B. Versicherungsfälle: Arbeitsunfall, Wegeunfall und Berufskrankheit |
5.3 Einzelne Berufskrankheitsbilder der Liste, die immer wieder vorkommen.
5.3.1 Die beruflichen Wirbelsäulenerkrankungen, BK Nr. 2108, 2109, 2110 Die Listennummern 2108, 2109, 2110 (Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbel- und Halswirbelsäule) wurden im Zuge der Wiedervereinigung in die bundesdeutsche Berufskrankheitenliste aufgenommen.
Durch die Wiedervereinigung entstand insofern Handlungszwang, als in der Berufskrankheitenliste der DDR, Nr. 70 der Ostdeutschen Berufskrankheitenliste, durchaus auch Wirbelsäulenerkrankungen aufgeführt waren. Wenn Sie es einmal mit Ihrer praktischen Lebenserfahrung betrachten, erinnern Sie sich durchaus an die Berufsbilder, die es nahe legen, solche Berufserkrankungen unter Versicherungsschutz zu stellen. Berufliche Belastungen der Lendenwirbelsäule können vor allen Dingen im untertägigen Bergbau, bei Maurern, Steinsetzern und Stahlbetonbauern, bei Schauerleuten, Möbel-, Kohlen-, Fleisch- und anderen Lastenträgern, bei Landwirten, Fischern und Waldarbeitern sowie bei Beschäftigten in der Kranken-, Alten- und Behindertenpflege auftreten. Bandscheibenbedingte Erkrankungen können auch durch Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung oder aber auch durch vertikale Einwirkung von Ganzkörperschwingungen im Sitzen verursacht werden. Ganzkörperschwingungen können etwa Fahrer von Baustellen-Lkws, land- und forstwirtschaftlichen Schleppern, Forstmaschinen im Gelände, Bagger etc. ausgesetzt sein. Fahrer von Taxis, Gabelstaplern auf ebenen Fahrbahnen sowie von LKWs mit schwingungsgedämpften Fahrersitzen sollen dagegen nicht geschützt sein durch die Berufskrankheitenverordnung, wie im Merkblatt des BMA ausgeführt wird. Bei allen beruflichen Wirbelsäulenerkrankungen ist weiterhin der Zwang zur Tätigkeitsaufgabe gefordert, und zwar in dem Sinne, daß die gefährdende Tätigkeit tatsächlich eingestellt wird.
Rechtlich stehen Ihnen also im Ernstfall einmal die unabhängig vom Verdienstausfall berechnete Verletztenrente zu, mit deren 20 % oder 30 % MdE (etwa also 20 oder 30 % von Ihrem Nettoeinkommen, grob angenähert), sowie der tatsächliche Verdienstausfall, der unter Umständen komplett auszugleichen ist, z.B. wenn nicht andere Einnahmen anzurechnen sind. Die Verletztenrente darf auf die Übergangsleistungen ausdrücklich nicht angerechnet werden. In der Praxis wurden nach Einführung der beruflichen Wirbelsäulenerkrankungen in der Bundesrepublik Deutschland zahlreiche Entschädigungsanträge gestellt, wie Sie sich denken können. Allerdings würden Sie dann nicht von allein darauf kommen, daß nur die wenigsten Fälle überhaupt anerkannt werden. Das fängt schon an mit der rechtlich verfehlten 50 %-Hürde, welche die Gutachter aufbauen, die berufliche Untertagetätigkeit von 17 Jahren wäre nicht annähernd gleichwertig der Rauchgewohnheit von 20 Zigaretten täglich.
Ebenso mehr monokausal angelegt ist der berufsgenossenschaftliche Einwand, daß nicht zehn Jahre gefährdender Belastung erfüllt wären.
