5. Was ist eine Berufskrankheit?
5.1 Versicherungsschutz für Kellner, Nichtraucher, der
nach Rauchbelastung am Arbeitsplatz und infolgedessen an Lungenkrebs
erkrankt?
Fall: Kellner, Nichtraucher, arbeitet täglich 8
Stunden in rauchgeschwängertem rheinischen Altstadtlokal.
Nach 20 Jahren dieser Tätigkeit erkrankt er an Lungenkrebs.
Nun wissen Sie auf Anhieb, was die Berufsgenossenschaft bislang
nicht als Berufskrankheit anerkannt wissen will. Trotz offenkundiger
Kausalität wurde bislang eine Entschädigungspflicht
der Berufsgenossenschaft verneint. Der Grund hierfür war
darin zu sehen, daß dieser Fall in der deutschen Berufskrankheitenliste
nicht erwähnt ist. In der Berufskrankheitenliste sind beispielsweise
die berufliche Lärmschwerhörigkeit erwähnt oder
die Staublunge, Silikose, Asbestose usw.. Was nicht in der Liste
enthalten ist, soll zunächst einmal keine Berufskrankheit
darstellen, sondern schicksalhaft sein.
5.2 Mischsystem von Berufskrankheitenliste und Öffnungsklausel
Davon allerdings gibt es eine gewichtige Ausnahme, nämlich
die Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall. Aber
auch danach hätte die Berufsgenossenschaft offenbar bislang
nicht entschädigt. Denn die Erkenntnisse, daß ein nicht
rauchender Kellner in dieser Form durch Passivrauchen einen Lungenkrebs
erleiden kann, ist nicht eben neu. Man hört förmlich
in diesem Zusammenhang die Interpretation des Bundessozialgerichts,
daß es sich bei der Regelung der Berufskrankheit nach neuer
Erkenntnis im Einzelfall nicht um eine Härtefallklausel handelt,
weshalb dann von der Kausalität her offenkundige Berufserkrankungen
letztlich der Ablehnung anheimfallen.
Frage: Wie würden Sie entscheiden, wenn Sie wüßten,
daß im Einzelfall eine Berufserkrankung anerkannt werden
darf, wenn diese nicht in der deutschen Berufskrankheitenliste
enthalten ist? Würden Sie der Berufsgenossenschaft durchgehen
lassen, daß es sich nach den Erkenntnissen der medizinischen
Wissenschaft zwar um die Verursachung durch eine besondere Einwirkung
(Rauchen) handele, denen bestimmte Personengruppen (Kellner
in vergleichbaren Lokalen) durch ihre Arbeit in erheblich höherem
Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind,
daß aber diese medizinischen Erkenntnisse angeblich nicht
neu wären?
Neu können auch ältere Erkenntnisse sein, wenn diese
sich zwischenzeitlich weiter verfestigt haben. Sie sehen jedenfalls,
daß die Lücken im Mischsystem zwischen deutscher Berufskrankheitenliste
und Öffnungsklausel für die Berufskrankheit nach neuer
Erkenntnis im Einzelfall programmiert sind. So wurden in den ersten
20 Jahren nach Einführung dieser Öffnungsklausel ganze
120 Fälle etwa als Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis
anerkannt.
Hinweis: Der Gesetzgeber verlangt dem Kellner im bezeichneten
Beispiel eine Beweisführung dahin ab, daß die Voraussetzungen
für eine Listenerweiterung nach neuen Erkenntnissen der
medizinischen Wissenschaft erfüllt sein müßten.
In anderen Worten: Der in seiner Lebenserwartung deutlich herabgesetzte
Kellner muß den höchsten Beweisgrad erfüllen,
der bislang bekannt ist, nämlich die Verordnungsreife im
Sinne des deutschen Berufskrankheitenrechts.
