Nr. 3 erfaßt die Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen
oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von
Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit
oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich
sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde
veranlaßt worden sind. Dabei kann es sich um Schultauglichkeitsuntersuchungen
handeln oder um Untersuchungen nach dem Seemannsgesetz sowie im
Jugendarbeitsschutz und der Strahlenschutzverordnung. Der Gesetzgeber
sieht hier einen unmittelbaren Zusammenhang mit der unfallversicherten
Beschäftigung. Auch Untersuchungen aufgrund von Unfallverhütungsvorschriften
sind unter Schutz gestellt. Dabei sind zu nennen etwa die Untersuchungen
für Beschäftigte, die im mineralischen Staub tätig
sind oder im Lärm arbeiten.
Hierzu ein Tip: Wenn Sie im Asbeststaub gearbeitet haben,
achten Sie auch nach Ihrer Pensionierung darauf, daß Sie
an regelmäßigen Überwachungsuntersuchungen,
mindestens einmal jährlich teilnehmen, die von der Sache
her die Berufsgenossenschaft veranlassen muß.
Dieserhalb besteht eine generelle berufsgenossenschaftliche Praxis
(Asbesterfassungsstelle in Augsburg), durch deren Maschen aber
viele ehemals beruflich asbestgefährdete Versicherte fallen.
Hinweis: Ausländer, die in ihr Heimatland zurückgekehrt
sind, werden von den nachgehenden
berufsgenossenschaftlichen Untersuchungen ausgeschlossen, die
ansonsten von Amts wegen veranlaßt werden.
Nr. 4 des Kataloges der versicherten Tätigkeiten: Behinderte,
die in nach dem Schwerbehindertengesetz anerkannten Werkstätten
für Behinderte oder nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz
anerkannten Blindenwerkstätten oder für diese Einrichtungen
in Heimarbeit tätig sind. Dies können Einrichtungen
sein, wo Behinderte Verkehrsschilder zusammenkleben oder ähnliche
Tätigkeiten verrichten. Ausdrücklich erwähnt ist
hier die Tätigkeit von Behinderten für diese Einrichtungen
auch in Heimarbeit.
§ 2 Absatz 1 Nr. 5 a erweitert den Versicherungsschutz in
erheblichem Maße für
"Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens und
ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten."
Der Gesetzgeber weiß also, wie man es richtig machen kann,
wenn man Unternehmer unter Versicherungsschutz stellt, jedenfalls
für den Bereich der Landwirtschaft weiß der Gesetzgeber
dies.
Grundsätzlich sind ansonsten Unternehmer, also die Selbständigen,
wozu auch der Anwalt gehört, unversichert in der gesetzlichen
Unfallversicherung, sehr zum Schaden der jeweils Betroffenen,
die diese Lücke im sozialen Netz nicht einmal ahnen.
Vorsicht: Wer weiß denn als Selbständiger,
ob er bei der Berufsgenossenschaft selbst versichert ist oder
ob er sich freiwillig bei der Berufsgenossenschaft versichern
muß?
Tip: Klären Sie dies als Selbständiger in
jedem Fall, damit Sie im Ernstfall nicht ohne Leistungen dastehen
und der Sozialhilfe anheim fallen, obwohl Sie einen Arbeitsunfall
erlitten haben.
Die Einbeziehung der landwirtschaftlichen Unternehmer ist also
eine Ausnahmevorschrift, da in der gesetzlichen Unfallversicherung
Unternehmer in aller Regel nicht kraft Gesetzes versichert sind.
Man sieht dies in der gesetzlichen Zielsetzung als eine genossenschaftliche,
auf versicherungsrechtlicher Grundlage konstruierte Eigenhilfe
der landwirtschaftlichen Unternehmer an.
Frage: Tragen nicht alle Berufsgenossenschaften das
Wort Genossenschaft im Namen und müßte deshalb nicht
Gleiches beherzigt werden bei Aufstellung des Kataloges der
versicherten Tätigkeiten, wenn man an andere Unternehmer
als die Landwirte denkt?
Die Berufsgenossenschaft wird nicht durch die Versicherten als
Mitglieder definiert. Mitglieder der Berufsgenossenschaft sind
vielmehr die Unternehmer.
Die Einbeziehung des im landwirtschaftlichen Unternehmens mitarbeitenden
Ehegatten erscheint als äußerst sinnvoll, was die gesetzliche
Regelung anbetrifft.
Hinweis: In anderen Bereichen, z.B. Anwalt/mitarbeitende
Ehefrau oder andere Selbständige in vergleichbarer Lage,
könnte demgegenüber der Versicherungsschutz auseinanderfallen,
wenn der Selbständige dieses Bereichs nicht versichert
ist und keine freiwillige Unternehmerversicherung abgeschlossen
hat.
Die systematischen Brüche im Katalog der versicherten Tätigkeiten
führen dann nicht selten dazu, daß der Unternehmer
selbst nicht versichert ist, während seine Ehefrau einen
Arbeitsvertrag aufweist und gegebenenfalls als Versicherte anzusehen
ist.