Auch nach kürzerer Zeit kann ein schwerer Bandscheibenschaden berufsbedingt entstehen, und zwar im Sinne der wesentlichen Mitursächlichkeit, die vollauf genügt. Hinsichtlich der Übergangsleistungen braucht noch gar keine Berufskrankheit entstanden zu sein. Es genügt für diese Entschädigung, daß bei Fortsetzung der Tätigkeit die Entstehung der Berufskrankheit konkret drohte. Vergleichen Sie den Verordnungstext mit den Anforderungen der Berufsgenossenschaft und prüfen Sie anhand Ihrer praktischen Lebenserfahrung, ob diese Einwände Sie überzeugen. Die Regel ist in der Praxis, daß Sie eine Verletztenrente nur schwer für eine berufliche Bandscheibenerkrankung erhalten. Oft kommt auch der Einwand, daß die Lendenwirbelsäulenerkrankung nur monosegmental ausgebildet ist und nicht mehrsegmental. Finden sich wiederum ähnliche Schäden an der Brustwirbelsäule, so wird ebenfalls auf schicksalhafte Entstehung getippt vom Gutachter, statt auf den beruflichen Belastungsgang abzustellen. Wie schwer es schließlich die Gerichte dem Berufskranken machen, sieht man in Niedersachsen. Das Landessozialgericht Celle kam irrig zu dem Ergebnis, daß die Erweiterung der Berufskrankheitenliste um die Wirbelsäulenerkrankungen nichtig wäre. Statt, daß man dort begreift, daß die Einführung dieser Berufskrankheitengruppe, gemessen an der praktischen Lebenserfahrung, überfällig war, leistet man den Geschädigten draußen mit solchen Einwänden einen Bärendienst. 5.3.2 Die berufliche Lärmschwerhörigkeit, BK Nr. 2301 Dieser Listennummer liegt die Erkenntnis zugrunde, daß Arbeit im Lärm das Gehör schädigen kann. Dieser Schaden kann in Hörverlusten bestehen und überdies in damit verbundenen Ohrgeräuschen, die quälen können und beim Einschlafen stören. Es verhält sich wohl so, daß die Vertäubungen ab einem Lärm von 85 dB(A) bis zum Beginn des nächsten Arbeitstag nicht abklingen und dadurch irreversible Hörschäden entstehen.
Es gibt nicht eben selten Versicherte, die nunmehr behaupten, Hörschutz getragen zu haben.
Ansonsten schlußfolgert der Gutachter: Der Versicherte gibt an, Hörschutz getragen zu haben, dann kann die Schwerhörigkeit nicht von der Arbeit herrühren.
Der Fall liegt anders als in der Unfallsache, wo der Betroffene unter ständiger Schwellung des Unfallbeines leidet, aber in der Untersuchung beim Gutachter seinen ausgeruhten und abgeschwollenen Fuß präsentiert.
Unterhalb von 20 % kann ein solcher Wert ab 10 % nur dann von der Berufsgenossenschaft berentet werden, wenn aufgrund eines anderen Arbeitsunfalles oder eines Versorgungsschadens bzw. einer Berufskrankheit eine weitere MdE von ebenfalls mindestens 10 % besteht (Stützsituation). Ein Grad der MdE von 20 % ist erreicht, wenn eine gering- bis mittelgradige Lärmschwerhörigkeit erreicht ist. 10 % MdE entsprechen 20 % Hörverlust, 20 % MdE sind bei 40 % Hörverlust erreicht. Der Gutachter ermittelt die Hörstörung insbesondere durch ein Ton- und ein Sprachaudiogramm. Wenn Sie als hochgradig Schwerhöriger dem Gutachter die Wörter vom Munde ablesen, können Sprach- und Tonaudiogramm nicht einander entsprechen. Diesen Fall hat es tatsächlich gegeben. Ein anderer
Eine solche Ablehnung wäre in früherer Zeit undenkbar gewesen. Denn in den älteren Fassungen waren ausdrücklich und gerade nur die durch Lärm verursachte Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit unter Versicherungsschutz gestellt, siehe z.B. Nr. 18 der 2. Berufskrankheitenverordnung vom 11. Februar 1929. Bei einer Steigerung des Lärms um 3 dB(A) soll nach Angaben der Ärzte eine Verdoppelung des Lärmwertes einsetzen. Ist die Lärmschwelle mit 85 dB(A) bereits erreicht, können Sie ausrechnen, wie viel mal höher eine Lärmexposition bei 120 dB(A) zu veranschlagen ist.
