B. Versicherungsfälle: Arbeitsunfall, Wegeunfall und Berufskrankheit |
5.3.13 Adenokarzinome der Nasenhaupt- und Nasennebenhöhlen durch Stäube von Eichen- oder Buchenholz, BK Nr. 4203 Diese Berufserkrankung zählt zu den Erkrankungen durch organische Stäube. Während Fälle dieser Art bereits in den 60er Jahren in England bemerkt worden waren, dauerte es dann bis 1988 bis der Deutsche Verordnungsgeber hier reagierte und die Berufskrankheitenliste insofern erweiterte. Gefährdete Berufsgruppen sind insbesondere Bau- und Möbelschreiner, Parkettleger, Küfer, Stellmacher. Der Tumor nimmt bevorzugt seinen Ausgang von der mittleren Nasenmuschel. Der Tumor kann langsam infiltrierend wachsen und sich im Bereich der Nasennebenhöhlen, der Augenhöhlen und der Schädelbasis ausbreiten. Wenn auch selten, wurden Fernmetastasen beobachtet. Rezidiv Tumoren werden häufig beobachtet. Bei der Diagnose dieses Tumors findet man offenbar in 2/3 der Fälle eine berufliche Eichen- oder Buchenholzstaubexposition.
Hinsichtlich des Rentensatzes unterscheidet man vier Kategorien, wobei Kategorie 4 als inkurables Tumorstadium den Höchstsatz, nämlich 100 % der Verletztenrente, begründet.
Gerade solche kasuistische, d.h. eng eingegrenzte und nicht der wissenschaftlichen Logik verpflichtete Fassungen von Berufskrankheitennummern wirken nicht gerade vertrauensfördernd, sondern erwecken vielmehr das Mißtrauen, daß nur ähnliche Fallgestaltungen ausgegrenzt sein sollen. Zur Statistik: Jährlich mögen gut 50 Fälle angezeigt werden und um die 30 neu berentet. Die tödlichen Fälle schwanken zwischen 3 und 13 im Jahr. Die Dunkelziffer kann hoch sein und ähnliche Fallgestaltungen dürften häufiger vorkommen. Letztere können dann gegebenenfalls als Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis zu behandeln sein.
Der Rentensatz für die Verletztenrente der Berufsgenossenschaft
kann bei mittelgradiger Belastungsdyspnoe bis zu
Selbst wenn die Berufskrankheit noch nicht entstanden ist, aber deren Entstehung droht, muß die Berufsgenossenschaft bei Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit bereits Übergangsleistungen zahlen. Allergene an den Arbeitsplätzen kommen in vielfältiger Form vor, z.B. pflanzliche Allergene wie Staub von Mehl und Kleie aus Getreide, Stäube verschiedener Holzarten, Rizinusbohnenstaub, Rohkaffeebohnenstaub, Kakaobohnenstaub, Lykopodiumstaub, algenhaltige Aerosole z.B. aus Luftbefeuchtungsgeräten, Schalenstaub und Saft der Zwiebeln von Narzissen und Tulpen, Futtermittelstaub wie von Luzerne, Staub von Jute, Kapok. Tierische Allergene sind z.B. Insektenstaub, Federnstaub, Haarstaub, Rohseidenstaub, Perlmutterstaub, Ascarisgeruchsstoffe. Sonstige Allergene bzw. Arbeitsstoffe können sein Arzneimittel wie Antibiotika, Sulfonamide, Salvarsan, ferner auch Proteasen sowie p-Phenylendiamin (Ursol) usw. Gefährdete Berufe sind also die Bäcker oder die sogenannten Mehlberufe, die Biologielaboranten, Arbeiter im Umgang mit parasitär verunreinigten Futtermitteln, Tierpfleger, Friseure, Veterinäre, Küchenpersonal, gegebenenfalls Arbeitnehmer in der Kunststoffindustrie bei Anwendung von Weichmachern und Härtern, Löter (Kolophonium und Naturharze), Gärtner, Landwirte, Müller, Waldarbeiter, Säger, Schreiner, Ärzte (Latex bzw. Operationshandschuhe), Arbeiter im Umgang mit Kaffee-, Tabak- und Teestaub, Chrom-, Nickel-, Kobaltexponierte (Chromate z.B. in Gerbereien), Beschäftigte in der pharmazeutischen Herstellung, Beschäftigte in der Herstellung von Flüssig- und Trockenei usw. Die Gutachter fordern akute Reaktionen am Arbeitsplatz bzw. arbeitsplatzbezogenes Auftreten der Atemnot, ob diese Anforderung nun berechtigt ist oder auch nicht. Akute Lungenüberblähungen werden beobachtet. Kennzeichen des Spätstadiums sind die respiratorische und rechtskardiale Insuffizienz. Ein Strick wird Ihnen daraus gedreht, daß Sie Raucher waren.
Das Bronchial Asthma eines Gießereiarbeiters hat überdies eine andere Dimension als die Raucherbronchitis.
Stehen die arbeitstechnischen Voraussetzungen fest und auch die Erkrankung selbst, genügt die Wahrscheinlichkeit des Zusammenhanges, weshalb die Berufsgenossenschaft den Betroffenen nicht weiter mit Inhalationstests quälen sollte. Gelegentlich erfolgt eine vorausgehende Hauttestung. Allerdings soll aus einem positiven Ergebnis des Hauttests allein jedoch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf eine beruflich bedingte obstruktive Atemwegserkrankung aus allergischer Ursache geschlossen werden können.
Es wurden aber auch Erkrankungsfälle mit negativem Ergebnis des Hauttests und positivem Ergebnis des Inhalationstests beobachtet, was darauf deutet, daß die Atmungsorgane innen sehr viel empfindlicher ausgestaltet sind. Einen kapitalen Fehler enthält das Merkblatt insofern, als man in der Variante 3 bei Vorkommen der Inhalationsallergene sowohl bei der versicherten als auch bei nicht versicherten Tätigkeiten die Beweisregel aufstellt, daß in der Regel nur die unter Ziffer 1 und 2 genannten Expositionsbedingungen die Annahme einer beruflichen Verursachung begründen, in anderen Worten also die Variante 3 vom Versicherungsschutz ausgenommen wird.
Wer privat und beruflich gegenüber Inhalationsallergenen exponiert ist, erfüllt das Merkmal der Gefährdung in erheblich höherem Grade gegenüber denjenigen Personen, die nur privat Inhalationsallergenen ausgesetzt sind. Um diese Selbstverständlichkeiten ranken sich sehr viele Fehler in der Entschädigungspraxis, die zu vermehrten Ablehnungen berechtigter Ansprüche führen. Schließlich bleibt noch anzumerken, daß man im Falle eines Asthma Bronchiale nicht etwa die vorliegende Listennummer 4301 prüft, sondern bei einer zugleich vorausgegangenen Asbest- oder Quarzstaubexposition das Vorliegen einer Asbestose oder Silikose verneint. Der Zusatz lautet in diesen Fällen oft, berufskrankheitsunabhängig bestünde ein schicksalhaftes Bronchial Asthma.
Zur Statistik: Jährlich werden ca. 5.000 Verdachtsfälle eines allergischen
Bronchial Asthmas angezeigt. Die Zahl der neuen Rentenfälle
scheint sich jährlich bei über 400 einzupendeln.
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