2. Die Berufshilfe
Hat der Betroffene durch den Arbeitsunfall seinen Arbeitsplatz
verloren oder ist die Weiterarbeit durch die eingetretenen gesundheitlichen
Behinderungen unzumutbar erschwert, kann Anspruch auf Leistungen
der Berufshilfe bestehen. Für die Einarbeitung in einen neuen
Bereich kann die Berufsgenossenschaft beispielsweise Lohnersatz
an den Arbeitgeber zahlen (Eingliederungshilfe).
Tip: Der Verletzte sollte sich nicht allein auf die Bemühungen
des Arbeitsamtes und der Be-rufsgenossenschaft verlassen, sondern
ggf. selbst bemüht sein, einen einstellungswilligen Arbeitgeber
zu finden. Die Eingliederungszuschüsse der Berufsgenossenschaft
können dann immer noch ausgehandelt werden.
Die Berufshilfe kann auch in der Gewährung einer Umschulung
bestehen.
Vorsicht: Das Arbeitsamt schlägt nicht eben selten Umschulungen
in überfrachtete Berufsbilder vor. Bezieht der Verletzte
auf Grund seiner Beeinträchtigung zugleich eine Berufsunfähigkeitsrente
der LVA (Landesversicherungsanstalt), verliert er diese Rente,
wenn die Umschulung erfolgreich abgeschlossen wird, der Betroffene
aber im neuen Beruf keine Arbeit findet.
Ein Arbeitsunfall, der zugleich einen Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente
gegenüber der LVA auslöst, liegt beispielsweise dann
vor, wenn ein Elektriker bei einem Stromunfall eine Hand verliert.
Läßt sich dieser Elektriker zum Bürokaufmann umschulen
und besteht er die Abschlußprüfung, geht er seiner
Berufsunfähigkeitsrente seitens der LVA verlustig. Streng
davon zu unterscheiden ist die Verletztenrente der Berufsgenossenschaft,
die mit einem Grad von 60 % von zwei Dritteln des Jahresarbeitsverdienstes
davon unberührt weiterläuft.
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