Was man beim Bundesarbeitsministerium nicht vermag, soll nun
der arme Kellner leisten, der nicht mehr, aber auch nicht weniger
als eine offenkundige Kausalität beruflicher Art für
seinen Lungenkrebs beweisen kann. Es darf nicht das Motto im deutschen
Berufskrankheitenrecht sein, wo gehobelt wird, würden auch
Späne fallen. Es gibt beim Bundesarbeitsministerium eine
ärztliche Gutachterkommission, die jeweils über eine
Erweiterung der Berufskrankheitenliste berät. Problemfälle
können aber auf den letzten Punkt der Tagesordnung dieser
Kommission geraten und von daher nicht zur Erweiterung der Liste
führen. Als Juristen nehmen offenbar an den Sitzungen der
Kommission von außen nur Berufsgenossenschaftsjuristen teil,
deren Herz nicht immer für eine Erweiterung der Liste zu
schlagen scheint. Trotz des ungeheuren Beweisgrades, den man Ihnen
im Sinne der Verordnungsreife abverlangt, als ob Sie der Gesetzgeber
wären, gleichwohl der
Tip: Wären Sie der Kellner oder dessen hinterbliebene
Ehefrau bzw. dessen Kind, sollten Sie auf jeden Fall umgehend
bei der Berufsgenossenschaft Entschädigungsantrag stellen.
Es ist mit den Regeln unserer Verfassung, Gleichbehandlungsgrundsatz,
Sozialstaatsprinzip unvereinbar, wenn der Kläger oder dessen
Familie in einem solchen Fall leer ausgeht. Das Bundesverfassungsgericht
hat für den Fall des Embryos, das durch den Arbeitsunfall
der Mutter während der Schwangerschaft geschädigt wird,
beeindruckende Ausführungen zum Rang der Verfassung in Ansehung
von Arbeitsunfällen gemacht, die hier in unserem Fall des
Kellners nicht anders gesehen werden kann.
Im deutschen Berufskrankheitenrecht gibt es nicht eine sogenannte
Generalklausel, welche die Gewerkschaft fordert, sondern eben
dieses starre und enumerative, d.h. ausschließliche Listensystem
verbunden mit einer ungenügenden, weil die Voraussetzungen
überspannenden, Öffnungsklausel.
Kein Mensch käme beim Arbeitsunfall auf die Idee, dessen
Begriff auf bestimmte Zielorgane des Körpers zu beschränken,
was in der Berufskrankheitenliste immer wieder passiert. Der Arbeitsunfall
wird also nicht dahin eingeschränkt, daß ein Sturz
von der Leiter nur dann ein Arbeitsunfall wäre, wenn der
Kopf oder die Knie verletzt würden, und daß Verletzungen
anderer Körperteile wie etwa der Wirbelsäule außen
vor zu bleiben hätten. Im Bereich der Asbesterkrankungen
war es zum Beispiel in der Vergangenheit so, daß zwar ein
Lungenkrebs verbunden mit einer Asbestose als Berufskrankheit
anerkannt werden konnte, ein Kehlkopfkrebs wiederum nicht. Beide
Körperteile waren allerdings Zielorgan der Asbesterkrankung
genauso wie die Stimmbänder und der Mund- und Rachenbereich.
Durch die Erweiterung der Berufskrankheitenliste um die Kehlkopfkrebsfälle
sind nicht alle Probleme gelöst worden, weder für die
Vergangenheit noch für die Gegenwart und Zukunft. Denn einmal
hat es keine Logik, wenn man beispielsweise beim Kehlkopfkrebs
zusätzlich eine Staublunge suchen muß, etwa als erstes
zusätzliches Alternativkriterium der Berufskrankheitsneufassung
Nr. 4104. Da zumeist Weißasbest in der Industrie zum Einsatz
kam und dieser Stoff flüchtig ist (man spricht von einem
Fahrerfluchtphänomen), erscheint die Suche nach einer Staublunge
im Kehlkopfkrebsfall als so widersinnig, wie wenn man bei einer
Lärmschwerhörigkeit noch den Lärm im Ohr bei Feststellung
der Lärmschwerhörigkeit suchte. Alle Seiten sind sich
wohl einig, daß das deutsche, aber auch das internationale
Berufskrankheitenrecht gravierende Lücken enthält. Es
bestehen allerdings dann deutliche Mängel in der Bereitschaft
etwa seitens der Berufsgenossenschaft oder der Gerichtsbarkeit,
diese Lücken zu schließen. Es fallen also derzeit nicht
nur die Fälle ebenfalls durch berufliche Einwirkungen aus
berufsgenossenschaftlichen Mitgliedsbetrieben geschädigter
Familienangehöriger von gewerblichen Arbeitern unter den
Tisch, sondern der größte Teil der Fälle von beruflichen
Erkrankungen, die nicht in die Liste passen.
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