. Der LKW-Fahrer hatte das Vorfahrtsrecht
des von rechts kommenden Arbeitnehmers nicht beachtet. Der Versicherte
erlitt erhebliche Verletzungen. Fall des BSG 2 RU 40/96,
Urteil vom 23.09.1996.
Nehmen wir einmal an, Ihnen passiert auf der Heimfahrt von der
Arbeit ein solcher Arbeits- bzw. Wegeunfall. Was wäre zu
beachten?
1. Verbotswidriges Verhalten des Versicherten
Verbotswidriges Verhalten des Versicherten, gemeint ist hier
die Alkoholisierung, schließt den Versicherungsschutz nicht
aus, wie der Gesetzgeber ausdrücklich feststellt, §
7 Abs. 2 Sozialgesetzbuch VII.
2. Wesentliche Mitursächlichkeit einer beruflichen Ursache
Wesentliche Mitursächlichkeit einer beruflichen Ursache,
hier der Wegegefahr, reicht aus. Die berufliche Wegegefahr, hier
Verletzung der Vorfahrt durch den LKW-Fahrer braucht nicht alleinige
Unfallursache zu sein. In der Gesetzlichen Unfallversicherung
gilt gewohnheitsrechtlich eine sogenannte Kausalitätsnorm
in dem Sinne, daß wesentliche Mitursächlichkeit der
beruflichen Ursache genügt.
3. Der Prima-facie-Beweis
Gegen Sie könnte in einem solchen Fall sprechen, daß
bei Nachweis einer absoluten Fahruntüchtigkeit im Sinne des
Strafrechts, hier 1,82 Promille, grundsätzlich ein Anscheinsbeweis
eingreift und zwar dahingehend, daß vermutet wird, der Alkohol
sei die allein bedeutsame Ursache für den Unfall des PKW-Fahrers,
wenn nicht die ernstliche Möglichkeit eines anderweitigen
insofern atypischen Verlaufes besteht. Der Nachweis der ernstlichen
Möglichkeit dieses atypischen Verlaufes, etwa Glatteis in
der Straßenkurve, Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer
erschüttert die Prima-facie-Beweis-Führung der Berufsgenossenschaft
derart, daß diese sich nicht mehr auf den Anscheinsbeweis
berufen kann.
4. Stand der Entschädigungspraxis zum Thema Alkohol,
rechtlich gesehen
Der Vollrausch löst grundsätzlich den Zusammenhang
mit der versicherten Tätigkeit, aber nicht in jedem Fall.
Für die Zurücklegung des Weges in einem Flugzeug ist
es nicht erheblich, ob der Geschäftsreisende nun nüchtern
oder alkoholisiert ist, wenn das Flugzeug aus anderer Ursache
abstürzt. Ein Vollrausch mag bei 3 Promille erreicht sein.
Bei minderer Alkoholkonzentration ist der Eckwert der absoluten
Fahruntüchtigkeit für die oben bezeichnete Führung
des Anscheinsbeweises maßgeblich, welcher Wert von der Sozialgerichtsbarkeit
aus dem Strafrecht entlehnt wird. Relative Fahruntüchtigkeit
wird beim Alkoholgenuß dann dem Versicherten entgegengehalten,
wenn typische Ausfallerscheinungen aufgefallen sind, obwohl der
Wert der absoluten Fahruntüchtigkeit von gegenwärtig
1,1 Promille nicht erreicht wurde.
5. Beweislast
Beweispflichtig für die Behauptung, der Alkohol wäre
die allein bedeutsame Ursache für den Unfall auf einem versicherten
Weg, ist und bleibt die Berufsgenossenschaft.
6. Die Wertung
Im aufgezeigten Fall würde es Ihnen aufgrund der Vorfahrtsverletzung
durch den LKW-Fahrer gelingen, die Anscheinsbeweisführung
der Berufsgenossenschaft zu erschüttern. Offenbar deswegen
hatte im Instanzenzug zunächst das erst angerufene Sozialgericht
auf Anerkennung und Entschädigung des eingetretenen Wegeunfalls
erkannt. Logisch naturwissenschaftlich haben wir es hier mit mindestens
2 Unfallursachen zu tun, der privaten Alkoholbeeinflussung des
Versicherten und dem Fehlverhalten des anderen Verkehrsteilnehmers.
