13. Die einzelnen Schritte im Sozialgerichtsprozeß
13.1 Wie und wo erhebe ich die Klage?
Die Klage ist bei dem zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
zu erheben. Die Frist für die Erhebung der Klage gilt auch
dann als gewahrt, wenn die Klageschrift innerhalb der Frist statt
bei dem zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit bei
einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger
(z.B. Berufsgenossenschaft) oder bei einer deutschen Konsularbehörde
oder, soweit es sich um die Versicherung von Seeleuten handelt,
auch bei einem deutschen Seemannsamt im Ausland eingegangen ist.
13.2 In welcher Frist erhebe ich die Klage?
Die Klagefrist beträgt grundsätzlich einen Monat. Die
Frist für ein Rechtsmittel oder einen Rechtsbehelf beginnt
nur dann zu laufen, wenn eine schriftliche Rechtsbehelfsbelehrung
dem Bescheid etwa beigegeben war. Ist die Belehrung unterblieben
oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs
nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder
Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung
vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich
war oder eine schriftliche Belehrung dahin erfolgt ist, daß
ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei.
13.3 Muß die Klage begründet werden?
Auch wenn Sie die Klage nicht weiter begründen, was allerdings
tunlich ist, muß das Gericht in eine Überprüfung
eintreten. Sie können auch selbst Klage erheben mit dem Zusatz:
"Die Begründung erfolgt durch meinen Anwalt."
13.4 Wie und wo lege ich Berufung ein?
Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht einzulegen, schriftlich
oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.
Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb
der Frist bei dem Sozialgericht oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten
der Geschäftsstelle eingelegt wird.
13.5 In welcher Frist ist die Berufung einzulegen?
Die Berufungsfrist beträgt einen Monat.
13.6 Wie begründe ich die Berufung?
Sie sind in der Begründung der Berufung frei. Sie können
kritische Überprüfung des Urteils allgemein erbitten.
Sinnvoller ist, wenn Sie konkrete Gründe vorbringen, weshalb
das Urteil nach Ihrer Meinung falsch ist. Eine Unsitte ist es,
wenn im Urteil lapidar auf die Begründung der angefochtenen
Bescheide der Berufsgenossenschaft Bezug genommen wird, als ob
nicht aller Anlaß zu einer kritischen Überprüfung
bestünde, dies schon auf Grund der sogenannten Gewaltenteilung
zwischen Rechtsprechung und Behördenpraxis bzw. Verwaltung.
Die 1. Instanz beim Sozialgericht und die 2. Instanz beim Landessozialgericht
sind sogenannte Tatsacheninstanzen, wo also jeweils von Amts wegen
gerichtlich zu ermitteln ist. Deshalb können Sie sich auch
einen Antrag nach § 109 SGG, Begutachtung durch einen Gutachter
Ihres Vertrauens, für die 2. Instanz, d.h. das Berufungsverfahren
aufsparen.
13.7 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung
der Revision
Fall: Ein Jäger hilft einem Landwirt bei der Schlachtung
eines Schweins. Der Bolzenschuß zur Betäubung des
Schweins mißglückt. Beim Versuch, das sich heftig
widersetzende Zweizentnerschwein abzustechen, erleidet der Jäger
noch an der Schlachtstelle einen Herztod. Die Berufung der Witwe
wegen Anerkennung des Versicherungsschutzes "wie ein Versicherter"
wies das Landessozialgericht zurück mit der Begründung,
es hätte in jedem Fall nachgewiesen werden müssen,
daß aufgrund des Ereignisses die Lebenszeit des Jägers
um mindestens 1 Jahr verkürzt worden wäre. Die Revision
ließ das Landessozialgericht nicht zu.
