1.5 Körperschaden und Beschädigung von Hilfsmitteln wie
Prothesen
Der Körperschaden als solcher ist nicht schwer feststellbar,
wenn der Elektriker beim Stromunfall die Hand verliert etwa an
der Hochspannungsleitung. Was aber ist mit folgendem
Fall: Ein Versicherter verursacht fahrlässig den Tod eines
Arbeitskollegen. Dies schockt ihn derart, daß er wenige
Tage später Selbstmord begeht.
Hier ist der Schock, das seelische Trauma der Körperschaden.
Ansonsten würden bei der Prüfung der Voraussetzungen
Probleme auftreten, was die zeitliche Eingrenzung der Einwirkung,
d.h. die Plötzlichkeit anbetrifft. Längstens eine Arbeitsschicht
könnte überschritten sein.
Hinweis: Die mittelbaren Unfallfolgen, hier des Traumas, müssen
nicht plötzlich oder zeitlich eingrenzbar sein, um die
Entschädigungspflicht der Berufsgenossenschaft auszulösen.
Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der
Verlust eines Hilfsmittels, § 8 III SGB VII, beispielsweise
Prothese, Kunstauge, Gebiß, Perücke, Krankenfahrstuhl,
Stock, Hörgerät, Brille etc.. Die Beschädigung
einer Aktentasche ist demgegenüber als reine Sachbeschädigung
grundsätzlich von den berufsgenossenschaftlichen Leistungen
ausgeschlossen, Ausnahme: Sachbeschädigung bei Hilfeleistung.
1.6 Der Zusammenhang im Sinne der Kausalität
Nach der Begriffsbestimmung des Arbeitsunfalls, wie diese nun
auch im neuen Sozialgesetzbuch VII zum Ausdruck kommt, muß
ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit
als Arbeiter etwa und dem eingetretenen Schaden vorliegen. Man
unterscheidet eine haftungsbegründende und eine haftungsausfüllende
Kausalität oder einen ersten und einen zweiten Kausalzusammenhang.
Unter der haftungsbegründenden Kausalität wird der ursächliche
Zusammenhang zwischen der Arbeit und dem Unfall verstanden. Mit
der haftungsausfüllenden Kausalität ist der Zusammenhang
zwischen Unfallereignis und einzelner Schadenfolge gemeint.
1.7 Indiz auf der Betriebsstätte
Ein Beweisanzeichen für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls
ist die Tatsache, daß der Körperschaden auf der Betriebsstätte
eintrat bzw. daß Sie etwa tot auf der Betriebsstätte
aufgefunden werden. Der volle Beweis ist damit allerdings noch
nicht erbracht.
|