Die Oberinstanzen mochten es aber offenbar nicht an einer dem
Charakter nach strafenden Wertung fehlen lassen und beriefen sich
dabei ausdrücklich auf die Erfahrungen des täglichen
Lebens, wonach der Alkohol die allein bedeutsame Ursache für
den eingetretenen Unfall wäre. Bemühen Sie in diesem
Zusammenhang bitte Ihre praktische Lebenserfahrung. War das Fehlverhalten
des LKW-Fahrers etwa unwesentlich? Hätte einem anderen der
Unfall ebenfalls zustoßen können, einem anderen, der
nicht alkoholisiert war? In diesem Zusammenhang finden sich die
unterschiedlichsten höchstrichterlichen Urteile. Einmal wird
betont, daß bei Nachweis einer wesentlichen Mitursächlichkeit
sich die Frage nicht stellt, ob ein nüchterner Verkehrsteilnehmer
ebenfalls verunglückt wäre. Dies dürfte daraus
folgen, daß ansonsten eine wesentliche Mitursächlichkeit
beruflicher Art ausgeschieden wird. Es soll allerdings nicht verhehlt
werden, daß im aufgezeigten Fall das Bundessozialgericht
den Versicherungsschutz verneint hat, nach Auffassung eines Kommentators
jedoch mit zum Teil unzutreffender Begründung.
7. Fazit / Tip
Da jeder Einzelfall anders liegt, sollte bei Vorliegen von zu
Tage getretenen Wegegefahren in jedem Fall der Betroffene oder
dessen Hinterbliebenen Entschädigungsantrag bei der Berufsgenossenschaft
stellen und auf einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid Wert
legen, der dann im Rechtswege überprüft werden kann.
A wie halogenierte Alkyl-, Aryl- oder Alkylaryloxide
(Stichwort auch Dioxine)
Erkrankungen durch halogenierte Alkyl-, Aryl- oder Alkylaryloxide
erfaßt die BK-Nr. 1310, wobei es sich um halogenierte Alkohole,
halogenierte Äther, halogenierte Epoxide und um halogenierte
Phenole handelt. Bekannt geworden sind Pentachlorphenol Dioxin
und TCDD (Tetrachlordibenzo-p-dioxin). Chemische Verbindungen
im Sinne dieser Berufskrankheit werden unter anderem verwendet
als Zwischenprodukte in der chemischen Industrie, z.B. für
Epoxidharze, als Chloralkylierungsmittel, für Pflanzenschutzmittel,
als Holzkonservierungsmittel, zur Herstellung von Desinfizientien
(Chlorphenole). Die Stoffe reizen Haut und Schleimhäute.
Der Eingang in den Körper erfolgt durch die Atemwege und
über die Haut. Es kann zu Leber- und Nierenschädigungen
kommen, Lungen und Bronchien sowie das Zentralnervensystem können
betroffen sein. Bei der Herstellung und Verarbeitung von Dichlordimethyläther
wurde eine Häufung von Bronchialkarzinomen mit auffallend
geringer Latenzzeit beobachtet. Chlorphenole verursachen nach
Hautkontakt eine gewebsschädigende Wirkung bis zur Nekrose
(örtlicher Gewebstod). Die Chlorphenole können bis zum
Coma führen. Aus 2, 4, 5-Trichlorphenol kann sich bei der
Herstellung 2, 3, 7, 8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin (TCDD, Dioxin)
bilden. Dioxin kann zur Chlorakne aber auch zu systemischen Schädigungen,
wie toxischen Leberschädigungen und toxischen Polyneuritiden
führen. Bei den Dioxinen handelt es sich chemisch um polychlorierte
Dibenzo-p-dioxine (PCDD), wie in der Fachliteratur hervorgehoben
wird. Zielorgane der Dioxine sind insbesondere die Haut, die Leber,
das Nervensystem, der Fettstoffwechsel, Herz, Kreislauf, Magen,
Darm, Augen, Nasen. Ergebnisse von Langzeittierversuchen haben
erwiesen, daß TCDD die stärkste bisher untersuchte
Chemikalie mit krebserzeugender Wirksamkeit ist. Ein schwerer
Fehler ist rechtlich, wenn bei einer hohen TCDD-Exposition gefordert
wird, daß das Rauchen etwa als unwesentlich ausgeschieden
werden müßte, um die Berufskrankheit anzuerkennen.
Hinweis: Dieser Rechtsfehler bzw. monokausale Ansatz
findet sich leider allenthalben in der Entschädigungspraxis
der Berufskrankheiten, obwohl jeder Unfall- und Berufskrank-heitssachbearbeiter
weiß, daß wesentliche Mitursächlichkeit der
beruflichen Ursache absolut genügt und diese nicht die
alleinige Ursache zu sein braucht.
Dioxinmassenunfälle haben in der Welt traurige Berühmtheit
erreicht.
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