In einem solchen Fall konnte und mußte Nichtzulassungsbeschwerde
eingelegt werden mit dem Ziel, daß das Bundessozialgericht
die Revision zuläßt. Die Frist für die Einlegung
der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt 1 Monat. Die Beschwerde
ist innerhalb von 2 Monaten nach Zustellung des Berufungsurteils
zu begründen. Der absolut gestellte Rechtssatz des Berufungsgerichtes,
in der Unfallversicherung wäre nur eine Lebzeitenverkürzung
um mindestens ein Jahr beachtlich, ansonsten könnten keine
Hinterbliebenenleistungen zuerkannt werden, kollidierte mit aller
bekannten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Weil diese
Einjahresregel nur dann Anwendung finden darf, wenn nicht anderweitig
eine berufliche Mitursächlichkeit des Unfalls für den
Todeseintritt feststellbar ist, ließ das Bundessozialgericht
auf die Nichtzulassungsbeschwerde hin die Revision zu. Angemerkt
werden darf, daß der Fall später nach Zurückverweisung
an das Landessozialgericht im erneuten Termin zur mündlichen
Verhandlung schließlich zur Anerkennung und Entschädigung
seitens der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft kam. Wenngleich
Sie hier eine erfolgreichen Nichtzulassungsbeschwerde kennen lernen,
so täuschen Sie sich bitte nicht. Der mit Abstand größte
Teil der Nichtzulassungsbeschwerden wird dem Vernehmen nach verworfen
bzw. zurückgewiesen. Mag die Rechtssache aus Ihrer Sicht
noch so grundsätzliche Bedeutung haben oder die Entscheidung
des Landessozialgerichts etwa von einer Bundessozialgerichtsentscheidung
abweichen oder der Verfahrensmangel deutlich sein, so kommen Sie
gegen die Ablehnungsquote nicht an, welche im Ergebnis bei den
Nichtzulassungsbeschwerden anfällt.
Die ablehnenden Beschlüsse des Bundessozialgerichts sind
oft sehr formelhaft gehalten und weisen nachgerade extreme Anforderungen
auf, was die Revisionszulassung anbetrifft. Was noch weniger einleuchtet,
ist der Hinweis von Repräsentanten des Bundessozialgerichts,
daß etwa nicht genügend einschlägige Fälle
aus den Problembereichen z.B. der Berufskrankheiten nicht auf
das Bundessozialgericht zukommen würden. Hier hat es das
Bundessozialgericht selbst in der Hand, durch eine Änderung
der Zulassungspraxis, und zwar in Form der Reduzierung der Anforderungen,
sich der Dinge anzunehmen, welche es höchstrichterlich zu
klären gilt.
Hinweis: Mancher Rechtssuchende hat allerdings den Eindruck,
daß er im Instanzenweg, Sozialgericht, Landessozialgericht,
Bundessozialgericht, eine zunehmende Verschärfung vorfindet,
was die Entgegennahme seines Anliegens anbetrifft.
Tip: Verwirft das Bundessozialgericht die Nichtzulassungsbeschwerde
oder wird die Nichtzulassungsbe-schwerde zurückgewiesen,
ist dies nicht unbedingt das Ende der Fahnenstange. Sie können
Überprüfungsantrag bei der Berufsgenossenschaft stellen
und rechtsbehelfsfähigen Bescheid zu Ihrem Überprüfungsantrag
beantragen.
Andererseits könnten übrigens die Landessozialgerichte
ihrerseits erheblich öfter oder überhaupt die Revision
zum Bundessozialgericht zulassen, statt wie in der Praxis nicht
gerade selten zu erleben die Berufungsurteile nichtzulassungsbeschwerdesicher
zu machen, oft unter deutlicher Konstruierung der Begründung.
Die Begründung wird dann mitunter so gewählt, daß
durch den vom Landessozialgericht eingenommenen Standpunkt, der
dann recht bizarr sein kann, die Grundsatzfrage umgangen wird
oder eben der Beweisantrag, welcher bei einer angemessenen Begründung
als erheblich hätte angesehen werden müssen.
Beispiel: Dem berufskranken Lärmschwerhörigen
wird von der Berufsgenossenschaft die Verletztenrente nach einer
MdE von 10 % bei Stützsituation mit der Begründung
entzogen, neuere Gutachten hätten eine MdE von wörtlich
"unter 10 %" ergeben. Der Kläger bezieht sich
demgegenüber auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts,
daß eine Schätzung der MdE durch die Berufsgenossenschaft
so lange als rechtmäßig anzusehen ist, als eine spätere
Schätzung nicht um mehr als 5 vom Hundert von der früheren
abweicht.
Das Landessozialgericht weiß, daß eine berufliche
Lärmschwerhörigkeit sich nicht bessern kann, sondern
irreversibel ist.
Frage: Darf das Landessozialgericht, das die Berufung
des Klägers wegen der Rentenentziehung abweist, ohne eigene
HNO-Sachkunde entgegen den neuen Gutachten trotz anerkannter
Lärmschwerhörigkeit und Ohrgeräusche nunmehr
die MdE-Schätzung der ärztlichen Gutachter von wörtlich
"unter 10" auf "0 %" herunterstufen? Damit
würde dann einer auf Abweichung von der höchstrichterlichen
Recht-sprechung gestützten Nichtzulassungsbeschwerde gewissermaßen
der Wind aus den Segeln genommen sein können.
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