1.11 Die Wesentlichkeit der Mitursache
Vergegenwärtigen wir uns dies an einem Beispiel. In eine
Straßenkreuzung, in deren Mitte auf einem Podest ein Polizeibeamter
den Verkehr regelt, fahren aus fünf verschiedenen Straßen
zur gleichen Zeit fünf Fahrzeuge, die gleichzeitig in der
Mitte mit dem Podest zusammenstoßen. Hebt die Ursächlichkeit
des einen Fahrzeuges oder von vier Fahrzeugen die Kausalität
der anderen Fahrzeuge auf oder sind alle fünf Fahrzeuge mitursächlich
an dem Unfall beteiligt, der zum Schaden des Polizeibeamten führt?
Die Antwort dürfte hier klar sein. Was aber für die
praktische Lebenserfahrung bei Mitursächlichkeiten eindeutig
ist, nämlich daß im Berufskrankheitsfall etwa, den
man zum Vergleich heranziehen mag, die berufliche Asbesteinwirkung
und das private Zigarettenrauchen schädlich zusammenwirken,
und jede dieser Ursachen für sich wesentlich ist, bereitet
dann aber im Berufsgenossenschaftsfall und bei Gericht die größten
Schwierigkeiten. Dabei entscheidet sich die Wesentlichkeit einer
Mitursache nach der Rechtsprechung nach der sogenannten praktischen
Lebenserfahrung, über die auch Sie verfügen.
Vorsicht: Statt, daß hier tatsächlich die
praktische Lebenserfahrung entscheidet, ob etwas wesentlich
ist oder nicht, wird in nicht mehr nachvollziehbarer Weise gewertet,
und zwar je nach dem Standpunkt des jeweiligen Beurteilers.
Objektive Maßstäbe werden bei dieser ausufernden Wertung
vernachlässigt und selbst deutlichste Mitursachen beruflicher
Art werden beiseite geschoben, etwa die Wegegefahr in dem Sinne,
daß ein anderer Verkehrsteilnehmer dem Versicherten die
Vorfahrt nimmt.
1.12 Neu: Die sogenannte finale Handlungstendenz
im Widerstreit zur gewohnheitsrechtlich anerkannten Kausalitätsnorm
Mit einem ungewöhnlichen Beispiel führte das Bundessozialgericht
(BSG in der Fachzeitschrift Die Sozialgerichtsbarkeit,
1988, Seite 21 ff) dieses neue Kriterium der sogenannten finalen
Handlungstendenz ein. Wenn man nur auf die objektive Kausalität
abheben würde, könnte sogar ein Brandstifter nach §
539 II RVO wie ein Versicherter geschützt sein, der die Scheune
eines Bauern abbrennt und sich dabei verletzt. Dies könnte
dem Unternehmen des ahnungslosen Bauern deshalb objektiv dienlich
sein, weil der Bauer nunmehr durch seine Versicherung instandgesetzt
ist, die marode Scheune zu erneuern. Was derjenige, der dieses
Beispiel in die Welt gesetzt hat, nicht erörtert, ist das
unbestreitbare Faktum, daß ein solcher Fall zu keiner Zeit
der mehr als 100 Jahre alten gesetzlichen Unfallversicherung je
Schwierigkeiten bereitet hätte. Kein Mensch wäre hier
auf den Gedanken eines Versicherungsschutzes der Berufsgenossenschaft
für den Brandstifter gekommen. Weil nun aber das gewählte
Beispiel so beeindruckte, rückte das Bundessozialgericht
nunmehr die Prüfung der finalen Handlungstendenz zur Bestimmung
einer versicherten Tätigkeit in den Vordergrund.
Vorsicht: Im Rahmen einer Kausalitätsprüfung
läuft die Betonung subjektiver Momente bzw. deren Bestimmung
Gefahr, hierdurch die Kausalitätsnorm zu verletzen, welche
die gesetzliche Unfallversicherung gewohnheitsrechtlich beherrscht.
Ein bislang unstreitig entschädigungspflichtiger Arbeitsunfall
eines Sparkassenangestellten könnte im Lichte der sogenannten
finalen Handlungstendenz plötzlich der Ablehnung durch die
Berufsgenossenschaft anheimfallen.
Fall: Sparkassenangestellter, der den Schlüssel
der Sparkasse am Hosenbund trägt, wird beim Aufsuchen der
Toilette in seiner Wohnung samstags nachts überfallen und
verletzt. Die Täter wollen sich den Besitz des Schlüssels
der Sparkasse verschaffen.
Käme es hier auf eine sogenannte finale Handlungstendenz
bei der Tätigkeit zur Zeit des Unfalls an, bestünde
kein Versicherungsschutz der Berufsgenossenschaft.
Gefahr: Im Grenzfall verschiebt sich das Ergebnis in
das Gegenteil einer kausalen Betrachtung.
Im Berufskrankheitenrecht, das hier ebenfalls zum Vergleich herangezogen
sei, ergab dann die Beurteilung nach der sogenannten finalen Handlungstendenz
durch das BSG ein fatales Ergebnis.
Fall: Die Asbestkrebserkrankung, die eine Hausfrau aufgrund
jahrelanger Reinigung der asbestverschmutzten Arbeitskleidung
ihres Ehemannes erlitt, Anwendungsfall des § 539 II RVO,
wäre angeblich rein privat entstanden, und zwar ausschließlich
im Rahmen des ehelichen Haushaltes. Das Bundessozialgericht
hob in kurzem Prozeß das Urteil des Landessozialgerichts
NRW auf, welches auf Versicherungsschutz erkannt hatte.
