B. Versicherungsfälle: Arbeitsunfall, Wegeunfall und Berufskrankheit |
5.3.5 Lungenkrebs oder Kehlkopfkrebs in Verbindung mit Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose), in Verbindung mit durch Asbeststaub verursachter Erkrankung der Pleura oder bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Asbestfaserstaubdosis am Arbeitsplatz von mindestens 25 Asbestfaserjahren, BK Nr. 4104
Gegen die Neuregelung, daß im Asbestlungenkrebsfall auf eine Staublunge verzichtet werden kann, wenn nur mindestens 25 Asbestfaserjahre vorliegen, haben sich die Berufsgenossenschaften jahrelang heftig gewehrt. Bis auf offenbar zwei dokumentierte Ausnahmen wurden Fälle dieser Art in der Vergangenheit berufsgenossenschaftlich vom Versicherungsschutz ausgenommen, obwohl es neue Erkenntnisse gab, daß die Asbeststaublunge und der Asbestkrebs zwei verschiedene Auswirkungen ein und derselben Ursache Asbest sind und diese nicht notwendig miteinander vergesellschaftet auftreten. Im gebildeten Fall müssen Sie nun das Glück haben, daß Ihr Lungenkrebs nach dem 31. März 1988 aufgetreten ist, weil ansonsten die Berufsgenossenschaft trotz der Neuregelung und Erweiterung der Berufskrankheitenliste um diese Fälle Ihnen gleichwohl einen Ablehnungsbescheid erteilen wird, und zwar aus Stichtagsgründen.
Lassen Sie sich nicht durch Hinweise auf Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ins "Boxhorn" jagen, daß etwa im Falle der Erweiterung der Berufskrankheitenliste Fälle aus der Vorzeit nicht mehr nach § 551 II RVO entschädigt werden dürften. Diese Rechtsprechung ist so falsch, als würde ein Arzt Lunge und Niere verwechseln. Ein formelles Gesetz wie § 551 II RVO kann nicht durch die rechtlich schwächere Berufskrankheitenverordnung bzw. deren Erweiterung noch dazu rückwirkend außer kraft gesetzt werden.
Selbst wenn Sie das Glück haben, daß Ihr Lungenkrebs nach dem 31. März 1988 aufgetreten ist, können Sie bereits wie mancher andere im Besitz eines berufsgenossenschaftlichen Ablehnungsbescheides sein, weil die Änderungsverordnung erst im Dezember 1992 erlassen worden ist.
Offenbar greifen die Berufsgenossenschaften nicht einmal die Neufälle ab 01.04.1988 von Amts wegen auf, wenn diese bereits abgelehnt waren. Es hängt derzeit vom Zufall ab, ob Fälle aus der Zeit ab 01.04.1988 entschädigt werden oder nicht. Schlimmer noch ist aber, daß Fälle aus der Vorzeit des 01.04.1988 augenscheinlich grundsätzlich abgelehnt werden, obwohl mindestens 25 sogenannter Asbestfaserjahre beim Asbestlungenkrebs erreicht sind. In einem solchen Fall können die Kinder des Versicherten noch minderjährig sein.
Sollten Sie bereits an dem Lungenkrebs verstorben sein, können Ihre Hinterbliebenen zunächst einmal Antrag auf Hinterbliebenenleistungen, insbesondere also auf Witwen- und Waisenrente, stellen. Ihre Ehefrau, die bis zum Schluß mit Ihnen im gleichen Haushalt gelebt und Sie gepflegt hat, hat gegebenenfalls noch die Möglichkeit, bei der Berufsgenossenschaft das Pflegegeld und die Lebzeitenrente zu beantragen.
Noch ein Hinweis zur sozialpolitischen Entwicklung der Erweiterung der Berufskrankheitenliste um die sogenannten 25 Asbestfaserjahre.
Streit besteht in der Bewertung von bestimmten Arbeitsvorgängen. Zum Beispiel wurden nach Angaben eines Technischen Aufsichtsbeamten beim Trennschleifen von Asbestzement früher 100 Millionen Asbestfasern pro Kubikmeter Atemluft freigesetzt. Einen Kubikmeter Atemluft ventilieren Sie in einer Stunde. Bei Prüfstandbedingungen ergab sich sogar der Wert von 500 Millionen Asbestfasern pro Kubikmeter Atemluft. Deshalb ist es nicht einzusehen, daß die Berufsgenossenschaft geringere Werte für die Praxis zugrunde legt, als ob man besenreine Verhältnisse zu rekonstruieren versuchte.
Rechtlich findet sich in keinem Gesetz, daß ein Schaden erst dann zu entschädigen sein könnte, wenn das Risiko von dessen Eintritt verdoppelt wäre. Auch eine Risikosteigerung von 33 1/3 % etwa kann sehr wesentlich sein, weshalb dann auch mindere Faserjahrzahlen sehr wohl erheblich sein können, also 20 oder 15 Asbestfaserjahre, wie auch immer. Die Anlegung des Maßstabes der Verdoppelungsdosis bei der Setzung der Rechtsnorm erscheint als ein willkürlicher mathematischer Eingriff, der mit der praktischen Lebenserfahrung nicht in Einklang zu bringen ist und nun überdeutlich gegen die Kausalitätsnorm in der gesetzlichen Unfallversicherung verstößt, in dem Sinne, daß wesentliche Mitursächlichkeit der beruflichen Ursache ausreichend sein soll für den Versicherungsschutz. Hinsichtlich der Erweiterung der Berufskrankheitenliste um die Kehlkopfkrebsfälle nach Asbesteinwirkung muß kritisch angemerkt werden, warum diese nicht schon viel früher stattfand und warum ausgerechnet diese Erkrankung wiederum an Beweisregelungen geknüpft wird, die mit einer Kehlkopfkrebserkrankung wenig zu tun haben.
Krebsfälle nach der Listennummer 4104 werden jährlich
in der Zahl bis zu 2.000 gemeldet. Die neuen Rentenfälle
liegen etwa bei 700 jährlich.
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