In der Landwirtschaft kann der Versicherungsschutz rund um die
Uhr gehen, wenn man die Arbeitszeiten in der Landwirtschaft in
Rechnung stellt.
Andere mitarbeitende Familienangehörige sind ebenfalls versichert,
vorausgesetzt sie arbeiten nicht nur vorübergehend im landwirtschaftlichen
Unternehmen mit, § 2 I 5 b SGB VII.
Zur Ausnahme: Die 12-jährige Nichte eines Landwirtes, die
bei der Ernte mithilft, kann demgegenüber nach
§ 2 II SGB VII versichert sein, weil sie "wie eine Versicherte"
tätig wird.
Hinweis: Dies galt jedenfalls für die Rechtsprechung
und Entschädigungspraxis der letzten Jahrzehnte, die allerdings
heute durch eine nur noch wertende Rechtsprechung des Bundessozialgerichts,
das den berufsgenossenschaftlichen Begriff der sogenannten "finalen
Handlungstendenz" übernommen hat und praktiziert,
deutlich gefährdet ist.
Deutlich gewerbliche Zusammenhänge werden in neuerer Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts dem ausschließlich privaten Bereich
der Familie wertend zugeordnet, was schon zu erstaunlichen Fehlurteilen
geführt hat (etwa im Asbestkrebsfall der Ehefrau, welche
die asbestverschmutzte Arbeitskleidung ihres Mannes gereinigt
hatte).
Zu einer weiteren Ausnahme respektive Erweiterung des Versicherungsschutzes
im Bereich der Landwirtschaft:
Fall: Ein Jäger, von Haus aus Metzger, half einem
Landwirt bei der Schweineschlachtung. Die Sau, 2 Zentner schwer
und gefesselt, sollte mit einem Bolzenschuß betäubt
werden, was mißlang. Der Jäger mußte seine
ganze Kraft aufwenden, um das widerborstige Schwein abzustechen
und verstarb selbst noch auf der Unfallstelle an einem Herztod.
Rechtliche Anspruchsgrundlage ist § 539 II RVO bzw. heute
§ 2 II SGB VII (Tätigkeit "wie ein Versicherter").
Der Fall ging durch alle Instanzen zunächst, ohne daß
Witwe und Waisen eine Entschädigung zuerkannt bekamen. Das
Landessozialgericht hatte überraschend als absolute Voraussetzung
der Entschädigung aufgestellt, daß bei einem Todesfall
nur dann die Berufsgenossenschaft eintrittspflichtig wäre,
wenn das Leben des Betroffenen um ein Jahr oder mehr verkürzt
worden wäre. Dies hätte man hier nicht feststellen können.
Dieses LSG-Urteil war so unzutreffend wie es nur sein konnte,
eben weil die Lebenszeitverkürzung um ein Jahr eine reine
Hilfsüberlegung darstellt, wenn nicht anderweitig die Mitursächlichkeit
der beruflichen Ursache feststellbar ist. Ein auf den Tod Krebskranker,
dessen Tod in einer Woche zu erwarten ist, kann auf dem Weg zur
Arbeit tödlich verunglücken und unter Versicherungsschutz
stehen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde hin erreichte die Witwe
die Zulassung der Revision, welche sodann zur Zurückverweisung
führte. Bei einem erneuten Anlauf vor dem Landessozialgericht
Nordrhein-Westfalen kam es unter Ladung eines Terminsachverständigen
zur berufsgenossenschaftlichen Anerkennung, und zwar nach §
539 II RVO. Die Fachzeitschrift "Die Sozialgerichtsbarkeit"
hat diesen Fall, den der Verfasser betreut hat, erwähnt.
Tip: Findet sich also der Fall nicht unter den typischen
versicherten Tätigkeiten des Kataloges in
§ 2 Abs. 1 SGB VII, denken Sie immer daran, daß Sie
immerhin "wie ein Versicherter" tätig geworden
sein können, was gegebenenfalls für den Versicherungsschutz
ausreicht.
Es handelt sich beim zitierten Beispiel um eine versicherte Tätigkeit
in der Landwirtschaft. Dieser Zweig kennt möglicherweise
den weitgehendsten Versicherungsschutz, aber nicht unbedingt die
höchsten Leistungen.
Ebenfalls versichert sind in landwirtschaftlichen Unternehmen
in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften
regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätige
Personen, wenn für das Unternehmen eine landwirtschaftliche
Berufsgenossenschaft zuständig ist.
Der Schutz von Ehrenamtlichen in Unternehmen, die unmittelbar
der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft
überwiegend dienen, findet sich in § 2 I 5 d ebenso
wie der Schutz der Ehrenamtlichen in den Berufsverbänden
der Landwirtschaft unter Nr. 2 I 5 e zu finden ist. Voraussetzung
ist, daß für das Unternehmen eine landwirtschaftliche
Berufsgenossenschaft zuständig ist.
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