Beurteilen Sie selbst bitte den Fall nach Ihrer praktischen Lebenserfahrung.
Wie sieht das Ergebnis Ihrer Kausalitätsprüfung aus,
wenn Sie beurteilen sollen, ob die Ehefrau wie ein Versicherter
tätig wurde, der seine Arbeitskleidung selbst ausgeklopft
hätte und zu Schaden gekommen wäre. Wenn man nachforscht,
woher dieser klingende Begriff der sogenannten finalen Handlungstendenz
herrührt, an dem die althergebrachte Kausalitätsnorm
der Gesetzlichen Unfallversicherung zu scheitern droht, stößt
man auf das Schrifttum der Berufsgenossenschaften etwa Watermann
in Die Berufsgenossenschaft, welcher ehemalige BG-Hauptgeschäftsführer
die neue Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dann auch naturgemäß
für überzeugend hält, in der Zeitschrift Die
Berufsgenossenschaft 1990, 99 ff.
Tip: Hören Sie im Grenzfall genau hin und schlagen
Sie den Rechtsweg ein, wenn Sie eine wesentliche Kausalität
beruflicher Art erkennen. Dann dürfen subjektive Elemente
nicht den Ausschlag geben.
In dem einen oder anderen Fall droht überdies die Gefahr,
daß unbedarftere Versicherte, die sich bei der Arbeit nicht
viel denken, über eine ausufernde berufsgenossenschaftliche
Wertung bzw. Anforderung subjektiver Elemente ihren Versicherungsschutz
verlieren. Im zum Vergleich herangezogenen Berufskrankheitsfall
der Ehefrau, die durch Reinigung von Arbeitskleidung ihres Mannes
asbestkrebskrank wurde, läuft sogar die Arbeitsmedizin Sturm
gegen die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Dies führte
zu einer Veröffentlichung von Arbeitsmedizinern in der Fachzeitschrift
Die Sozialgerichtsbarkeit, was ein absolutes Novum
darstellt. Es scheint, als stünde die Rechtsprechung hier
am Scheideweg. Denn Dreh- und Angelpunkt einer ordentlichen Unfall-
und Berufskrankheitssachbearbeitung ist kausales Denken und nichts
anderes. Wie soll der Unfallsachbearbeiter mit folgender Vorgabe
klarkommen?
Zitat: Der Versicherte kann das Opfer einer von
ihm selbst ausgelösten Kausalkette sein, wenn er im Rahmen
der entschädigungspflichtigen Tatbestände sich selbst
verletzt, wie z.B. auf einer Fahrt mit dem Kraftwagen durch
die Verursachung eines Verkehrsunfalls. Daraus läßt
sich jedoch nicht zwingend die Folgerung ableiten, daß
der Versicherte zur Zeit des Unfalles eine versicherte Tätigkeit
ausgeübt habe. Diese Frage ist nach finalen Maßstäben
wertend zu beurteilen, wie auch die rein naturwissenschaftlich
vorgegebene Kausalität einer wertenden Interpretation unterworfen
ist. Watermann in Die Berufsgenossenschaft
1990, Seite 102, linke Spalte unten.
Nach bisheriger Rechtslage fragte der Sachbearbeiter danach,
ob der Betroffene auf einem versicherten Weg mit seinem PKW befindlich
war, als er den Unfall erlitt. Dabei handelte es sich um das anspruchsbegründende
Moment. Die nächste Frage des Sachbearbeiters lautet dann:
Haben hier private Momente mitgespielt oder den Ausschlag gegeben?
Entscheidend wäre dann: Kann die Berufsgenossenschaft solche
anspruchsvernichtende Tatsachen beweisen? Ansonsten bewendete
es in der bisherigen Sachbearbeitung beim Versicherungsschutz.
1.13 Verbotswidriges Verhalten schließt Versicherungsschutz
ausdrücklich nicht aus
Verbotswidriges Verhalten schließt einen Versicherungsfall
nicht aus, so wörtlich § 7 Absatz 2 Sozialgesetzbuch
VII.
Fall: Sie fahren bei rot über die Ampel, um einen
geschäftlichen Termin zu halten. Ihr eigener Fehler führt
zum Unfall.
Es spielt für die Entschädigungspflicht keine Rolle,
ob Sie diesen Fehler vorsätzlich oder fahrlässig begangen
haben. Selbst in dem Falle, daß Sie die Ampel auf rot haben
umschalten sehen und hofften, die Kreuzung noch passieren zu können,
besteht Versicherungsschutz. Zum Vergleich sei auch hier die Berufskrankheit
herangezogen, etwa eine Lärmschwerhörigkeit. Hat der
Versicherte entgegen der Unfallverhütungsvorschrift keinen
Lärmschutz getragen, besteht gleichwohl Versicherungsschutz
für eine infolgedessen auftretende berufliche Lärmschwerhörigkeit.
Tip: Behaupten Sie nicht, daß alle Vorschriften
beachtet worden wären, wenn dies nicht der Fall war. Denn
dann sagt der Gutachter bei der Schwerhörigkeit: Der Versicherte
hat angegeben, Lärmschutz respektive Ohrstöpsel bei
der Arbeit getragen zu haben. Die Schwerhörigkeit hat deshalb
eine andere Ursache.
Verbotswidriges Verhalten schließt nun gerade den ursächlichen
Zusammenhang nicht aus. Vielmehr begründet ein solches Verhalten
oft erst den Unfall oder den Zusammenhang.
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