1.8 Indiz während der Arbeitszeit
Ein Beweisanzeichen ist weiter, daß Ihnen der Unfall während
der Arbeitszeit zustößt. Möglich ist aber auch,
daß Sie am Wochenende in der Nacht vom Samstag auf den Sonntag
einen Arbeitsunfall zuhause erleiden, dann nämlich z.B.,
wenn Sie wegen Ihrer beruflichen Tätigkeit zuhause überfallen
werden.
1.9 Einwand der sogenannten Gelegenheitsursache (kein Rechtsbegriff,
sondern an sich unbeachtliche, weil hypothetische Reserveursache)
Sogenannte Gelegenheitsursachen, d.h. Unfälle, die sich
bei Gelegenheit der Arbeit ereignen, bleiben außen
vor. Bei der Gelegenheitsursache ist die Betriebstätigkeit
nur der äußere Anlaß.
Vorsicht: In der Praxis wird insbesondere bei Leistenbruch,
Bandscheibenvorfall, Achillessehnenriß usw. berufsgenossenschaftlich
eine sogenannte Gelegenheitsursache eingewandt.
Hinweis: Der Begriff Gelegenheitsursache
ist kein Rechtsbegriff.
Dahinter versteckt sich vielmehr nicht selten eine unbeachtliche
hypothetische Reserveursache, der Achillessehnenriß wäre
angeblich bei jeder anderen Gelegenheit zur gleichen Zeit aufgetreten.
Tip: Glauben Sie nicht unbesehen einen solchen Einwand
der Berufsgenossenschaft.
In Wahrheit und bei kritischer Betrachtung ist dieser Einwand
kaum zu beweisen, wenn ein Berufssportler etwa einen Achillessehnenriß
erleidet oder der Möbelträger einen Leistenbruch. Bemühen
Sie hier die praktische Lebenserfahrung und vergleichen Sie den
Sachverhalt mit einer normalen Privatsituation. Hätte der
Berufssportler zu hause auf dem Sofa geruht, wäre der Achillessehnenriß
ganz sicher nicht zum gleichen Zeitpunkt aufgetreten.
1.10 Die Mitursächlichkeit (ab welchem Grad der Mitursächlichkeit)
Die versicherte Tätigkeit braucht nach der gültigen
Begriffsbestimmung des Arbeitsunfalls nicht die alleinige Ursache
des Unfalls zu sein. Diese Erkenntnis ist gewohnheitsrechtlich
und durch die Rechtsprechung zu einer sogenannten Kausalitätsnorm
erstarkt, also verbindlich für die Berufsgenossenschaft.
Gleichwohl wird in zahlreichen Fällen der monokausale Ansatz
gepflegt, die Arbeit sei nicht die alleinige Ursache des Unfalls
gewesen, der Unfall hätte sich nur gelegentlich der versicherten
Tätigkeit ereignet, der Betroffene wäre vorgeschädigt
gewesen, wie immer die berufsgenossenschaftlichen Einwände
lauten mögen.
Vorsicht: Der Einwand, die berufliche Bedingung wäre
nicht gleichwertig oder annähernd gleichwertig für
den Schadenseintritt, führt in die Irre.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann auch eine
prozentual, d.h. verhältnismäßig niedriger zu
wertende Bedingung sehr wohl mitursächlich sein, BSG in NJW
1964, 2222.
Hinweis: Es gibt im Unfallversicherungsrecht also beim
Kausalzusammenhang keine 50 %-Hürde.
Gleichwohl läßt man insbesondere im Süddeutschen
Formulare von Beweisbeschlüssen in Benutzung, in welchen
der Gutachter irreführend nach der Gleichwertigkeit oder
annähernden Gleichwertigkeit der beruflichen Einwirkung gefragt
wird.
Tip: Nehmen Sie dies nicht hin.
Wollte man also eine Mitursache prozentual gewichten, so kann
also sehr wohl eine mindergewichtige Ursache von
30 %, meinethalben auch 20 % wesentlich mitursächlich sein.
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