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3. Das
Bergarbeiteremphysem, Berufskrankheit Nr. 4111, zuvor Berufskrankheit
nach neuer medizinischer Erkenntnis im Einzelfall
Neu in der deutschen Berufskrankheitenliste ist die Berufskrankheitennummer
4111, chronische obstruktive Bronchitis oder Emphysem von Bergleuten
unter Tage im Steinkohlenbergbau bei Nachweis der Einwirkung einer
kumulativen Dosis von in der Regel 100 Feinstaubjahren.
Mit der Festsetzung eines Stichtages, nämlich des 01.01.1993,
hat man allerdings die meisten Bergarbeiterbronchitisfälle
von der Entschädigung ausgeklammert.
War der Bergarbeiter bereits 1992 krank, soll er keine Entschädigung
erhalten.
So wollen es die Berufsgenossenschaften, so will es das Bundessozialgericht,
so will es das Bundesarbeitsministerium.
Lassen Sie sich als Betroffener nicht beirren
Für Fälle aus der Vorzeit, also für Fälle
aus den Jahren 1992, 1991 oder früher gilt zwingend die gesetzliche
Vorschrift des § 551 II Reichsversicherungsordnung (Berufskrankheit
nach neuer Erkenntnis im Einzelfall).
Mit der Erweiterung der Berufskrankheitenliste um eine neue Berufskrankheit
ist positiv festgestellt, daß Krankheiten nach der Liste
ab 01.01.1993 entschädigt werden können.
Damit ist aber nicht gesagt, daß etwa die Vorschrift des
§ 551 II RVO nicht angewandt werden dürfte, was die
Fälle aus der Vorzeit anbetrifft.
Insofern brechen die Berufsgenossenschaft und die Gerichtsbarkeit
mit einer Jahrzehnte alten Praxis, welche die Anwendung des §
551 II RVO für Fälle aus der Vorzeit einer Listenerweiterung
vorsah.
Juristisch gesehen handelt es sich um einen kapitalen Fehler,
wenn die Vorschrift des § 551 II RVO nicht in den Fällen
aus der Vorzeit angewandt wird.
Denn es handelt sich bei dieser Vorschrift um ein Gesetz im formellen
Sinne, das die Bundesregierung durch eine Rechtsverordnung gar
nicht aufheben könnte.
Im Übrigen sind die Ansprüche bereits entstanden gewesen,
diejenigen nach § 551 II RVO ( Berufskrankheit nach neuer
Erkenntnis im Einzelfall), bevor die Berufskrankheitenliste um
die neue Berufskrankheit Nr. 4111 erweitert wurde und einen Stichtag
vorsah.
Vorliegend funktioniert offenbar nicht die grundgesetzlich vorgesehene
Gewaltenteilung, daß nämlich die Sozialgerichtsbarkeit
die berufsgenossenschaftlichen Entscheidungen, d.h. hier die Ablehnungen,
kritisch zu überprüfen hat.
Außerdem ist auch das Bundessozialgericht an Gesetz und
Recht gebunden, d.h. also auch an die Beachtung an der bislang
nicht angewendeten Vorschrift des § 551 II RVO für die
Fälle aus der Vorzeit einer Listenerweiterung
Das Bundesverfassungsgericht hat bislang nur in verspätet
beschiedenen Fällen abgeholfen, nicht aber beim Großteil
der um ihre Ansprüche gebrachten Bergleute.
Keiner der Bergleute, die hier betroffen sind, sollte die Sache
auf sich beruhen lassen.
Wenn es Ihnen danach ist, füllen Sie bitte das ins Netz
getellte Formular aus und schicken Sie es an die hiesige Kanzlei
Nur wenn alle Betroffenen sich wehren, könnte bewirkt werden,
daß die Berufsgenossenschaft, die Sozialgerichtsbarkeit
zur Rechtsanwendung zurückfinden.
Empörend ist, daß die einschlägigen Fälle
in den letzten Jahrzehnten nicht als Berufskrankheit 4301/4302
anerkannt wurden, Bronchialasthma infolge alergisierender oder
chemisch toxischer Einwirkungen.
Eine besonders tückische Variante ist der Einwand, das Bergarbeiteremphysem
wäre vor dem Stichtag 01.01.1993 aufgetreten, die Silikose
damals zu Unrecht anerkannt worden.
Dabei handelt es sich um die Besonderheit, daß röntgenologisch
ein Bergarbeiteremphysem eine Silikose verdecken kann.
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