Weisen Sie darauf hin, daß hier eine Dosiswirkungsbeziehung besteht und bereits einmalige Knalltraumen etwa zur Taubheit führen können. Auf jeden Fall stünde Ihnen dann der Wert bis zur angeblichen Sättigungsphase zu. Im Vergleichsfall würde wohl die neuere Medizin dann auch dem Glöckner von Notre Dame dessen Lärmschaden absprechen, selbst wenn er wie im Film auf der Glocke mitgeritten ist. Klassische Lärmbereiche sind die Metallindustrie, Niet- und Hammerarbeiten, Gußputzen, Schleifen etc., der Bergbau, die Motorenprüfstände, Gasturbinen, Kompressoren und Gebläse, Sägen in der Holzbearbeitung, Web- und Spinnmaschinen in der Textilindustrie, Druckereimaschinen usw.. Besorgen Sie sich das Merkblatt, welches das Bundesarbeitsministerium zu jeder Berufskrankheit herausgibt. Erwähnt sei noch, daß bei Diagnose einer MdE von 40 % im Lärmschwerhörigkeitsfall es Sie nicht befriedigen kann, wenn die Verletztenrente mit 40 % einsetzt. Denn in einem solchen Fall müssen normalerweise vorher 30 und 20 % vorgelegen haben. Ein ordentlicher Berufskrankheitensachbearbeiter legt Ihre Sache zwecks rückwirkender Staffelung dem Gutachter vor, der dann möglicherweise 3 Jahre zurück 30 % annimmt und 6 Jahre zurück 20 %. Lassen Sie sich auf jeden Fall erklären, warum denn die Verletztenrente abrupt erst mit 40 % einsetzen soll und warum diese nicht früher erreicht sind. Sind Sie schon vor Jahren aus der Lärmarbeit ausgeschieden, so müssen zu diesem Zeitpunkt bereits 40 % erreicht sein.
Sogar bei Lungenerkrankungen toxischer Art im Sinne des Asthma Bronchiale argumentieren die Gutachter nicht selten so.
Prüfen Sie in einem solchen Fall, in welcher Richtung die
Lärmquelle an Ihrem Arbeitsplatz wirkte und ob Ihr rechtes
Ohr dem Lärm mehr zugewandt war. Sie werden nicht für
möglich halten, welche Ungereimtheiten und Beweisregeln sich
in HNO-Gutachten finden. Hinsichtlich der Ohrgeräusche kann
ein MdE-Zuschlag von 5 bis 10 % erfolgen, etwa wenn das Ohrgeräusch
ständig belästigt und beim Einschlafen stört. Bei
gravierender psychischer Auswirkung kann der MdE-Zuschlag ungleich
höher ausfallen. Nur ist es für Sie kein Vergnügen,
sich einem solchen Gutachten des betreffenden Fachgebietes zu
unterziehen. Im Verletztenrentenbestand nehmen die beruflichen
Lärmschwerhörigkeiten unter allen Berufskrankheiten
wohl einen vorderen Platz ein. In den 7O-iger Jahren hatte eine
Flut von ärztlichen Berufskrankheitsanzeigen die Berufsgenossenschaften
erreicht. Abschließend sei angemerkt, daß verbotswidriges
Verhalten (Nichttragen von Hörschutz) den Versicherungsschutz
in keiner Weise ausschließt, vielmehr heute unter Umständen
sogar die eigentliche Ursache der Berufskrankheit sein kann.
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