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3. Arbeitsunfall wie ein Versicherter (versicherte
Handreichungen)
Nicht nur die Arbeitsunfälle von Angestellten, Arbeitern,
Auszubildenden sind versichert. Auch derjenige, der nur wie
ein Versicherter nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII tätig
wird, kann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung
stehen.
3.1 Passant
Fall: Sie sind Passant und werden von einem Polier gebeten,
die Leiter des Baugerüsts zu halten, damit das Gerüst
aufgebaut werden kann. Bei dieser kurzzeitigen Handreichung
bricht das Gerüst über Ihnen zusammen und Sie kommen
zu Schaden.
Hier besteht Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 Satz 1
SGB VII.
3.2 Nachbarn und Familienangehörige
Ähnliches kann gelten, wenn Sie Ihrem Nachbarn oder auch
Familienangehörigen Dienste erweisen, die über eine
bloße Gefälligkeit weit hinausgehen, etwa beim Hausbau
helfen. Ebenfalls in der Landwirtschaft gibt es zahllose Fälle
von kurzzeitigen Handreichungen, die bislang unter Versicherungsschutz
genommen wurden.
Aber
Vorsicht: Mit dem neu eingeführten Instrument der
sogenannten finalen Handlungstendenz brach eine gewohnheitsrechtlich
gefestigte Rechtsprechung zur Tätigkeit wie ein Versicherter
nachgerade in sich zusammen.
Was früher von der Berufsgenossenschaft entschädigt
werden mußte, wird heute bei gleicher Sachlage abgelehnt.
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