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1.2 Die neue Begriffsbestimmung durch § 8 I SGB VII infolge
einer versicherten Tätigkeit
Neu ist also an § 8 I Sozialgesetzbuch VII bei der Bezeichnung
des Arbeitsunfalls die Formulierung: Unfall infolge einer versicherten
Tätigkeit (statt bislang: Unfall bei einer versicherten Tätigkeit).
Hinweis: Kommen Sie zu dem Ergebnis, daß ohne die Arbeit
Sie Ihren Schaden nicht erlitten hätten, sollten Sie auf
jeden Fall Entschädigungsantrag an die Berufsgenossenschaft
stellen und Antrag auf rechtsbehelfsfähigen Bescheid.
Zu den Grundbegriffen des Arbeitsunfalls im Einzelnen:
1.3 Von außen kommende Einwirkung
Hierzu der besondere
Fall: Ein Taxifahrer wird bei der Einfahrt in den Kreuzungsbereich
ohnmächtig und kollidiert mit einem anderen Kraftfahrzeug.
Die Ohnmacht ist eigenwirtschaftlich privat oder wie man das
auch nennt schicksalhaft. Die Fortbewegung im Auto wiederum und
die davon ausgehende Gefahrenlage stellt andererseits dann die
von außen kommende Einwirkung betrieblicher Art dar. Die
Rechtsprechung bejaht den Versicherungsschutz aufgrund zugleich
äußerer Einwirkung für den Folgeschaden aus dem
Zusammenstoß.
Vorsicht: Trotz Vorliegens der Beweisanzeichen auf der
Betriebsstätte und während der Arbeitszeit aufgetreten
soll nach der Rechtsprechung kein Arbeitsunfall vorliegen, wenn
der Versicherte aus innerer Ursache stürzt und sich durch
den Aufprall auf den Betriebsboden (Beton) eine tödliche
Schädelfraktur zuzieht.
Beurteilen Sie diesen Fall einmal nach Ihrer praktischen Lebenserfahrung.
Wie würden Sie entscheiden? Die praktische Lebenserfahrung
ist auch nach der Rechtsprechung zu bemühen, um die Wesentlichkeit
einer Mitursache beruflicher Art abzuschätzen.
1.4 Plötzliche, das heißt zeitliche begrenzte (auf
längstens eine Arbeitsschicht) Einwirkung
Fall: Ein Versicherter arbeitet unter extremer Hitzeeinwirkung
10 Stunden und erleidet einen Hitzschlag.
Dieser Sachverhalt erfüllt noch das Merkmal der Plötzlichkeit
im Sinne der zeitlichen Begrenzung auf längstens eine Arbeitsschicht.
Vorsicht: Oft fordert der Gutachter in diesem Zusammenhang,
der Schaden müßte unvorhersehbar für den Versicherten
aufgetreten sein.
Hier handelt es sich um eine Anforderung, die auf einem Fehlverständnis
des Plötzlichen der Einwirkung beruhen kann, etwa dahin,
daß so etwas unversehens auftritt. Ein Hilfeleistender bei
einem Unfall kann sehr wohl das Risiko seiner Tätigkeit kennen
und eingehen, ohne daß deshalb der Versicherungsschutz abgelehnt
werden dürfte.
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